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Volume Nr. 1, 24. Januar 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 24.Januar 1985 
Kiessplitt 8/12 mm sind in nachstehender Tabelle an- 
yegeben: 
Zulässige 
Für Straßen Liefertoleranz 
der Bauklassen einschließlich 
LII-V I-II Prüffehler 
Deckschichten und 
Binderschichten 22 18 5% (relativ) 
ungebundene und 
gebundene 
Tragschichten 26 26 5% (relativ) 
79 
Zu Abschnitt 4.11 der TL Min-StB 83 
Affinität zu bituminösen Bindemitteln 
Bei der Prüfung nach DIN 1996 Teil 10 müssen nach 
24 Stunden Wasserlagerung mindestens 80 % der Ge- 
steinsoberfläche noch vom Bindemittel bedeckt sein. 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
ABI. 1985 S. 62 
K Fa 
AS 
Ausführungsvorschriften 
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes 
über Güteüberwachung 
von Mineralstoffen im Straßenbau 
(Einführung RG Min-StB 83) 
Vom 5. Dezember 1984 
BauWohn VII cA 322 
Fernruf: 8 67 - 47 32 oder 8 67 - 1, intern 95 - 47 32 
Auf Grund des 8 17 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes in 
der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), wird 
bestimmt: 
Die „Richtlinien für die Güteüberwachung von Mine- 
ralstoffen im Straßenbau“ — RG Min-StB 83 —- Ausgabe 
1983 — gelten verbindlich für die öffentlichen Straßen, 
für die Berlin Träger der Baulast ist. 
Bei Verträgen über die Ausführung von Straßenober- 
bauarbeiten sowie über die Lieferung von minerali- 
schen Baustoffen und Baustoffgemischen für den Stra- 
Benoberbau (mit Ausnahme der Frostschutzschicht) 
sind die RG Min-StB 83 und die sich aus den Num- 
mern 4 und 5 dieser Ausführungsvorschriften ergeben- 
den Änderungen und. Ergänzungen als „Zusätzliche 
Technische Vorschriften für die Güteüberwachung von 
Mineralstoffen im Straßenbau in Berlin“ (Anlage) zum 
Vertragsbestandteil zu machen. 
Abdrucke stehen beim Senator für Bau- und Woh- 
nungswesen — VII cA — zur Verfügung. 
Für Fahrbahndecken und bituminöse Tragschichten 
mit gebrochenem Gestein darf nur güteüberwachtes 
Straßenbaugestein verwendet werden. Straßenbau- 
gestein ist güteüberwacht, wenn die Bedingungen der 
RG Min-StB 83 und für die Zementbeton-Bauweise 
darüber hinaus zusätzliche Bedingungen der DIN 4226 
Teil 1 erfüllt sind. 
Der Auftragnehmer‘ hat dem Auftraggeber die Güte- 
überwachung nachzuweisen. 
Werden Gesteine unterschiedlicher Herkunft auf Misch- 
lager genommen und wird im Verfahren der Mängel- 
feststellung bei einem der Herstellerwerke die Über- 
wachung eingestellt, so gilt das ganze Mischlager als 
nicht mehr güteüberwacht. 
4: 
Die Güteüberwachung von Straßenbaugesteinen ist 
nach den RG Min-StB 83 mit folgenden Änderungen 
und Ergänzungen durchzuführen: 
a) Zu Abschnitt 1 der RG Min-StB 83 
Bei der bituminösen Bauweise für den Straßenober- 
bau unterliegen Splitte, Edelsplitte, Brechsande und 
Edelbrechsande. aus natürlichen oder künstlichen 
Mineralstoffen der Güteüberwachung. Die Güte- 
überwachung entfällt für die Mineralstoffe des in 
bituminösen Tragschichten bis zu 20 Gew.-% wie- 
derverwendeten Altasphaltes und für die Mineral- 
stoffe des in den bituminösen Tragschichten der 
Mischgutarten A und B bis zu 30 Gew.-%, bezogen 
auf das Mineralstoffgemisch verwendeten Bewag- 
Kohlenschlacken-Granulates. 
Bei den ungebundenen Tragschichten aus Recycling- 
Material, bei denen Altbaustoffe wie Altasphalt und 
Altbeton wiederverwendet oder Abfallstoffe verwen- 
det werden, bleibt die Gütesicherung einer späteren 
Regelung vorbehalten. 
Zu Abschnitt 2.4.1 der RG Min-StB 83 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen als zu- 
ständige Straßenbaubehörde gibt die güteüberwach- 
ten Werke, die in Berlin liegen oder nach Berlin lie- 
fern, im Amtsblatt für Berlin bekannt. 
Für alle Lieferungen aus der DDR, die in Berlin (West) 
zwischengelagert werden, bedarf es einer Güteüber- 
wachung, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen 
muß: 
a) Eignungsnachweis 
Die Lieferfirma hat die Eignung der aus der DDR 
gelieferten Baustoffe gemäß Abschnitt 2,1 der RG 
Min-StB 83 nachzuweisen. Der Nachweis umfaßt die 
in der Anlage 2, Spalte 4, angegebenen Prüfungen. 
Güteüberwachung 
Die Lieferwerke müssen durch ein Prüfzeugnis einer 
nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle, das nicht 
älter als sechs Monate sein darf, nachweisen, daß 
ihre Erzeugnisse den Anforderungen der RG Min- 
StB 83 bzw. DIN 4226 Teil 1 entsprechen. Die Güte- 
überwachung umfaßt den in den RG Min-StB 83 Ab- 
schnitt 2.2 vorgesehenen Umfang. 
Das Prüfzeugnis ist dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen vorzulegen. Es muß die in den An- 
lagen 1 und 2 der RG Min-StB 83 gestellten Anfor- 
derungen erfüllen. 
Für die Dauer der Lieferung müssen die Liefer- 
unternehmer einen Überwachungsvertrag (Anlage 3 
der RG Min-StB 83) mit einer nach RAP-Stra 
anerkannten Prüfstelle abschließen. ‚Der Über- 
wachungsvertrag muß mindestens vom Beginn bis 
zum Ende der Lieferung für die einzelne Baumaß- 
nahme laufen. 
5. 
B. 
Die Ausführungsvorschriften zu 8 7 des Berliner Stra- 
ßengesetzes über die Güteüberwachung von Mineral- 
stoffen im Straßenbau (Einführung RG Min 77) vom 
11. Dezember 1979 (ABl. 1980 S.148 — DBl. 1980 VI 
S.18) treten mit Ablauf des_4. Dezember 1984 außer 
Kraft. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 5. Dezember 
1984 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 4. Dezember 
1994 außer Kraft. 
Franke 
Anlage 
Zusätzliche Technische Vorschriften 
für die Güteüberwachung von Mineralstoffen 
im Straßenbau in Berlin 
(Fassung 1984) 
Bei. der Ausführung von Straßenoberbauarbeiten sowie 
bei der Lieferung von mineralischen Baustoffen und
	        
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