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Volume Nr. 5, 31. Mai 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlini le" 
Teil VI — Bau- und Wohnungswesen, 
Stadtentwicklung und 
Umweltschutz 
Nr. 5 
Berlin, den 31. Mai 1985 
35 
BERLIN 
Inhalt 
18.04.1985 Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (AV-WoBindG) rn 
16.04.1985 Rundschreiben über die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins 
(Anweisung Bau - ABau) ........... Kai 
Druckfehlerberichtigung zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen Berlins (ZVB) für die Ausführung von Bau- 
leistungen (Fassung 1985) ....... a N 
44 
44 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
An. die Bezirksämter ABI. S. 1116 
nachrichtlich 
ın die Mitglieder des Senats 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
28 — Nebenbestimmungen zur Freistellung 
29 - Zweckentfremdung, bauliche Veränderung 
30 — Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei frei- 
williger vorzeitiger Rückzahlung 
Bestätigung über das Ende der Eigenschaft „öffentlich 
gefördert‘ 
Geldleistungen 
Ordnungswidrigkeiten 
Schlußbestimmungen 
Ausführungsvorschriften 
zum Wohnungsbindungsgesetz (AV-WoBindG) 
Vom 18. April 1985 
BauWohn IV a E 1 
Tel.: 8 67 - 45 86 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 86 
Aufgrund des 86 Abs.2 Buchstabe b des Allgemeinen Zu- 
ständigkeitsgesetzes wird zur Ausführung des Gesetzes zur 
Sicherung der Zweckbestimmung. von Sozialwohnungen 
(Wohnungsbindungsgesetz —- WoBindG) in der Fassung vom 
22. Juli 1982 (BGBl.I S.972 / GVBl. S.1389), geändert 
durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl.I S.1912/ 
GVBl. S. 2241), bestimmt: 
| — Zuständigkeiten ($ 3 WoBindG) 
(1) Die wohnungswirtschaftlichen Aufgaben nach dem 
Wohnungsbindungsgesetz werden mit Ausnahme der in Ab- 
satz2 genannten Aufgaben von dem örtlich zuständigen 
Bezirksamt durchgeführt. Örtlich zuständig ist für die Er- 
teilung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine das Bezirks- 
amt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. Antragsteller, die noch außerhalb Berlins 
leben, können den Wohnberechtigungsschein bei dem Be- 
zirksamt ihrer Wahl beantragen; wird der Antrag nicht an 
ein bestimmtes Bezirksamt gerichtet, ist das Bezirksamt 
Zehlendorf von Berlin für die Bearbeitung zuständig. Die 
Zuständigkeit für die Durchführung. der übrigen wohnungs- 
wirtschaftlichen Aufgaben bestimmt sich nach dem Bezirk, 
in dessen Bereich die Sozialwohnung liegt. 
{2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 
Inhaltsübersicht 
1 — Zuständigkeiten 
2 — Überlassung an Wohnberechtigte 
3 _ Besetzungsrechtswohnungen des’ Landes Berlin 
Berechtigungsgruppenregelung 
Ergänzende Bestimmungen für die Zuordnung zu den 
Berechtigungsgruppen 
Benennungsverfahren 
Arbeitgeberdarlehenswohnungen 
Wohnungsüberlassung an Angehörige 
Kündigungs- oder Räumungsanordnung 
Bescheinigung über die Wohnberechtigung 
Grundsätze zur Einkommensermittlung 
Ausnahmen von der Einkommensgrenze 
Härteregelungen 
Maßgeblicher Zeitpunkt y 
Berücksichtigungsfähige Familienangehörige 
Versagung des Wohnberechtigungsscheines bei Ein- 
haltung der Einkommensgrenze 
Angemessene Wohnungsgröße 
Wohnberechtigungsschein mit Geltung im übrigen 
Bundesgebiet 
Genehmigungsfreie Selbstbenutzung von Wohneigen- 
um 
20 — Selbstbenutzungsgenehmigung 
21 — Bauherrenprivileg 
22 —- Hinzunahme der zweiten Wohnung im Familienheim 
23 - Selbstbenutzung von vorbehaltenen Wohnungen 
24. — Leerstandsverbot - 
25 — Beendigung einer ‚unberechtigten Selbstnutzung bzw. 
eines ungenehmigten Leerstandes 
Überlassung an nichtwohnberechtigte Personen 
Generelle Freistellungen von Wohnungsbindungen für 
Wohnungen bestimmter Art 
ist die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin für die ihr 
mit der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem 
Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Gesetz über 
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 23. Septem- 
ber 1975 (GVBl. S.2525), zuletzt geändert durch Ver- 
ordnung vom 18. Dezember 1984 (GVBl. S. 1744), über- 
tragenen Aufgaben zuständig und 
übt der Senator für Bau- und Wohnungswesen das Be- 
nennungsrecht nach $4 Abs.5 WoBindG für Arbeiter- 
darlehenswohnungen des Landes Berlin aus. 
3 — 
Überlassung an Wohnberechtigte ($ 4 Abs. 2 und 3 Wo- 
BindG) 
(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur ei- 
nem Wohnungsuchenden zusammen mit seinen Familien- 
angehörigen bzw. den in dem Wohnberechtigungsschein auf- 
geführten Personen überlassen. Die Überlassung an meh- 
cere Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen ist unzulässig.
	        
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