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Volume Nr. 13, 3. Dezember 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

14.114 
14.115 
14.116 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.13 3.Dezember 1985 
G 
(2) Außer Betracht bleibt bei der Einkommensermitt- 
lung der Wert der unentgeltlichen oder verbilligten 
Überlassung der ro HeK Un wenn es sich um ty- 
ee Berufskleidung, insbesondere um Arbeitsschutz- 
leidung handelt, die dem Arbeitnehmer nur während 
des Dienstes zur Verfügung. steht (869 Abs.1, 870 
Abs. 1 BBesG, 88 66 und 67 BAT, 88 70 und 71 MTB II, 
8 21 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende 
und entsprechende Vorschriften der Länder in Verbin- 
du7E mit den bei dem Arbeitgeber des Begünstigten je- 
weils geltenden Bestimmungen). 
(3) Außer Betracht bleibt bei der Einkommensermitt- 
lung auch eine aus betrieblichen Gründen gewährte 
Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung von Ar- 
beitskleidung, wenn ihr ein etwa gleich hoher Aufwand 
des. Arbeitnehmers  Segenübersteht und die Verwen- 
dung der Ablösung zu dem bestimmten Zweck sicher- 
gestellt ist (88 17, 69 Abs.1 Satz 3, 8 70 Abs. 1. Satz 2 
BBesG, 88 66 und 67 BAT, 88 70 und 71 MTB II, 8 21 des 
Manteltarifvertrages für Auszubildende und entspre- 
chende Vorschriften der Länder in Verbindung mit den 
bei dem Arbeitgeber des Begünstigten jeweils geltenden 
 Pestimmungen). 
(4) Bei der Einkommensermittlung bleiben ferner 
außer Betracht Verpflegungs- und Beköstigungszu- 
schüsse und der Wert der im Einsatz unentschlich ab- 
gegebenen Verpflegung bei Angehörigen der Bundes- 
wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspoli- 
zei der Länder, der Vollzugspolizei der Länder Und! Ge- 
meinden und bei Vollzugeheamten der Kriminalpolizei 
des Bundes, der Länder und Gemeinden, der steuerfreie 
Essenzuschuß für Angehörige des öffentlichen Dien- 
stes. 
14.117 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 17 
Öffentliche Leistungen wegen Hilfsbedürftigkeit 
(1) Die Leistungen (8 14 Abs. 1 Nr. 17 WoGG) sind 
nach Maßgabe de 83 Nr. 11 EStG in Verbindung mit 
Abschnitt 6 Nr. 8 EStR steuerfrei. Die Leistungen nach 
dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfs- 
werk für behinderte Kinder“ sind nach dessen 8 21 
steuerfrei. 
OS und inwieweit die Leistungen zur Deckung des 
Lebensunterhalts bestimmt und daher auf das ahres- 
einkommen anzurechnen sind, richtet sich nach der je- 
weiligen gesetzlichen Regelung oder nach den Vergabe- 
bestimmungen. Nummer 14.01 ist zu beachten. 
(3) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be- 
tracht bleibenden Leistungen gehören: 
a) Rente nach 8 14 des Gesetzes über die Errichtung 
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ in 
Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grund- 
rente erhalten würde, wenn er nach dem Bundesver- 
sorgungsgesetz versorgungsberechtigt wäre, 
Beihilfen nach 8 15 des Gesetzes über die Errichtung 
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“, 
Pflegezulage nach 8 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 LAG und 
gleichartige Leistungen nach den 88 301, 301a und 
301b-LAG, 8 10 des 14. Gesetzes zur Änderung des 
Lastenausgleichsgesetzes, den 5844 und 45 des Re- 
parationsschädengesetzes und den 88 10 bis 14 des 
Flüchtlingshilfegesetzes, 
wirtschaftliche Hilfen nach dem Gesetz für Jugend- 
wohlfahrt oder vergleichbaren Gesetzen zur Erzie- 
hung Minderjähriger, die in einer EBegefamilie in 
einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung unter- 
gebracht sind, mit Ausnahme des Erziehungsgeldes 
oder eines im Pflegegeld enthaltenen Erziehungs- 
beitrages (Nummer 10.15 Abs. 1 Satz 2): soweit sie 
nicht zur Deckung. des Lebensunterhalts der Min- 
derjährigen bestimmt sind. 
Zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind in 
den Fällen der vorübergehenden Abwesenheit zwei 
Drittel der jeweils  maßgebenden Regelsätze nach 
dem BSHG. 
