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Volume Nr. 6, 15. August 1986

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1986 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.6 15. August 1986 61 
13. Nummer 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 25. In Nummer 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 
„(2) Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen, werden in der „Die Förderungsmittel können auch auf der Grundlage von 
Regel nur für Wohnungen gefördert, die mit Leistungs- und Kostenkatalogen bewilligt und abgerechnet 
a) ‚sicherer und ausreichender elektrischer Installation, werden.“ 
b) Spülabort in der Wohnung, n 26. Nummer 10 Abs.‘3 wird um folgende Sätze ergänzt: 
c) Kochmöglichkeit und Spülenanschluß in der Küche und „Die Bauleistungen sind vom Eigentümer grundsätzlich di- 
d) Sammelheizung rekt an die ausführenden Unternehmen zu vergeben; ledig- 
ausgestattet sind oder bei denen nach dem Förderungsantrag lich nachgeordnete Teilleistungen dürfen an Subunterneh- 
die. Schaffung dieser Ausstattungsmerkmale vorgesehen ist. mer weitervergeben werden. Die Vergabe von Bauleistungen 
Übersteigen die Kosten der förderungsfähigen Instandset- an Unternehmen, .die die Bauleistungen ganz oder überwie- 
zungsmaßnahmen 50 000 DM je Wohnung, müssen alle et- gend an Subunternehmer ‚weitervergeben (Generalunterneh- 
waig noch vorhandenen Trinkwasser-Bleileitungen ausge- mer/Generalübernehmer) ist nicht zulässig.“ 
tauscht werden; die Wohnungen sollen mit Bad oder Dusche 27 In Nummer 11 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Wörtern „über 
ausgestattet werden, wenn dieses Ausstattungsmerkmal nicht den Antrag“ die folgenden Wörter eingefügt: 
vorhanden ist. Für freistehende Giebel und wenig unterglie- en N 
derte Fassaden soll eine Außenwanddämmung (Nummer 4 „bzw. der Zustimmung des Senators für Bau- und Woh- 
Abs. 2) vorgesehen werden. Werden allein Instandsetzungs- nungswesen nach Nummer 7 StMRL 84 bzw. Nummer 28 AV 
maßnahmen durchgeführt, gelten die Voraussetzungen ge- StBauFG bei Vorhaben nach Nummer 9 Abs, 6 
mäß Nummer-3 Abs. 2 entsprechend.“ 28: In Nummer 11 Abs. 2 wird der Satz 1 um folgenden Satzteil 
In Nummer 7 Abs. 1 Satzl wird die Aufzählung der Buch- SrEÄNZE: 
staben a bis c um folgende Buchstaben d und e ergänzt: « oh EEE Ta eben sr zum SE Dunkt der Durch- 
. K . N ührung der geförderten Maßnahmen die Wohnungen inne- 
„d) u rogrammjahr 1988 140 DM je m“ Wohnfläche haben, auf sein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf ($ 564 b 
e) im Programmjahr 1989 160 DM je m* Wohnfläche.“ Abs. 2 Nr. 2 BGB) zu verzichten.“ 
15. In Nummer 7 Abs. 1 Satz 1 und 5 werden die Wörter „natür- 29. In Nummer 11 Abs. 3 erhält der Satz 4 die folgende Fassung: 
liche Personen sind und“ gestrichen. „Für den Fall, daß Kostenerhöhungen zu einer Überschrei- 
. En tung der Mietobergrenzen nach Nummer 3 Abs. 2 führen, 
16. Nummer 7 Abs. 1 wird um folgenden Satz 8 ergänzt: hat sich.der Eigentümer bei Bewilligung zu verpflichten, 
„Ist nur der, Austausch von Trinkwasser-Bleileitungen vorge- innerhalb des Bindungszeitraumes nach Nummer 13 Abs. 1 
sehen, gilt die Mindesteigenbeteiligung nach Satzl und die nur eine um den überschreitenden Betrag verminderte Miete 
Baualtersgrenze nach Nummer 6 Abs. 1 Satz 1 nicht.“ zu verlangen ‚bzw. entsprechende Verzichte beim Ansatz von 
Baukosten zu leisten.“ 
.,. In Nummer 8 Abs.1 werden die. Wörter „preisgebundene a: . ; 
Wohnungen“ ersetzt durch die Wörter „Wohnungen in Mehr- 30. Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: 
familienhäusern.“ „13 — Mieten 
; BE (1) Ergänzend und klarstellend zu den sich ‚aus den Miet- 
PS Nummer 8 wird um den folgenden Absatz 6 ergänzt: preisvorschriften ergebenden Verpflichtungen über die Be- 
„(6) Gesellschaften, die treuhänderisch Grundstücke über- rücksichtigung der öffentlichen Förderung hat sich der Eigen- 
nehmen und zum anteiligen Selbstkostenpreis an die Mieter tümer bei Bewilligung zu verpflichten, für die geförderten 
veräußern wollen, können für die im Zusammenhang mit der Wohnungen erhöhte Mieten nur nach den. besonderen Ver- 
Veräußerung erforderlichen Grundinstandsetzungen und pflichtungen der. Absätze 2. bis 4 zu verlangen. Diese Ver- 
Grundmodernisierungen Baukostenzuschüsse erhalten, die pflichtungen sind für die Dauer der Laufzeit der Aufwen- 
durch einkommensabhängige Förderungsmittel ergänzt wer- dungszuschüsse nach Nummer 5 Abs. 1 mindestens jedoch 
den.“ bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Abschluß der geförderten 
N Maßnahmen, vorzusehen; übersteigt die nach Nummer 7 ge- 
19. In Nummer 9 Abs. 1 erhält der Satz 4 folgende Fassung: währte Förderung 20000 DM je Wohnung innerhalb von 
„Anträge von Selbsthilfegruppen (Nummer 8 Abs.5) und fünf Jahren, beträgt die Bindungszeit mindestens zehn Jahre, 
Anträge auf eine Förderung nach Nummer 8 Abs. 6 sind beim bei einer Förderung. über 40 000 DM je Wohnung 15 Jahre. 
