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Volume Nr. 13, 3. Dezember 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

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14.103 
14.104 
14.105 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.13 3.Dezember 1985 
Zweckbestimmung im Einzelfall nicht zur Deckung des 
Lebensunterhaltes bestimmt sind: 
a) die besonderen Unterstützungen nach 8 563 RVO, 
wenn sie z. B. zur Erfüllung von finanziellen Ver- 
pflichtungen gewährt werden; 
die Übergangsleistungen nach 8 3 der Berufskrank- 
heiten-Verordnung, wenn sie nicht als Ausgleich 
für einen Minderverdienst, sondern zum Ersatz von 
Aufwendungen gewährt werden. 
a) 
b) 
8 29 Nr. 1 BEG, 
ul BEG in Verbindung mit den zu seiner Durch- 
ührung ErganeCnen Heilverfahrensrichtlinien der 
%änder und den 88 33, 34 Abs. 1 BeamtVG, 
die 88 8 bis 11 der Zweiten Verordnung zur Durch- 
führung des Bundesentschädigungsgesetzes, 
Abschnitt I! Nr. 2 der Richtlinien des Bundesmini- 
sters der Finanzen zur Vergabe von Mitteln für in- 
dividuelle Betreuungsmaßnahmen aus dem Härte- 
DE für rassisch Verfolgte nichtjüdischen Glau- 
ens. 
y} 
C) 
d) 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 3 
Leistungen zur Heilbehandlung der Angehörigen des 
öffentlichen Dienstes 
(1) Die Leistungen (8 14 Abs. 1 Nr. 3 WoGG) sind nach 
Maßgabe des 8 3 Nr. 4 Buchstabe d EStG steuerfrei. 
(2) Bei der Einkommensermittlung bleiben Leistungen 
außer Betracht, die auf Grund des 8.69 Abs. 2, 8 70 
Abs. 2 BBesG und 8 20a des Bundespolizeibeamtenge- 
setzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung 
sowie . entsprechender landesrechtlicher Vorschriften 
gewährt werden. Leistungsempfänger. sind Angehörige 
der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereit- 
schaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei der Län- 
der und Gemeinden sowie der Voll-ugsbeamten der 
Sp inalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein- 
en. 
14.106 
Zu 814 Abs. 1 Nr. 6 . 
Grundrenten an Hinterbliebene von Beschädigten 
{1) Die Grundrenten (8 14 Abs. 1 Nr. 6 WoGG) sind 
nach Maßgabe des 83 Nr. 6 EStG in Verbindung mit 
Abschnitt 3 LStR steuerfrei. 
(2) Bei der Einkommensermittlung bleiben folgende 
Grundrenten außer Betracht: . 
a) Grundrente nach den 88 40, 46 BVG, 
b) Grundrente in Form der Unterhaltsbeihilfe nach 8 3 
des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Ange- 
hörige von Kriegsgefangenen in Verbindung mit 
den $s 40, 46 BVG, 
Grundrente nach 8 80 SVG in Verbindung mit den 
$8 40, 46 BVG, 
Grundrente nach 8 47 Abs. 1, 8 47a ZDG in Verbin- 
dung mit den 88 40, 46 BVG, . 
Grundrente nach 8 59 des Bundesgrenzschutzgeset- 
zes in Verbindung mit 880 SVG und den 88 40, 46 
BVG, 
Grundrente nach 8 5 HHG in Verbindung mit den 
88 40, 46 BVG, 
Grundrente nach den Sa 66, 66a des Gesetzes zur 
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 
131 GG fallenden Personen in Verbindung mit den 
88 40, 46 BVG, ; 
Grundrente nach 8 51 Abs. 4 des Bundes-Seuchen- 
gesetzes in Verbindung mit den 88 40, 46 BVG, 
Grundrente nach 3 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ein- 
führung des Bundesversorgungsgesetzes im Saar- 
land in Verbindung mit den 88 40, 46 BVG, 
Grundrente nach 8 1 Abs. 5 des Gesetzes über die 
enden für Opfer von Gewalttaten in Ver- 
bindung mit den 88 40, 46 BVG. 
(3) Absatz 2 gilt auch für die Versorgung der früheren 
Ehefrau GS 42 BVG), die Witwerrente (8 43 BVG), die 
wiederau Malen Witwenrente G 44 Abs. 2 BVG) 
sowie die Witwen- und Waisenbeihilfe (8 48 BVG). Bei 
einer Kürzung der wiederaufgelebten Witwenrente 
nach 8 44 Abs, 5 BVG ist der verbleibende Zahlbetrag 
als Grundrente zu behandeln, höchstens jedoch bis zur 
vollen Grundrente nach 8 40 BVG. 
