A
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI. Nr.7 24. Juli 1985
(2) Die förderungsfähige Fläche —- Nummer 3 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe c — wird nicht begrenzt, wenn alle zum Haushalt
rechnenden Personen das 62. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Höhe des monatlichen zusätzlichen Mietausgleichs
ergibt sich aus dem Betrag, um den die nach $ 5 WoGG
in Verbindung mit $ 7 WoGG maßgebliche Miete — höchstens
jedoch für die förderungsfähige Wohnfläche — die nach Num-
mer 3 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b maßgebliche Mietobergren-
ze multipliziert mit der förderungsfähigen Wohnfläche über-
steigt. Der errechnete Zahlbetrag ist.auf volle DM aufzu-
runden.
(4) Kann in einem Ausnahmefall Wohngeld nur manuell be-
rechnet und bewilligt werden und liegen die Voraussetzun-
gen für die Gewährung des zusätzlichen Mietausgleichs vor
(Nummer 2 Abs.1), so ist der zusätzliche Mietausgleich
ebenfalls manuell zu berechnen, zu bewilligen und zahlbar zu
machen. Die MietARLWOoGE sind in diesen Fällen mit Aus-
nahme von Nummer 6 sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergibt sich aus der Wohngeldberechnung nur deswegen
kein Wohngeld, weil die der Berechnung zugrunde zu le-
gende Miete durch die Anrechnungsvorschrift von 87 Abs.2
Nr. 3 WoGG um den zusätzlichen Mietausgleich zu mindern
war, ist der ermittelte zusätzliche Mietausgleich trotzdem
über das ADV-Verfahren „Wohngeld“ zu bewilligen.
c) Zu Nummer 54 Abs. 2 ZWohnD
Die gesperrten Beträge sind nach tatsächlichem Wohn-
geld und zusätzlichen Mietausgleichszuschüssen aufzu-
teilen. Die Liste der ungültigen Zahlungsanweisungen
ist in vierfacher Ausfertigung herzustellen.
Es sind zu verwenden:
aa) die Urschrift als Anlage zu den von den Kassen zu
fertigenden Sammelschecks für das Postgiroamt,
bb) jeweils eine Durchschrift als Anlage zu den Aus-
zahlungsanordnungen,
cc) eine Durchschrift für das Wohnungsamt.
Die Feststellungsbescheinigungen sind auf den als An-
lagen zu den Anzahlungsanordnungen vorgesehenen
Durchschriften abzugeben.
Zu Nummer 55 Abs. 1 ZWohnD
Die Auszahlungsanordnungen sind getrennt nach Zah-
lungswegen und getrennt für tatsächliches Wohngeld
und zusätzliche Mietausgleichszuschüsse zu erteilen.
Zu Nummer 60 Abs. 1 Satz 1 ZWohnD
In den der Landeshauptkasse zu übersendenden Listen-
ausfertigungen sind die auf die einzelnen Wohnungs-
ämter entfallenden Beträge zusätzlich nach tatsächli-
chem Wohngeld und zusätzlichen Mietausgleichszu-
schüssen aufzuteilen. ‘
4 — Bewilligungsbeginn und -zeitraum
(1) Zusätzlicher Mietausgleich wird vom 1. Januar 1985 an
jeweils für die Dauer der Bewilligungszeiträume für das
Wohngeld gewährt.
(2) Ist Wohngeld bereits vor dem 1. Januar 1985 bewilligt
worden und gehört der Wohngeldempfänger zu dem be-
rechtigten Personenkreis —- Nummer 2 Abs. 1 —, ist der zu-
sätzliche Mietausgleich nach diesen Richtlinien ab 1. Januar
1985 für die Dauer des restlichen Bewilligungszeitraumes
zu berechnen.
(3) Ist in Fällen des Absatzes 2 der zusätzliche Mietaus-
gleich zuzüglich Wohngeld im Einzelfall geringer als das
bereits bewilligte Wohngeld einschließlich des bewilligten
Aufwendungszuschusses, so werden die bereits bewilligten
Beträge bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes weiter-
gezahlt.
