Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 24.Januar 1985
Kiessplitt 8/12 mm sind in nachstehender Tabelle an-
yegeben:
Zulässige
Für Straßen Liefertoleranz
der Bauklassen einschließlich
LII-V I-II Prüffehler
Deckschichten und
Binderschichten 22 18 5% (relativ)
ungebundene und
gebundene
Tragschichten 26 26 5% (relativ)
79
Zu Abschnitt 4.11 der TL Min-StB 83
Affinität zu bituminösen Bindemitteln
Bei der Prüfung nach DIN 1996 Teil 10 müssen nach
24 Stunden Wasserlagerung mindestens 80 % der Ge-
steinsoberfläche noch vom Bindemittel bedeckt sein.
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
ABI. 1985 S. 62
K Fa
AS
Ausführungsvorschriften
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes
über Güteüberwachung
von Mineralstoffen im Straßenbau
(Einführung RG Min-StB 83)
Vom 5. Dezember 1984
BauWohn VII cA 322
Fernruf: 8 67 - 47 32 oder 8 67 - 1, intern 95 - 47 32
Auf Grund des 8 17 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes in
der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), wird
bestimmt:
Die „Richtlinien für die Güteüberwachung von Mine-
ralstoffen im Straßenbau“ — RG Min-StB 83 —- Ausgabe
1983 — gelten verbindlich für die öffentlichen Straßen,
für die Berlin Träger der Baulast ist.
Bei Verträgen über die Ausführung von Straßenober-
bauarbeiten sowie über die Lieferung von minerali-
schen Baustoffen und Baustoffgemischen für den Stra-
Benoberbau (mit Ausnahme der Frostschutzschicht)
sind die RG Min-StB 83 und die sich aus den Num-
mern 4 und 5 dieser Ausführungsvorschriften ergeben-
den Änderungen und. Ergänzungen als „Zusätzliche
Technische Vorschriften für die Güteüberwachung von
Mineralstoffen im Straßenbau in Berlin“ (Anlage) zum
Vertragsbestandteil zu machen.
Abdrucke stehen beim Senator für Bau- und Woh-
nungswesen — VII cA — zur Verfügung.
Für Fahrbahndecken und bituminöse Tragschichten
mit gebrochenem Gestein darf nur güteüberwachtes
Straßenbaugestein verwendet werden. Straßenbau-
gestein ist güteüberwacht, wenn die Bedingungen der
RG Min-StB 83 und für die Zementbeton-Bauweise
darüber hinaus zusätzliche Bedingungen der DIN 4226
Teil 1 erfüllt sind.
Der Auftragnehmer‘ hat dem Auftraggeber die Güte-
überwachung nachzuweisen.
Werden Gesteine unterschiedlicher Herkunft auf Misch-
lager genommen und wird im Verfahren der Mängel-
feststellung bei einem der Herstellerwerke die Über-
wachung eingestellt, so gilt das ganze Mischlager als
nicht mehr güteüberwacht.
4:
Die Güteüberwachung von Straßenbaugesteinen ist
nach den RG Min-StB 83 mit folgenden Änderungen
und Ergänzungen durchzuführen:
a) Zu Abschnitt 1 der RG Min-StB 83
Bei der bituminösen Bauweise für den Straßenober-
bau unterliegen Splitte, Edelsplitte, Brechsande und
Edelbrechsande. aus natürlichen oder künstlichen
Mineralstoffen der Güteüberwachung. Die Güte-
überwachung entfällt für die Mineralstoffe des in
bituminösen Tragschichten bis zu 20 Gew.-% wie-
derverwendeten Altasphaltes und für die Mineral-
stoffe des in den bituminösen Tragschichten der
Mischgutarten A und B bis zu 30 Gew.-%, bezogen
auf das Mineralstoffgemisch verwendeten Bewag-
Kohlenschlacken-Granulates.
Bei den ungebundenen Tragschichten aus Recycling-
Material, bei denen Altbaustoffe wie Altasphalt und
Altbeton wiederverwendet oder Abfallstoffe verwen-
det werden, bleibt die Gütesicherung einer späteren
Regelung vorbehalten.
Zu Abschnitt 2.4.1 der RG Min-StB 83
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen als zu-
ständige Straßenbaubehörde gibt die güteüberwach-
ten Werke, die in Berlin liegen oder nach Berlin lie-
fern, im Amtsblatt für Berlin bekannt.
Für alle Lieferungen aus der DDR, die in Berlin (West)
zwischengelagert werden, bedarf es einer Güteüber-
wachung, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen
muß:
a) Eignungsnachweis
Die Lieferfirma hat die Eignung der aus der DDR
gelieferten Baustoffe gemäß Abschnitt 2,1 der RG
Min-StB 83 nachzuweisen. Der Nachweis umfaßt die
in der Anlage 2, Spalte 4, angegebenen Prüfungen.
Güteüberwachung
Die Lieferwerke müssen durch ein Prüfzeugnis einer
nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle, das nicht
älter als sechs Monate sein darf, nachweisen, daß
ihre Erzeugnisse den Anforderungen der RG Min-
StB 83 bzw. DIN 4226 Teil 1 entsprechen. Die Güte-
überwachung umfaßt den in den RG Min-StB 83 Ab-
schnitt 2.2 vorgesehenen Umfang.
Das Prüfzeugnis ist dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen vorzulegen. Es muß die in den An-
lagen 1 und 2 der RG Min-StB 83 gestellten Anfor-
derungen erfüllen.
Für die Dauer der Lieferung müssen die Liefer-
unternehmer einen Überwachungsvertrag (Anlage 3
der RG Min-StB 83) mit einer nach RAP-Stra
anerkannten Prüfstelle abschließen. ‚Der Über-
wachungsvertrag muß mindestens vom Beginn bis
zum Ende der Lieferung für die einzelne Baumaß-
nahme laufen.
5.
B.
Die Ausführungsvorschriften zu 8 7 des Berliner Stra-
ßengesetzes über die Güteüberwachung von Mineral-
stoffen im Straßenbau (Einführung RG Min 77) vom
11. Dezember 1979 (ABl. 1980 S.148 — DBl. 1980 VI
S.18) treten mit Ablauf des_4. Dezember 1984 außer
Kraft.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 5. Dezember
1984 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 4. Dezember
1994 außer Kraft.
Franke
Anlage
Zusätzliche Technische Vorschriften
für die Güteüberwachung von Mineralstoffen
im Straßenbau in Berlin
(Fassung 1984)
Bei. der Ausführung von Straßenoberbauarbeiten sowie
bei der Lieferung von mineralischen Baustoffen und