Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.11 30.Oktober 1985
- Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge rechtwinklig
zur Außenwand
Rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzu-
'eiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen für Hubrettungs-
fahrzeuge dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand
naben. Die Entfernung zwischen der Außenkante der Aufstellflächen
und der entferntesten seitlichen Begrenzung der anzuleiternden Fen-
steröffnung darf 8 m nicht überschreiten. Beiderseits der Aufstell-
flächen müssen mindestens 11 m lange und 1,25 m breite Gelände-
streifen frei von Hindernissen sein.
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11 - Nicht geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten
Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder
Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außen-
radien der Kurven zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten
werden: Dabei sind vor und -hinter Kurven auf-einer Länge von min=-
destens 11 m Übergangsbereiche anzuordnen.
Außenradius der Kurve (in m)____ Breite mind. (in m)
10,5 bis 12 DE 5,0
über 12 bis 15 45
über 15 . bis 20 4,0
über 20 bis 40 35
über 40 bis 70 5,2
über 70 ER 3,0
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6 - Freihalten des Anleiterbereiches
Im Gelände zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Auf-
stellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeu-
gen erschwerenden Hindernisse (z. B. bauliche Anlagen, Bäume) be-
finden,
7 - Neigungen der Aufstellflächen
Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein.
8 - Größe der Bewegungsflächen
Die Bewegungsflächen dürfen nicht auf Zufahrten liegen. Für jedes
/orzusehende Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von
nindestens 7m X 12m erforderlich. Vor und hinter Bewegungs-
lächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens
4m lange Übergangsbereiche anzuordnen.
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9 — Befestigung
(1) Aufstellflächen für tragbare Leitern sind begehbar auszubilden,
‚edoch nicht zu versiegeln.
(2) Zu- oder Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen
;ür Feuerwehrfahrzeuge sind so zu befestigen, daß sie von Fahrzeu-
zen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem Gesamtgewicht bis zu
12 t befahren werden können. Dies gilt auch für Fahrspuren.
LO - Lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten
Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahr-
»7ahn zu messen.
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12 - Fahrspuren
Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können als Fahrspuren
ausgebildet werden: Die Spuren dürfen erst 11 m von Kurven und
4m von Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten entfernt
Jeginnen. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen
Abstand von 0,8 m haben und mindestens je 1,1 m breit sein.
13 - Neigungen in Zu- oder Durchfahrten
Zu- oder Durchfahrten dürfen bis zu 10 v. H. geneigt sein. Über-
gänge von waagerechten oder geneigten Fahrbahnen in eine Neigung
sind in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor
und hinter Durchfahrten unzulässig. Die Übergänge sind mit einem
Radius von 15m auszurunden.
14 - Stufen
Stufen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als
8 cm sein. Eine Folge von Stufen im Abstand von weniger als 10 m ist
unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nummer 5 dürfen sich
keine Stufen befinden.
15 - Hinweisschilder für den Brandschutz
(1) Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind durch Hin-
weisschilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ zu kennzeich-
nen. Die Hinweise müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
sichtbar sein. Aufstellflächen oder Bewegungsflächen für Feuerwehr-
{ahrzeuge sind durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Fläche für
die Feuerwehr“ zu kennzeichnen. Die Hinweisschilder müssen min-
destens 210 mm X 594 mm groß sein.
(2) . Zugänge oder Durchgänge für die Feuerwehr sind durch Hin-
weisschilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzugang“ zu kennzeich-
nen.
3) Die Hinweisschilder müssen DIN 4066 entsprechen.