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Volume Nr. 13, 3. Dezember 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

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‚4.119 
14.120 
14.121 
14.122 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil/VI Nr.13 3.Dezember 1985 
zum Unterstellen eines Kraftfahrzeuges mit Aus- EStG in Vera mit Abschnitt 6 Nr. 7 EStR und 
nahme des Übergangsgeldes und der Unterhaltsbei- Abschnitt 5 Abs. 1 LStR steuerfrei, 
hilfe; (2) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be- 
Erziehungsbeihilfen (8 27 BVG in Verbindung mit tracht bleibenden Leistungen gehören: 
den S 18 bis 23 der Verordnung zur Kriegsopferfür- a) das Übergangsgeld nach 847 BeamtVG und 8 37 
ann bis HE Dar En MüIK an SVG, 
ich, es sei denn, daß die Bedarfsberechnung für die 5 +1 Sr 
Erziehungsbeihilfe als nicht zur Deckung des Le- b) die Op gengsbeihills DS a 
bensunterhalts bestimmten Teil einen höheren Be- t de Foseu e nd gen ra 8 ge- 
EB DUSWEISN de ® Ent Sun geld  EHN 85 52 54 Abs. 4, d 
; is : 5 as Entlassungsgeld nach den C, s. 4, den 
SEN TUR LEE AT Tu ne ee und 26 der Verord 8 N De ae Ha 71 ie Gesetzes En N 
> t ältni ter Artikel 131 
Wohnungshilfe (8 270 BVG, 827 der Verordnung Ci Fallenden Personen: nn Ed 
Ail ß nn im  Deson deren Lebenslagen ( $ 2 d 3V G in SA des Jahreseinkommen anzurechnen sind dage- 
Verbindung mit Abschnitt 3 BSHG und 8 28 der Ver- . x g . 
ordnung zur Kriegsopferfürsorge) mit Ausnahme a) der En Darbestungszuschu nach $ 7, die Übergangs- 
Ba re . ebührnisse nach 8 11, die Ausgleichsbezüge nach 
der in Einrichtungen gewährten laufenden Leistun- 11 d. die laufende. Unterstüt h 842 
gen zum Lebensunterhalt (8 27 Abs. 3 BSHG, 8 25b vc Un di "Ober € Un  bühr Zung Dach in 
Abs. 1 Satz 2 BVG). Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten SOWIE CE DETSANSSESDUNTNISSE "NAC 
des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 
entsprechend. 
pP SE ; £ 30. Juni 1976 geltenden Fassung, 
(4) Dagegen sind auf das Jahreseinkommen anzurech- b) und c) (weggefallen) S 
nen: 
4 d) die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen, die 
a) Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach 8 26a nicht auf ee Dichen ED CNE sondern auf 
b) die nach 8 26 Abs: 2 Satz 3 BVG bei Unterbringung Dede Michen oder Tarıflichen Vereinbarungen 
des Beschädigten außerhalb des eigenen oder elter- 
lichen Haushalts übernommenen Kosten der Ver- Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 23 
pflegung mit einem Betrag von 180 Deutsche Mark, Einmalige Leistungen auf Grund des Krie Spefangenen- 
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (8 27a BVG) entschädigungsgeselzes und des Häftlingshi fegesetzes 
mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft. Ab- (1) Die Leistungen (814 Abs.1 Nr. 23 WoGG) sind 
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend. nach Maßgabe des 8.3 Nr. 19, 23 EStG steuerfrei. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 19 (2) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be- 
Leistungen der freien Wohlfahrtspflege tracht bleibenden Leistungen gehören: 
f ; T x a) Kriegsgefangenenentschädi en nach 83 des 
6) Ks TA DE (8 Ne DD Nr. 19 WOOE) sind kein ) KriegssehungenenentschäciSungsgeschzes, ; 
AN KOMMEN EINE ES NKOMMENSIEUSTBESEIZES, b) Unterstützungen aus Mitteln der Heimkehrerstif- 
(2) Bei den Leistungen handelt es sich in der Regel um tung — Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene — 
einmalige Zahlungen, die zur Behebung besonderer roch 546 Abs.2 Nr.2 des N Keiegsgefangenenent: 
Notlagen, etwa als Beihilfen zu dringend erforderlichen schädigungsgesetzes 
Kuren, geleistet werden. Sollte ausnahmsweise der Be- Einglied hilf . d: Ausgleichsleist 
günstigte durch Leistungen der freien Wohlfahrtspflege ach a nn S6 0 DI et Uc ie 7 HEE eichsleistungen 
esser gestellt werden als durch Leistungen nach dem nach Cen 88 9a bis Mn 8 n 
Sundessozielhilfegeseiz, so ist der Teil, der die nach Unterstützungen aus Mitteln der NS für ehe- 
dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht kommenden malige politische Häftlinge nach 8 18 HHG. 