(4) Bewilligung, Höhe und Bewilligungszeitraum des zu-
sätzlichen Mietausgleichs werden den Wohngeldempfängern
im Wohngeldbescheid mitgeteilt.
7 —- Wegfall des Anspruchs
Der Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen Mietausgleichs
entfällt, wenn
a) eine der in 8 30 Abs. 1 bis 3 WoGG genannten Voraus-
setzung vorliegt oder
b) die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im
Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt.
8 — Rückzahlung überzahlter Beträge
(1) Zurückzuzahlender zusätzlicher Mietausgleich ist als
Absetzung von der Ausgabe (Rückzahlung) zu vereinnah-
men, soweit nicht das Verfahren nach Absatz 2 angewendet
werden kann.
Soweit zu zurückzuzahlende Beträge sowohl überzahltes tat-
sächliches Wohngeld als auch überzahlten zusätzlichen Miet-
ausgleich enthalten, sind diese aufgeteilt nach tatsächlichem
Wohngeld und zusätzlichem Mietausgleich bei der jeweili-
gen Buchungsstelle als Absetzung von der Ausgabe zu ver-
einnahmen.
(2) Besteht die Möglichkeit, einen zurückzuzahlenden Be-
trag mit. weiterzugewährendem tatsächlichem Wohngeld und
zusätzlichem Mietausgleich zu verrechnen, so ist dieser ma-
schinell von dem zu zahlenden Gesamtbetrag und anteilig
von dem tatsächlichen Wohngeld und dem zusätzlichen
Mietausgleich abzusetzen.
5 — Verfahren bei Mieterhöhungen
Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum des Wohngel-
des die nach 8 5 WoGG in Verbindung mit $ 7 WoGG maß-
gebliche Miete erhöht und kann einem Antrag auf Erhöhung
des Wohngeldes nach $ 29 Abs.1 Nummer 2 WoGG nicht
entsprochen werden, verbleibt es — wie auch beim Wohn-
geld — bei dem bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes
bewilligten zusätzlichen Mietausgleich.
9 — Vermeidung von Doppelzahlungen
Wird Wohngeld beantragt, hat der Antragsteller im Antrag
auf Wohngeld anzugeben, ob ihm bereits Mietausgleich nach
den Mietausgleichsrichtlinien bewilligt worden ist oder ob
er einen Antrag auf diese Leistung gestellt hat. In Zwei-
felsfällen sind die Angaben des Antragstellers in geeigneter
Form zu prüfen.
5 — Zahlbarmachung
(1) Der zusätzliche Mietausgleich und das tatsächliche
Wohngeld werden zusammen ünter der Bezeichnung „Wohn-
geld“ zahlbar gemacht.
(2) Für die Zahlbarmachung gilt Abschnitt III Buchstaben
K und L der Zahlungsbestimmungen für Wohngeld mit Da-
tenverarbeitung - ZWohnD —- vom 29. Oktober 1980 (DBl.
1981 VI S.1) unter Berücksichtigung der nachstehenden
Ergänzungen:
a) Zu Nummer 50 Satz 2 ZWohnD
In den Zahlungslisten sind für jeden Zahlfall neben
dem tatsächlichen Wohngeld der zusätzliche Mietaus-
gleich und der Gesamtbetrag auszuweisen.
Zu Nummer 53 Abs. 2 Buchstabe a ZWohnD
Die Auszahlungsanordnung über: den Betrag der zu-
sätzlichen Mietausgleichszuschüsse ist mit einem Hin-
weis auf die Urschrift der Zahlungsliste zu versehen.
10 — Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Für das Verwaltungsverfahren nach diesen Richtlinien gel-
ten — wie auch für das Wohngeldgesetz — die Vorschriften
des Ersten und Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches.
11 —- Schlußbestimmungen
(1) Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar
1985 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1987 außer Kraft.
(2) Die Mietsenkungsrichtlinien für Wohngeldempfänger
vom 16. Februar 1984 (ABl. S. 370 - DBl. IV S. 17) werden
aufgehoben.