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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil/VI Nr.13 3.Dezember 1985
zum Unterstellen eines Kraftfahrzeuges mit Aus- EStG in Vera mit Abschnitt 6 Nr. 7 EStR und
nahme des Übergangsgeldes und der Unterhaltsbei- Abschnitt 5 Abs. 1 LStR steuerfrei,
hilfe; (2) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be-
Erziehungsbeihilfen (8 27 BVG in Verbindung mit tracht bleibenden Leistungen gehören:
den S 18 bis 23 der Verordnung zur Kriegsopferfür- a) das Übergangsgeld nach 847 BeamtVG und 8 37
ann bis HE Dar En MüIK an SVG,
ich, es sei denn, daß die Bedarfsberechnung für die 5 +1 Sr
Erziehungsbeihilfe als nicht zur Deckung des Le- b) die Op gengsbeihills DS a
bensunterhalts bestimmten Teil einen höheren Be- t de Foseu e nd gen ra 8 ge-
EB DUSWEISN de ® Ent Sun geld EHN 85 52 54 Abs. 4, d
; is : 5 as Entlassungsgeld nach den C, s. 4, den
SEN TUR LEE AT Tu ne ee und 26 der Verord 8 N De ae Ha 71 ie Gesetzes En N
> t ältni ter Artikel 131
Wohnungshilfe (8 270 BVG, 827 der Verordnung Ci Fallenden Personen: nn Ed
Ail ß nn im Deson deren Lebenslagen ( $ 2 d 3V G in SA des Jahreseinkommen anzurechnen sind dage-
Verbindung mit Abschnitt 3 BSHG und 8 28 der Ver- . x g .
ordnung zur Kriegsopferfürsorge) mit Ausnahme a) der En Darbestungszuschu nach $ 7, die Übergangs-
Ba re . ebührnisse nach 8 11, die Ausgleichsbezüge nach
der in Einrichtungen gewährten laufenden Leistun- 11 d. die laufende. Unterstüt h 842
gen zum Lebensunterhalt (8 27 Abs. 3 BSHG, 8 25b vc Un di "Ober € Un bühr Zung Dach in
Abs. 1 Satz 2 BVG). Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten SOWIE CE DETSANSSESDUNTNISSE "NAC
des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum
entsprechend.
pP SE ; £ 30. Juni 1976 geltenden Fassung,
(4) Dagegen sind auf das Jahreseinkommen anzurech- b) und c) (weggefallen) S
nen:
4 d) die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen, die
a) Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach 8 26a nicht auf ee Dichen ED CNE sondern auf
b) die nach 8 26 Abs: 2 Satz 3 BVG bei Unterbringung Dede Michen oder Tarıflichen Vereinbarungen
des Beschädigten außerhalb des eigenen oder elter-
lichen Haushalts übernommenen Kosten der Ver- Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 23
pflegung mit einem Betrag von 180 Deutsche Mark, Einmalige Leistungen auf Grund des Krie Spefangenen-
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (8 27a BVG) entschädigungsgeselzes und des Häftlingshi fegesetzes
mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft. Ab- (1) Die Leistungen (814 Abs.1 Nr. 23 WoGG) sind
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend. nach Maßgabe des 8.3 Nr. 19, 23 EStG steuerfrei.
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 19 (2) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be-
Leistungen der freien Wohlfahrtspflege tracht bleibenden Leistungen gehören:
f ; T x a) Kriegsgefangenenentschädi en nach 83 des
6) Ks TA DE (8 Ne DD Nr. 19 WOOE) sind kein ) KriegssehungenenentschäciSungsgeschzes, ;
AN KOMMEN EINE ES NKOMMENSIEUSTBESEIZES, b) Unterstützungen aus Mitteln der Heimkehrerstif-
(2) Bei den Leistungen handelt es sich in der Regel um tung — Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene —
einmalige Zahlungen, die zur Behebung besonderer roch 546 Abs.2 Nr.2 des N Keiegsgefangenenent:
Notlagen, etwa als Beihilfen zu dringend erforderlichen schädigungsgesetzes
Kuren, geleistet werden. Sollte ausnahmsweise der Be- Einglied hilf . d: Ausgleichsleist
günstigte durch Leistungen der freien Wohlfahrtspflege ach a nn S6 0 DI et Uc ie 7 HEE eichsleistungen
esser gestellt werden als durch Leistungen nach dem nach Cen 88 9a bis Mn 8 n
Sundessozielhilfegeseiz, so ist der Teil, der die nach Unterstützungen aus Mitteln der NS für ehe-
dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht kommenden malige politische Häftlinge nach 8 18 HHG.
