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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.13 3.Dezember 1985
G
(2) Außer Betracht bleibt bei der Einkommensermitt-
lung der Wert der unentgeltlichen oder verbilligten
Überlassung der ro HeK Un wenn es sich um ty-
ee Berufskleidung, insbesondere um Arbeitsschutz-
leidung handelt, die dem Arbeitnehmer nur während
des Dienstes zur Verfügung. steht (869 Abs.1, 870
Abs. 1 BBesG, 88 66 und 67 BAT, 88 70 und 71 MTB II,
8 21 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende
und entsprechende Vorschriften der Länder in Verbin-
du7E mit den bei dem Arbeitgeber des Begünstigten je-
weils geltenden Bestimmungen).
(3) Außer Betracht bleibt bei der Einkommensermitt-
lung auch eine aus betrieblichen Gründen gewährte
Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung von Ar-
beitskleidung, wenn ihr ein etwa gleich hoher Aufwand
des. Arbeitnehmers Segenübersteht und die Verwen-
dung der Ablösung zu dem bestimmten Zweck sicher-
gestellt ist (88 17, 69 Abs.1 Satz 3, 8 70 Abs. 1. Satz 2
BBesG, 88 66 und 67 BAT, 88 70 und 71 MTB II, 8 21 des
Manteltarifvertrages für Auszubildende und entspre-
chende Vorschriften der Länder in Verbindung mit den
bei dem Arbeitgeber des Begünstigten jeweils geltenden
Pestimmungen).
(4) Bei der Einkommensermittlung bleiben ferner
außer Betracht Verpflegungs- und Beköstigungszu-
schüsse und der Wert der im Einsatz unentschlich ab-
gegebenen Verpflegung bei Angehörigen der Bundes-
wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspoli-
zei der Länder, der Vollzugspolizei der Länder Und! Ge-
meinden und bei Vollzugeheamten der Kriminalpolizei
des Bundes, der Länder und Gemeinden, der steuerfreie
Essenzuschuß für Angehörige des öffentlichen Dien-
stes.
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Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 17
Öffentliche Leistungen wegen Hilfsbedürftigkeit
(1) Die Leistungen (8 14 Abs. 1 Nr. 17 WoGG) sind
nach Maßgabe de 83 Nr. 11 EStG in Verbindung mit
Abschnitt 6 Nr. 8 EStR steuerfrei. Die Leistungen nach
dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfs-
werk für behinderte Kinder“ sind nach dessen 8 21
steuerfrei.
OS und inwieweit die Leistungen zur Deckung des
Lebensunterhalts bestimmt und daher auf das ahres-
einkommen anzurechnen sind, richtet sich nach der je-
weiligen gesetzlichen Regelung oder nach den Vergabe-
bestimmungen. Nummer 14.01 ist zu beachten.
(3) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be-
tracht bleibenden Leistungen gehören:
a) Rente nach 8 14 des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ in
Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grund-
rente erhalten würde, wenn er nach dem Bundesver-
sorgungsgesetz versorgungsberechtigt wäre,
Beihilfen nach 8 15 des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“,
Pflegezulage nach 8 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 LAG und
gleichartige Leistungen nach den 88 301, 301a und
301b-LAG, 8 10 des 14. Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes, den 5844 und 45 des Re-
parationsschädengesetzes und den 88 10 bis 14 des
Flüchtlingshilfegesetzes,
wirtschaftliche Hilfen nach dem Gesetz für Jugend-
wohlfahrt oder vergleichbaren Gesetzen zur Erzie-
hung Minderjähriger, die in einer EBegefamilie in
einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung unter-
gebracht sind, mit Ausnahme des Erziehungsgeldes
oder eines im Pflegegeld enthaltenen Erziehungs-
beitrages (Nummer 10.15 Abs. 1 Satz 2): soweit sie
nicht zur Deckung. des Lebensunterhalts der Min-
derjährigen bestimmt sind.
Zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind in
den Fällen der vorübergehenden Abwesenheit zwei
Drittel der jeweils maßgebenden Regelsätze nach
dem BSHG.
Hilfen nach den 885, 6, 8 bis 10 der Ausgleichsab-
gabeverordnung Schwerbehindertengesetz.