Senator. für Bau- und Wohnungswesen zu stellen.“ Die Verpflichtung nach Nummer 4 Abs. 2 Satz 2 ist für eine 
Bindungszeit von 15 Jahren vorzusehen. 
20. Nummer 9 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt: (2) Für nicht preisgebundene Wohnungen dürfen erhöhte 
„Zur ADV-gestützten Erfassung aller Förderungsanträge leitet Mieten nur nach $$ 2 bis 5 des Gesetzes zur Regelung der 
die WBK alle für die Bezirksämter bestimmten. Unterlagen Miethöhe (MHG) verlangt werden. Besteht ein Mietspiegel, 
und leiten die Bezirksämter alle für die WBK bestimmten ist bei der Ermittlung des erhöhten Mietzinses von den im 
Unterlagen über den Senator für Bau- und Wohnungswesen.“ Mietspiegel‘ ausgewiesenen‘ ortsüblichen Vergleichsmieten 
auszugehen. Von dem Jahresbetrag des verlangten Mietzin- 
!1 In Nummer 9 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Ä. ses sind .die für die Modernisierung gewährten Förderungs- 
„Die Stellungnahmen sind in der Regel innerhalb einer Frist mitte] MM Höhe. der Kürzungsbeträge nach $ 2 Abs. 1 Satz 2 
von 14 Tagen abzugeben. Bei einfachen Maßnahmen (Ab- MHG in Abzug zu bringen; die sich gegebenenfalls nach 
satz 1 Satz 1) kann auf eine technische Vorprüfung der An- Nummer 3 Abs. 2 Satz 4, Nummer 4 Abs. 2 Satz 2 und Num- 
träge und die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ver- mer 11 Abs. 3 Satz 4 ergebenden Mietenverzichte sind zu- 
zichtet werden.“ sätzlich zu den Kürzungsbeträgen in Abzug zu bringen. Wird 
eine. Förderung nach Nummer 7 Abs. 3 oder 4 gewährt, ist 
4. Nummer 9 Abs. 3 Satzl wird um folgenden Halbsatz er- zusätzlich zu den Kürzungsbeträgen nach Satz 3 von dem 
gänzt: Jahresbetrag des verlangten Mietzinses ein Betrag in Höhe 
$ e x S AO von 2 v. H. der anteilig für die Wohnung gewährten Instand- 
„; die Bezirke senden die. Zweitexemplare der Anträge über setzungsförderungsmittel in Abzug zu bringen. Daneben ist 
den Senator für Bau- und Wohnungswesen an die WBK.“ . die Kappungsgrenze nach $ 2 Abs.1 Satzl Nr.3 MHG zu 
x ns beachten; Mieterhöhungen wegen Verminderung von Auf- 
2. In Nummer 9 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern. „nach wendungszuschüssen gelten dabei als anzurechnende Miet- 
Absatz 2“ die Wörter „und den Unterlagen nach Nummer 6 erhöhungen. Erhöhte Mieten dürfen nicht in der Weise ver- 
Abs, 2 der StMRL 84 bzw. Nummer 28 AV StBauFG dem Se- langt werden, daß die Miete nach $ 2 MHG nur auf der 
nator für Bau- und Wohnungswesen und. soweit erforder- Grundlage der nicht modernisierfen Wohnung entwickelt und 
lich,“ eingefügt. der Mieterhöhungsbetrag nach $ 3 MHG gesondert verlangt 
. x % : wird; dies gilt nicht für-die erstmalige Mieterhöhung nach Ab- 
Ü ea SRZT der (Olten an Zei ARE ichen und wird schluß der geförderten Modernisierung. Ergibt sich unter 
. N Berücksichtigung der Kürzungsbeträge eine niedrigere‘ Miete 
„und eine Vereinbarung nach $ 13 StBauFG bzw. nach Num- als vor Modernisierung, braucht insoweit eine niedrigere Mie- 
mer 7 Abs. 2 StMRL 84 geschlossen wird.“ te nicht verlangt zu werden.
	        
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