UNE übersteigt, auf das Jahreseinkommen anzu- Zu 814 Abs. 1 Nr.24
Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 20 (3) Die durchlaufenden Gelder und der Auslagenersatz
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen 8 14 Abs. 1 Nr. 24 WoGG) sind nach Maßgabe des 8 3
(1) Die Beihilfen und Unterstützungen ($14 Abs.1 Nr. 50 EStG in Verbindung mit Abschnitt 10 LStR
Nr. 20 WoGG) sind nach Maßgabe des 83 Nr. 11 EStG steuerfrei.
in Verbindung mit Abschnitt 14 LStR steuerfrei. {2) Die AUSRanen müssen auf Rechnung des Arbeitge-
(2) Rechtsgrundlagen für die bei der Einkommenser- bers gehen; dabei ist es gleichgültig, ob das im Namen
mittlung außer Betracht bleibenden Leistungen sind des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht. Der
8 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, die Beihilfevorschriften, die Arbeitnehmer darf kein eigenes Interesse an den Aus-
Unterstützungsgrundsätze in der ara vom 19. Juli gaben haben.
1962, 8 56 des Gesetzes zur En der Rechtsverhält- 7, Abs. 1Nr. 25
nisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen in u 814 Abs. 1 Nr.
Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen vom Fehlgeldentschädigungen
15. Juni 1963, 8 40 BAT, U MTB II, 8 20 des Mantelta- Pauschale Fehlgeldentschädigungen (8 14 Abs. 1 Nr. 25
rifvertrages für Auszubildende, in Verbindung mit den WoGG) sind nach Maßgabe des Abschnitts 50 Abs. 2
Tarifverträgen vom 15. Juni 1959 in der Fassung vom Nr. 2 LStR bis zu 10 Deutsche Mark, gegebenenfalls bis
26. Mai 1964 und en pr chende landesrechtliche, tarif- zu 30 Deutsche Mark monatlich steuerfrei.
rechtliche und vertragliche Regelungen.
Zu 814 Abs. 1Nr. 21 : Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 26
u SENT Kapitalabfindungen
Jubiläumsgeschenke (1) Die Kapitalabfindungen (8 14 Abs. 1 Nr. 26 WoGG)
Jubiläumsgeschenke und ubiliumszuwendungen sind nach Mohgabe des 83 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3
8 14 Abs. 1 Nr. 21 WoGG) sind nach Maßgabe des Ab- EStG in Verbindung mit Abschnitt 6 Nr. 1 und 2 EStR
schnitts 201 EStR, des 84 der Lohnsteuer-Durchfüh- und Abschnitt.2 LStR steuerfrei. Die Kapitalentschädi-
rungsverordnung und des Abschnitts 16 LStR steuerfrei, gungen nach dem Gesetz über ET ICHS einer Stif-
(2) Recht Serundlage Ar die Gewährung von Jubiläums- tung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ sind nach des-
Anwendungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes sen 5 21 steuerfrei.
sind die Verordnung über die Gewährung von Jubi- {2) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be-
läumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun- tracht bleibenden Kapitalabfindungen gehören in vol-
des, 8 39 BAT, ä MTB II sowie entsprechende landes- lem Umfange:
rechtliche Regelungen. a) Ausgleichszahlungen nach 8 48 BeamtVG,
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 22 b) Kapitalabfindungen nach den 88 28 bis 35 SVG,
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen €) Ausgleichszahlungen nach 8 38 SVG,
(1) Die U bergungsgelder und Übergangsbeihilfen (8 14 d) der einmalige Betrag nach 8 77 SVG,
Abs. 1 Nr. 22 WoGG) sind nach Maßgabe des 8 3 Nr. 10 e) (weggefallen)