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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.11 30. Oktober 1985
18 - Schlußbestimmungen
L6 - Sperrvorrichtungen
Sperrvorrichtungen (z. B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in
Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie Verschlüsse haben, die mit
dem Schlüssel A für Überflurhydranten nach DIN 3223 oder mit
einem Bolzenschneider geöffnet werden können.
17 - Besondere Anforderungen
Bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung
nach $ 50 BauO Bln können, soweit nicht Rechtsverordnungen
erlassen sind, besondere Anforderungen gestellt werden.
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Dezember 1985 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. November 1995 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften treten die
Ausführungsvorschriften vom 27. Februar 1979 (ABl. S. 646 -
DBI. VI S. 47) außer Kraft.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres — 1.D 61 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Telefon: 867 - 6872, intern 95-6872
Reservelager: Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Württembergische Straße-6-10, 1000 Berlin-31, Telefon: 8 67.- 5910, intern 95-5910
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