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Volume Nr. 13, 3. Dezember 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI. Nr.13 3.Dezember 1985 
40 vom Hundert des Zuschusses, wenn der Aus- 
zubildende alleinstehend ist oder mit anderen 
zum Haushalt rechnenden ad 
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt; 
Beihilfen zur schulischen, beruflichen und gesell- 
schaftlichen Eingliederung nach den Allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften über Beihilfen zur Ein- 
gliederung junger Aussiedler, junger Zuwanderer 
aus der DDR und Berlin (Ost) sowie junger auslän- 
discher Flüchtlinge (sog. Ge soweit 
sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts be- 
stimmt sind. Zur Deckung des Lebensunterhalts 
bestimmt sind in den Fällen der vorübergehenden 
Abwesenheit zwei Drittel der jeweils maßgeben- 
den Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz; 
Ausbildungsbeihilfen der Länder, soweit sie nicht 
zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 
Ausbildungsbeihilfen privater Stiftungen und För- 
derungswerke (z. B. die in Nummer 41.32 Abs. 2 
Buchstaben a bis i genannten Begabtenförderungs- 
werke sowie Stiftung Volkswagenwerk, Max- 
Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissen- 
schaften, Ludwig-Erhard-Stiftung, RORIETUNENTEN 
Paul-Meyer-Stiftung, Stiftung für Begabtenförde- 
rung der deutschen Landwirtschaft, Ernst-Schrö- 
der-Stiftung, Deutscher Akademischer Austausch- 
dienst, Kulturkreis im Bundesverband der Deut- 
schen Industrie, , Otto-Benecke-Stiftung, Stiftung 
für Begabtenförderung im Handwerk), soweit sie 
DE zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt 
sind; 
Ausbildungsbeihilfen nach dem Heimkehrergesetz, 
dem Häftlingshilfegesetz und dem Bundesentschä- 
EEE soweit sie nicht zur Deckung des 
Lebensunterhalts bestimmt sind; 
Wintergeld nach 8 80 AFG; 
Leistungen zur Förderung der Teilnahme von Aus- 
siedlern, Asylberechtigten und Kontingentflücht- 
lingen an Deutsch-Lehrgängen nach der Sprachför- 
derungsverordnung, soweit sie nicht zur Deckung 
des Lebensunterhalts bestimmt sind, sowie Lei- 
stungen nach der Vereinbarung zwischen der Bun- 
desregierung und der Bundesanstalt für Arbeit 
über die Förderung von Deutsch-Lehrgängen für 
Aussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüch- 
linge; 
Beihilfen nach den Richtlinien zur Förderung der 
beruflichen Eingliederung über 35jähriger ausge- 
ziedelter oder aus der DDR und Berlin (Ost) zuge- 
wanderter Studienbewerber, soweit sie nicht zur 
Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Zur 
Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind in 
den Fällen der vorübergehenden Abwesenheit zwei 
Drittel der jeweils maßgebenden Regelsätze nach 
dem Bundessozialhilfegesetz; 
Bildungsbeihilfen aufgrund des Gesetzes über die 
Gewährung von Bildungsbeihilfen für arbeitslose 
CN aus Bundesmitteln (Artikel 3 des Be- 
schäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, 
BGBl. I S. 641, zuletzt geändert durch das Erste Ge- 
setz zur Änderung des Gesetzes über die Gewäh- 
rung von Bildungsbeihilfen für arbeitslose Jugend- 
liche aus Bundesmitteln vom 24. Mai 1984, BGBl. I 
S. 705) .in Verbindung mit den hierzu erlassenen 
Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und So- 
zialordnung vom 11. Juni 1982 a Nr. 113 vom 
25. Juni 1982), zuletzt geändert durch die Richtlinie 
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung 
vom 14. August 1984 (BAnz. S. 9873), 
und zwar 
- 20 vom Hundert der an den Teilnehmer oder 
seinen gesetzlichen Vertreter auszuzahlenden 
nu und die Lehrgangsgebühren, 
wenn der Teilnehmer mit anderen zum Haus- 
halt rechnenden Familienmitgliedern eine 
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, 
10 vom Hundert der an den Teilnehmer oder 
seinen gesetzlichen Vertreter auszuzahlenden 
Bildungsbeihilfe und die Lehrgangsgebühren, 
wenn der Auszubildende wegen Teilnahme an 
der Bildungsmaßnahme vorübergehend vom 
Familienhaushalt abwesend ist. 