Hilfen nach den 885, 6, 8 bis 10 der Ausgleichsab- 
gabeverordnung Schwerbehindertengesetz. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 17a 
Einmalige Leistungen zur Förderung von Familien mit 
Kindern 
Die Leistungen ($ 14 Abs. 1 Nr. 17a WoGG) sind nicht 
steuerpflichtig. 
Zu 814 Abs. 1 Nr. 18 S 
Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge 
(1) Die Leistungen (8 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG) sind 
nach Maßgabe des 8 3 Nr. 6 und 11 EStG in Verbindung 
mit Abschnitt 6 Nr. 8 EStR steuerfrei. 
(2) Bei der Einkommensermittlung bleiben außer Be- 
tracht einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt und 
die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 
BSHG mit Ausnahme der in Einrichtungen gewährten 
laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ( 8 27 Abs. 3 
BSHG). Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt 
sind nur insoweit auf das Jahreseinkommen anzurech- 
nen, als sie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft 
oder, falls sozialhilferechtlich nur angemessene Kosten 
der Unterkunft anerkannt werden, diese Kosten über- 
steigen. Sind die in 8 5 Abs. 2 WoGG bezeichneten Ko- 
sten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthal- 
ten, ohne daß hierfür ein besonderer Betrag angegeben 
ist, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten der 
Unterkunft die Pauschbeträge nach 86 Abs. 1 und 3 
WoGV von der Miete abzusetzen und auf das Jahres- 
einkommen anzurechnen. 
(3) Bei der Einkommensermittlung bleiben folgende 
Leistungen nach den Vorschriften des Bundesversor- 
En etzes über die Kriegsopferfürsorge außer Be- 
tracht: 
a) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach 
8 26 Abs. 1 und 2 BVG (Abschnitt 1 der Verordnung 
zur Kriegsopferfürsorge) einschließlich der Hilfen 
zur Gründung und Erhaltung einer SEIEN SEN 
Existenz An Abs. 4 BVG) sowie ergänzende Hilfen 
zur Rehabilitation nach 8 26 Abs. 3 BVG einschließ- 
lich der Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb und 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 14 
Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen, 
Beschäftigungsvergütungen, Trennungsgeld aus öffent. 
lichen Kassen 
{1) Die he Tanzen (814 Abs.1 Nr. 14 WoGG) sind 
nach Maßgabe des 83 Nr. 13 EStG in. Verbindung mit 
Abschnitt 6 Nr. 9a EStR und Abschnitt 8 Abs. 1 LStR 
steuerfrei. 
(2). Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Leistun- 
gen sind das  Bundesreisekostengesetz, das Bundesum- 
zugskostengesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, die 
EEE UNE TORTE der Bundes-Angestelltenta- 
rifvertrag, der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bun- 
des und entsprechende landesrechtliche Regelungen. 
Zu den Reisekostenvergütungen gehören auch die nach 
Sonderregelungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag 
und zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes ge- 
währten reisekostenrechtlichen Entschädigungen 
(Auswärts- und Ausbleibezulage, Beköstigungszulage). 
(3) Reisekostenvergütungen und Umzugskostenvergü- 
tungen bleiben bei der Einkommensermittlung nuı 
dann außer Betracht, wenn sie aus einer öffentlichen 
Kasse gezahlt worden sind. Es ist nicht erforderlich. 
daß die Tätigkeit als öffentlicher (hoheitlicher) Dienst 
anzusehen ist. 
14.117a 
14.118 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 15 
Reisekosten, Umzugskosten. und Auslösungen für pri- 
vate Arbeitnehmer 
Die Leistungen ($ 14 Abs. 1 Nr. 15 WoGG) sind nach 
Maßgabe des 83 Nr. 16 EStG in Verbindung mit Ab- 
schnitt 8 Abs. 3 und 4, Abschnitt 25 Abs. 9 bis 12 und 
Abschnitt 26 LStR steuerfrei. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 16 
Geld- und Sachbezüge für Soldaten, Grenzschutz- 
dienstleistende und Zivildienstleistende 
(1) Die Bezüge ($ 14 Abs. 1 Nr. 16 WoGG) sind nach 
Maßgabe des 83 Nr.5 EStG in Verbindung mit Ab- 
schnitt 6 Nr. 2a EStR steuerfrei. 
(2) Rechtsgrundlagen für die Bezüge sind: 
a) 81 Abs. 1 und 8 9a des Wehrsoldgesetzes, 
b) 8 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes, 
c) 8 35 Abs. 1 ZDG. 
© Zu den Geldbezügen im Sinne des 8 1 Abs. 1 Satz 1 
es Wehrsoldgesetzes Een der Wehrsold, die be- 
sondere Zuwendung, das Dienstgeld und das Entlas- 
sungsgeld.
	        
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