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Volume Nr. 11, 30. Oktober 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.11 30.Oktober 1985 
- Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge rechtwinklig 
zur Außenwand 
Rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzu- 
'eiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen für Hubrettungs- 
fahrzeuge dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand 
naben. Die Entfernung zwischen der Außenkante der Aufstellflächen 
und der entferntesten seitlichen Begrenzung der anzuleiternden Fen- 
steröffnung darf 8 m nicht überschreiten. Beiderseits der Aufstell- 
flächen müssen mindestens 11 m lange und 1,25 m breite Gelände- 
streifen frei von Hindernissen sein. 
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11 - Nicht geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten 
Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder 
Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außen- 
radien der Kurven zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten 
werden: Dabei sind vor und -hinter Kurven auf-einer Länge von min=- 
destens 11 m Übergangsbereiche anzuordnen. 
Außenradius der Kurve (in m)____ Breite mind. (in m) 
10,5 bis 12 DE 5,0 
über 12 bis 15 45 
über 15 . bis 20 4,0 
über 20 bis 40 35 
über 40 bis 70 5,2 
über 70 ER 3,0 
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6 - Freihalten des Anleiterbereiches 
Im Gelände zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Auf- 
stellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeu- 
gen erschwerenden Hindernisse (z. B. bauliche Anlagen, Bäume) be- 
finden, 
7 - Neigungen der Aufstellflächen 
Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein. 
8 - Größe der Bewegungsflächen 
Die Bewegungsflächen dürfen nicht auf Zufahrten liegen. Für jedes 
/orzusehende Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von 
nindestens 7m X 12m erforderlich. Vor und hinter Bewegungs- 
lächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 
4m lange Übergangsbereiche anzuordnen. 
Bild 5 
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9 — Befestigung 
(1) Aufstellflächen für tragbare Leitern sind begehbar auszubilden, 
‚edoch nicht zu versiegeln. 
(2) Zu- oder Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen 
;ür Feuerwehrfahrzeuge sind so zu befestigen, daß sie von Fahrzeu- 
zen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem Gesamtgewicht bis zu 
12 t befahren werden können. Dies gilt auch für Fahrspuren. 
LO - Lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten 
Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahr- 
»7ahn zu messen. 
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12 - Fahrspuren 
Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können als Fahrspuren 
ausgebildet werden: Die Spuren dürfen erst 11 m von Kurven und 
4m von Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten entfernt 
Jeginnen. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen 
Abstand von 0,8 m haben und mindestens je 1,1 m breit sein. 
13 - Neigungen in Zu- oder Durchfahrten 
Zu- oder Durchfahrten dürfen bis zu 10 v. H. geneigt sein. Über- 
gänge von waagerechten oder geneigten Fahrbahnen in eine Neigung 
sind in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor 
und hinter Durchfahrten unzulässig. Die Übergänge sind mit einem 
Radius von 15m auszurunden. 
14 - Stufen 
Stufen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 
8 cm sein. Eine Folge von Stufen im Abstand von weniger als 10 m ist 
unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nummer 5 dürfen sich 
keine Stufen befinden. 
15 - Hinweisschilder für den Brandschutz 
(1) Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind durch Hin- 
weisschilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ zu kennzeich- 
nen. Die Hinweise müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus 
sichtbar sein. Aufstellflächen oder Bewegungsflächen für Feuerwehr- 
{ahrzeuge sind durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Fläche für 
die Feuerwehr“ zu kennzeichnen. Die Hinweisschilder müssen min- 
destens 210 mm X 594 mm groß sein. 
(2) . Zugänge oder Durchgänge für die Feuerwehr sind durch Hin- 
weisschilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzugang“ zu kennzeich- 
nen. 
3) Die Hinweisschilder müssen DIN 4066 entsprechen.
	        
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