UNE übersteigt, auf das Jahreseinkommen anzu- Zu 814 Abs. 1 Nr.24 
Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 20 (3) Die durchlaufenden Gelder und der Auslagenersatz 
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen 8 14 Abs. 1 Nr. 24 WoGG) sind nach Maßgabe des 8 3 
(1) Die Beihilfen und Unterstützungen ($14 Abs.1 Nr. 50 EStG in Verbindung mit Abschnitt 10 LStR 
Nr. 20 WoGG) sind nach Maßgabe des 83 Nr. 11 EStG steuerfrei. 
in Verbindung mit Abschnitt 14 LStR steuerfrei. {2) Die AUSRanen müssen auf Rechnung des Arbeitge- 
(2) Rechtsgrundlagen für die bei der Einkommenser- bers gehen; dabei ist es gleichgültig, ob das im Namen 
mittlung außer Betracht bleibenden Leistungen sind des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht. Der 
8 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, die Beihilfevorschriften, die Arbeitnehmer darf kein eigenes Interesse an den Aus- 
Unterstützungsgrundsätze in der ara vom 19. Juli gaben haben. 
1962, 8 56 des Gesetzes zur En der Rechtsverhält- 7, Abs. 1Nr. 25 
nisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen in u 814 Abs. 1 Nr. 
Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen vom Fehlgeldentschädigungen 
15. Juni 1963, 8 40 BAT, U MTB II, 8 20 des Mantelta- Pauschale Fehlgeldentschädigungen (8 14 Abs. 1 Nr. 25 
rifvertrages für Auszubildende, in Verbindung mit den WoGG) sind nach Maßgabe des Abschnitts 50 Abs. 2 
Tarifverträgen vom 15. Juni 1959 in der Fassung vom Nr. 2 LStR bis zu 10 Deutsche Mark, gegebenenfalls bis 
26. Mai 1964 und en pr chende landesrechtliche, tarif- zu 30 Deutsche Mark monatlich steuerfrei. 
rechtliche und vertragliche Regelungen. 
Zu 814 Abs. 1Nr. 21 : Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 26 
u SENT Kapitalabfindungen 
Jubiläumsgeschenke (1) Die Kapitalabfindungen (8 14 Abs. 1 Nr. 26 WoGG) 
Jubiläumsgeschenke und ubiliumszuwendungen sind nach Mohgabe des 83 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 
8 14 Abs. 1 Nr. 21 WoGG) sind nach Maßgabe des Ab- EStG in Verbindung mit Abschnitt 6 Nr. 1 und 2 EStR 
schnitts 201 EStR, des 84 der Lohnsteuer-Durchfüh- und Abschnitt.2 LStR steuerfrei. Die Kapitalentschädi- 
rungsverordnung und des Abschnitts 16 LStR steuerfrei, gungen nach dem Gesetz über ET ICHS einer Stif- 
(2) Recht Serundlage Ar die Gewährung von Jubiläums- tung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ sind nach des- 
Anwendungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes sen 5 21 steuerfrei. 
sind die Verordnung über die Gewährung von Jubi- {2) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be- 
läumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun- tracht bleibenden Kapitalabfindungen gehören in vol- 
des, 8 39 BAT, ä MTB II sowie entsprechende landes- lem Umfange: 
rechtliche Regelungen. a) Ausgleichszahlungen nach 8 48 BeamtVG, 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 22 b) Kapitalabfindungen nach den 88 28 bis 35 SVG, 
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen €) Ausgleichszahlungen nach 8 38 SVG, 
(1) Die U bergungsgelder und Übergangsbeihilfen (8 14 d) der einmalige Betrag nach 8 77 SVG, 
Abs. 1 Nr. 22 WoGG) sind nach Maßgabe des 8 3 Nr. 10 e) (weggefallen)
	        
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