inlicthek
Dienstblatt des Senats von Berlini le"
Teil VI — Bau- und Wohnungswesen,
Stadtentwicklung und
Umweltschutz
Nr. 5
Berlin, den 31. Mai 1985
35
BERLIN
Inhalt
18.04.1985 Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (AV-WoBindG) rn
16.04.1985 Rundschreiben über die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins
(Anweisung Bau - ABau) ........... Kai
Druckfehlerberichtigung zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen Berlins (ZVB) für die Ausführung von Bau-
leistungen (Fassung 1985) ....... a N
44
44
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
An. die Bezirksämter ABI. S. 1116
nachrichtlich
ın die Mitglieder des Senats
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofes
28 — Nebenbestimmungen zur Freistellung
29 - Zweckentfremdung, bauliche Veränderung
30 — Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei frei-
williger vorzeitiger Rückzahlung
Bestätigung über das Ende der Eigenschaft „öffentlich
gefördert‘
Geldleistungen
Ordnungswidrigkeiten
Schlußbestimmungen
Ausführungsvorschriften
zum Wohnungsbindungsgesetz (AV-WoBindG)
Vom 18. April 1985
BauWohn IV a E 1
Tel.: 8 67 - 45 86 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 86
Aufgrund des 86 Abs.2 Buchstabe b des Allgemeinen Zu-
ständigkeitsgesetzes wird zur Ausführung des Gesetzes zur
Sicherung der Zweckbestimmung. von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz —- WoBindG) in der Fassung vom
22. Juli 1982 (BGBl.I S.972 / GVBl. S.1389), geändert
durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl.I S.1912/
GVBl. S. 2241), bestimmt:
| — Zuständigkeiten ($ 3 WoBindG)
(1) Die wohnungswirtschaftlichen Aufgaben nach dem
Wohnungsbindungsgesetz werden mit Ausnahme der in Ab-
satz2 genannten Aufgaben von dem örtlich zuständigen
Bezirksamt durchgeführt. Örtlich zuständig ist für die Er-
teilung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine das Bezirks-
amt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Antragsteller, die noch außerhalb Berlins
leben, können den Wohnberechtigungsschein bei dem Be-
zirksamt ihrer Wahl beantragen; wird der Antrag nicht an
ein bestimmtes Bezirksamt gerichtet, ist das Bezirksamt
Zehlendorf von Berlin für die Bearbeitung zuständig. Die
Zuständigkeit für die Durchführung. der übrigen wohnungs-
wirtschaftlichen Aufgaben bestimmt sich nach dem Bezirk,
in dessen Bereich die Sozialwohnung liegt.
{2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1
Inhaltsübersicht
1 — Zuständigkeiten
2 — Überlassung an Wohnberechtigte
3 _ Besetzungsrechtswohnungen des’ Landes Berlin
Berechtigungsgruppenregelung
Ergänzende Bestimmungen für die Zuordnung zu den
Berechtigungsgruppen
Benennungsverfahren
Arbeitgeberdarlehenswohnungen
Wohnungsüberlassung an Angehörige
Kündigungs- oder Räumungsanordnung
Bescheinigung über die Wohnberechtigung
Grundsätze zur Einkommensermittlung
Ausnahmen von der Einkommensgrenze
Härteregelungen
Maßgeblicher Zeitpunkt y
Berücksichtigungsfähige Familienangehörige
Versagung des Wohnberechtigungsscheines bei Ein-
haltung der Einkommensgrenze
Angemessene Wohnungsgröße
Wohnberechtigungsschein mit Geltung im übrigen
Bundesgebiet
Genehmigungsfreie Selbstbenutzung von Wohneigen-
um
20 — Selbstbenutzungsgenehmigung
21 — Bauherrenprivileg
22 —- Hinzunahme der zweiten Wohnung im Familienheim
23 - Selbstbenutzung von vorbehaltenen Wohnungen
24. — Leerstandsverbot -
25 — Beendigung einer ‚unberechtigten Selbstnutzung bzw.
eines ungenehmigten Leerstandes
Überlassung an nichtwohnberechtigte Personen
Generelle Freistellungen von Wohnungsbindungen für
Wohnungen bestimmter Art
ist die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin für die ihr
mit der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 23. Septem-
ber 1975 (GVBl. S.2525), zuletzt geändert durch Ver-
ordnung vom 18. Dezember 1984 (GVBl. S. 1744), über-
tragenen Aufgaben zuständig und
übt der Senator für Bau- und Wohnungswesen das Be-
nennungsrecht nach $4 Abs.5 WoBindG für Arbeiter-
darlehenswohnungen des Landes Berlin aus.
3 —
Überlassung an Wohnberechtigte ($ 4 Abs. 2 und 3 Wo-
BindG)
(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur ei-
nem Wohnungsuchenden zusammen mit seinen Familien-
angehörigen bzw. den in dem Wohnberechtigungsschein auf-
geführten Personen überlassen. Die Überlassung an meh-
cere Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen ist unzulässig.