(4) Ruht der Anspruch auf Grundrente ganz oder teil- 
weise nach 385 BVG, weil der MET OT EU EUTIN 
auf der gleichen Ursache beruhende Ansprüche aus der 
gesetzlichen Unfallversicherung oder nach beamten- 
rechtlichen Vorschriften hat, so ist von den zum Ruhen 
führenden Leistungen ein Betrag in Höhe der ruhenden 
Grundrente bei der Einkommensermittlung außer Be- 
tracht zu lassen. 
Zu 814 Abs. 1 Nr. 7 
Sonstige Versorgungsbezüge 
(1) Die Bezüge (8 14 Abs. 1 Nr. 7 WoGG) sind nach 
Maßgabe des 8 3 Nr. 6 EStG in Verbindung mit Ab- 
schnitt 6 Nr. 3 EStR und Abschnitt 3 LStR steuerfrei. 
{2) Bei der Einkommensermittlung bleiben außer Be- 
tracht die in Abschnitt 3 LStR aufgeführten Bezüge für 
Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte 
oder ihre Hinterbliebenen, für Kriegsbeschädigte, 
Kriegshinterbliebene und ihnen Gleichgestellte, soweit 
sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt 
sind und soweit sie nicht unter 8 14 Abs. 1 Nr. 6 WoGG 
fallen. 
© Bei der Einkommensermittlung bleiben insbeson- 
ere folgende Grundrenten außer Betracht: 
a) Grundrente (einschließlich Schwerstbeschädigten- 
zulage und Alterszulage) nach 8 31 BVG, 
b) Grundrente nach 8 80 und Ausgleich nach 8 85 
SVG in Verbindung mit 8 31 BVG, 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 4 . 
Leistungen zur Heilbehandlung nach dem Bundesver- 
sorgungsgesetz 
{1) Die Leistungen (8 14 Abs. 1 Nr. 4 WoGG) sind nach 
Maßgabe des 8 3 Nr. 6 EStG steuerfrei, ; 
{2) Bei der Einkommensermittlung bleiben folgende 
Leistungen in vollem Umfang außer Betracht: - 
a) Sachleistungen der Heil- und Krankenbehandlung 
nach 8 11 Abs. 1 und 2, 88 11a und 12 BVG, 
Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, Instand- 
el: und Änderung von Motorfahrzeugen an 
Stelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instand- 
setzung; Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung 
und Änderung bestimmter Geräte sowie zu den 
Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen; 
Zuschüsse zu den Kosten der Unterbringung von 
Motorfahrzeugen sowie zu den Kosten der Unter- 
bringung von Krankenfahrzeugen und Blindenhun- 
den (8 11 Abs. 3 BVG), 
Zuschüsse zu den notwendigen Kosten der Be- 
schaffung von Zahnersatz (8 12 Abs. 2 BVG), 
Beihilfe bei. erheblicher Beeinträchtigung der Er- 
werbsgrundlage (8 17 BVG), 
Kostenersatz für eine selbst durchgeführte Heil- 
oder Krankenbehandlung (8 18 Abs. 1 und 2 BVG), 
Zuschuß zu den Kosten der Beschaffung von Zahn- 
ersatz, wenn wegen des Verlustes weiterer Zähne, 
für den kein Anspruch auf Heilbehandlung besteht, 
ein erweiterter Zahnersatz angefertigt werden muß 
(8 18 Abs. 4 BVG), 
Zuschuß in Höhe des für eine notwendige Kran- 
ER NUNG erforderlichen Betrages, wenn 
eine höhere Pflegeklasse in Anspruch genommen 
wird (8 18 Abs. 5 BVG), . 
Erstattung der Kosten der letzten Krankheit an 
Erben, wenn der Berechtigte gestorben ist (8 18 
Abs. 8 BVG), 
ER der Kosten. für selbstbeschaffte Kran- 
kenpflegekräfte (8 18 Abs. 7 BVG). 
Auf das Einkommen anzurechnen sind dagegen das 
ET En (88 16 bis 16f, 818 Abs.3 
BVG) und die Entschädigung für den entgangenen Ar- 
beitsverdienst (8 24 Abs. 3 BVG). 
14.107 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 5 
ren im. Heilverfahren zur Wiedergutmachung 
nationalsozialistischen Unrechts 
(1) Die Leistungen (8 14 Abs. 1 Nr..5 WoGG) sind nach 
Maßgabe des 8 3 Nr. 8 EStG in Verbindung mit Ab- 
schnitt 6 Nr. 5 EStR steuerfrei. 
(2) Bei der EEE ee tung bleiben die Leistun- 
gen außer Betracht, die auf Grund folgender Vorschrif- 
ten gewährt werden:
	        
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