(3) Wenn nicht nach Absatz 2 bestimmte. Anteile der 
Leistungen bei der Einkommensermittlung außer Be- 
tracht bleiben oder die Leistungsbescheide keine be- 
stimmten Anteile zur Deckung des Lebensunterhalts 
ausweisen, sind sie bis zur Höhe von 100 Deutsche 
Mark monatlich als nicht zur Deckung des Lebensun- 
terhalts bestimmt anzusehen. Werden derartige Lei- 
stungen aus mehreren Quellen bezogen, so sind sie zu- 
sammenzurechnen; der Anteil, der nicht zur Deckung 
des Lebensunterhalts bestimmt und daher nicht auf das 
Jahreseinkommen anzurechnen ist, ist vom Gesamtbe- 
trag zu berechnen. 
(4) Zu den nach 8 14 Abs. 1 Nr. 9 WoGG bei der Ermitt- 
lung des Jahreseinkommens außer Betracht bleibenden 
Einnahmen gehören insbesondere nicht: 
a) die Ausbildungsvergütung, 
b) das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter 
sowie vergleichbare Studienbeihilfen, die im Hin- 
blick auf ein künftiges Dienstverhältnis gewährt 
werden, 
die Anwärterbezüge für Beamte auf Widerruf im 
Vorbereitungsdienst nach $ 59 BBesG, 
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und 
Leistungen im Sinne des 88 Abs.1 BKGG sowie 
Kinderzuschlag nach 8 33b BVG, 
e) das Unterhaltsgeld nach 8 44 AFG. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 10 
Beihilfen zur Förderung von Wissenschaft und Kunst 
Die Beihilfen (8 14 Abs.1 Nr. 10 WoGG) sind nach 
Maßgabe des 83 Nr. 11 EStG in Verbindung mit Ab- 
schnitt 6 Nr. 8 EStR und Abschnitt 6 LStR steuerfrei. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 11 
Zuwendungen auf Grund des Fulbright-Abkommens 
(1) Die Zuwendungen (8 14 Abs. 1 Nr. 11 WoGG) sind 
nach Maßgabe des 33 Nr. 42 EStG in Verbindung mit 
Abschnitt 6 Nr. 14 EStR steuerfrei. 
(2) Rechtsgrundlage für die Zuwendungen ist das Ab- 
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik 
Deutschland und der DE Vereinigten Staaten 
von Amerika über die Durchführung von Austausch- 
vorhaben zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung 
vom 20. November 1962 (BGBl. 1964 II S. 27, 215). 
© Bei der Einkommensermittlung bleiben nur die aus 
en Zuwendungen gezahlten Reisekosten und Studien- 
gebühren außer Betracht. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 12 
Entschädigungen für Aufwendungen aus dienstlicher 
Veranlassung 
(1) Die Aufwandsentschädigungen (8 14 Abs. 1 Nr. 12 
WoGG) sind nach Maßgabe des 8 3 Nr. 12 EStG in Ver- 
bindung mit Abschnitt 6 Nr. 9 EStR und Abschnitt 7 
LStR steuerfrei. 
(2) Die Aufwandsentschädigungen werden gewährt, 
wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen 
entstehen, deren Übernahme den Beamten, Angestell- 
ten, Arbeitern, Richtern oder Soldaten nicht zuzumuten 
ist. 
(3) Rechtsgrundlagen für die Aufwandsentschädigun- 
gen sind: 
a) 8 17 BBesG und die entsprechenden landesrechtli- 
chen Vorschriften, 
b) 8 33 Abs. 1 Buchstabe a BAT in Verbindung mit A 
BBesG und die entsprechenden landesrechtlichen 
Vorschriften, 
8 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e BAT und die entspre- 
chenden landesrechtlichen Vorschriften, 
8 27 Abs. 1 Buchstabe e MTB II und die entspre- 
chenden landesrechtlichen Vorschriften. 
(a) Die nach s$ Nr. 26.EStG steuerfreie Aufwandsent- 
schädigung gehört nicht zu den bei der Ermittlung des 
Jahreseinkommens außer Betracht bleibenden Einnah- 
men. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 13 
BEE AUNES und Verpflegungsleistungen für Angehö- 
rige des öffentlichen Dienstes 
(1) Die Bekleidungs- und Verpflegungsleistungen (8 14 
Abs. 1 Nr. 13 WoGG) sind nach Maßgabe des 8 3 Nr. 4 
Buchstaben a bis c EStG in Verbindung mit Ab- 
schnitt 19 LStR steuerfrei. 
14.110 
n) 
14.111 
14.112 
14.113
	        
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