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 17a
Einmalige Leistungen zur Förderung von Familien mit
Kindern
Die Leistungen ($ 14 Abs. 1 Nr. 17a WoGG) sind nicht
steuerpflichtig.
Zu 814 Abs. 1 Nr. 18 S
Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
(1) Die Leistungen (8 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG) sind
nach Maßgabe des 8 3 Nr. 6 und 11 EStG in Verbindung
mit Abschnitt 6 Nr. 8 EStR steuerfrei.
(2) Bei der Einkommensermittlung bleiben außer Be-
tracht einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt und
die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3
BSHG mit Ausnahme der in Einrichtungen gewährten
laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ( 8 27 Abs. 3
BSHG). Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
sind nur insoweit auf das Jahreseinkommen anzurech-
nen, als sie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft
oder, falls sozialhilferechtlich nur angemessene Kosten
der Unterkunft anerkannt werden, diese Kosten über-
steigen. Sind die in 8 5 Abs. 2 WoGG bezeichneten Ko-
sten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthal-
ten, ohne daß hierfür ein besonderer Betrag angegeben
ist, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten der
Unterkunft die Pauschbeträge nach 86 Abs. 1 und 3
WoGV von der Miete abzusetzen und auf das Jahres-
einkommen anzurechnen.
(3) Bei der Einkommensermittlung bleiben folgende
Leistungen nach den Vorschriften des Bundesversor-
En etzes über die Kriegsopferfürsorge außer Be-
tracht:
a) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach
8 26 Abs. 1 und 2 BVG (Abschnitt 1 der Verordnung
zur Kriegsopferfürsorge) einschließlich der Hilfen
zur Gründung und Erhaltung einer SEIEN SEN
Existenz An Abs. 4 BVG) sowie ergänzende Hilfen
zur Rehabilitation nach 8 26 Abs. 3 BVG einschließ-
lich der Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb und
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 14
Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen,
Beschäftigungsvergütungen, Trennungsgeld aus öffent.
lichen Kassen
{1) Die he Tanzen (814 Abs.1 Nr. 14 WoGG) sind
nach Maßgabe des 83 Nr. 13 EStG in. Verbindung mit
Abschnitt 6 Nr. 9a EStR und Abschnitt 8 Abs. 1 LStR
steuerfrei.
(2). Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Leistun-
gen sind das Bundesreisekostengesetz, das Bundesum-
zugskostengesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, die
EEE UNE TORTE der Bundes-Angestelltenta-
rifvertrag, der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bun-
des und entsprechende landesrechtliche Regelungen.
Zu den Reisekostenvergütungen gehören auch die nach
Sonderregelungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag
und zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes ge-
währten reisekostenrechtlichen Entschädigungen
(Auswärts- und Ausbleibezulage, Beköstigungszulage).
(3) Reisekostenvergütungen und Umzugskostenvergü-
tungen bleiben bei der Einkommensermittlung nuı
dann außer Betracht, wenn sie aus einer öffentlichen
Kasse gezahlt worden sind. Es ist nicht erforderlich.
daß die Tätigkeit als öffentlicher (hoheitlicher) Dienst
anzusehen ist.
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Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 15
Reisekosten, Umzugskosten. und Auslösungen für pri-
vate Arbeitnehmer
Die Leistungen ($ 14 Abs. 1 Nr. 15 WoGG) sind nach
Maßgabe des 83 Nr. 16 EStG in Verbindung mit Ab-
schnitt 8 Abs. 3 und 4, Abschnitt 25 Abs. 9 bis 12 und
Abschnitt 26 LStR steuerfrei.
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 16
Geld- und Sachbezüge für Soldaten, Grenzschutz-
dienstleistende und Zivildienstleistende
(1) Die Bezüge ($ 14 Abs. 1 Nr. 16 WoGG) sind nach
Maßgabe des 83 Nr.5 EStG in Verbindung mit Ab-
schnitt 6 Nr. 2a EStR steuerfrei.
(2) Rechtsgrundlagen für die Bezüge sind:
a) 81 Abs. 1 und 8 9a des Wehrsoldgesetzes,
b) 8 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c) 8 35 Abs. 1 ZDG.
© Zu den Geldbezügen im Sinne des 8 1 Abs. 1 Satz 1
es Wehrsoldgesetzes Een der Wehrsold, die be-
sondere Zuwendung, das Dienstgeld und das Entlas-
sungsgeld.