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Volume Nr. 15, 31. Dezember 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 15 31. Dezember 1985 
LSA ES DENATS VON Der SE VENETS- 31. Dezember 1985 . 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
5. a) Wegen des öffentlichen Interesses sind vorhandene Wieder- 
holungen von Straßennamen im Sinne der Nummer 2 Buch- 
stabe a im Laufe der Zeit durch Umbenennung der Straßen 
zu beseitigen. Dabei sind in den Grund- und Bestimmungs- 
wörtern gleiche Straßennamen vorrangig zu berücksichti- 
gen. 
Umbenennungen mit einem neuen oder dem vorherigen 
Straßennamen sind zulässig, um aus der Zeit von 1933 bis 
1945 stammende Straßennamen nach aktiven Gegnern der 
Demokratie und geistig-politischen Wegbereitern der natio- 
nalsozialistischen Gewaltherrschaft zu beseitigen. Das gilt 
auch für Straßen, die in der Zeit von 1933 bis 1945 aus poli- 
tischen Gründen anderweitig benannt oder umbenannt wor- 
den sind (nach Orten, Sachen, Ereignissen). . 
In‘ begrifflich zusammenhängenden Straßenvierteln (z.B. 
Künstler-, Maler-, Städte-Viertel) sind Namen zu verwenden, 
die dem Namenscharakter des Viertels entsprechen. 
Die Schreibweise der Straßennamen richtet sich bei Eigenna- 
men nach deren amtlicher Schreibweise, im. übrigen nach den 
anerkannten Regeln der Rechtschreibung im Zeitpunkt der 
Benennung. Soweit nach den anerkannten Regeln der Recht- 
schreibung mehrere Möglichkeiten der Schreibweise bestehen, 
ist sie der allgemeinen Übung enstsprechend oder, wenn diese 
nicht festzustellen ist, nach dem Wohlklang zu wählen. 
Bei der Benennung von Brücken- und Ingenieurbauwerken soll 
die Art der Bauwerke erkennbar werden. Die Namen sollen mit 
Brücke bzw. Tunnel enden. Bei Brücken, die ausschließlich dem 
Fußgängerverkehr dienen, sollen die Namen mit Steg enden. 
Im Hinblick auf das Verkehrsinteresse ist der Polizeipräsident 
in Berlin zu der beabsichtigten Benennung zu hören. Weiterhin 
ist $ 28 VwViIG zu beachten. 
Benennungen, Umbenennungen und Änderungen der Schreib- 
weise sind vorher mit den übrigen Bezirken abzustimmen, um 
z.B. bei eventuell zeitgleicher Benennungsabsicht durch 
mehrere Bezirke Doppelbenennungen zu vermeiden. 
Benennungen sind so vorzunehmen, daß daraus sich ergebende 
Umnumerierungen der Grundstücke unterbleiben oder auf das 
unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Die für Nume- 
tierungen zuständige Stelle ist daher vorher zu beteiligen. 
An die, Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 7 ) 
aachrichtlich > 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
ABI. 5.2466 
Ausführungsvorschriften 
zu $ 5 des Berliner Straßengesetzes - Benennung - 
Vom 6. Dezember 1985 
BauWohn VII cA 52 K 
Tel.: 867-5187 oder 867-1, intern 95-5187 
Auf Grund des $ 18 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) 
vom 28. Februar 1985 (GVBl, S. 518) wird zur Ausführung des $ 5 
dieses Gesetzes bestimmt: . 
[. Straßenbenennung 
Die Benennung erfaßt die Straße mit allen ihren Bestandteilen 
{$ 2 BerlStrG). Sie ist bezirkseigene Angelegenheit ($ 1.Abs. 1 
DVO-AZG). 
Brücken können, auch wenn sie im Verlauf einer benannten 
oder einer noch zu benennenden Straße liegen, für sich benannt 
werden. Die Benennung der Brücken und Ingenieurbauwerke 
erfolgt durch das für das Bauwesen zuständige Mitglied des 
Senats (Nummer 10 Abs. 10 Anlage DVO-AZG)- 
Als Benennung im Sinne des $ 5 BerlStrG gilt auch die Umbe- 
nennung. 
Bei der Benennung von Straßen sind folgende Grundsätze zu 
beachten: _ 
ı) Jeder Straßenname darf in Berlin, das dabei grundsätzlich 
als Einheit anzusehen ist, nur einmal vorkommen. Sich nur 
in den Grundwörtern (Straße, Platz, Weg, Allee, Damm oder 
dergleichen) voneinander unterscheidende sowie gleich und 
ähnlich lautende Straßenbezeichnungen gelten als Wieder- 
holung. Dies gilt nicht, wenn für einen Platz im Zusammen- 
hang mit einer Straße oder für eine Brücke im Verlauf einer 
Straße oder im Anschluß an eine Straße derselbe Name ver- 
wendet wird. Für die Beseitigung vorhandener Wiederho- 
lungen gilt Nummer 3. Bei der anläßlich einer Benennung 
erforderlichen Prüfung im Hinblick auf schon vorhandene 
Straßennamen sind auch die Namen der Privatstraßen des 
öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen. 
Der Straßenname soll kurz, einprägsam und gut verständ- 
lich sein. - 
Namen, die in ihrer Aussprache oder Schreibweise ähnlich 
sind und zu Verwechslungen führen können, sind zu 
vermeiden. Wenn möglich, sollen Straßennamen entspre- 
chend ihrer Bedeutung als Ortsbezeichnung von der Ört- 
lichkeit oder. von örtlichen geschichtlichen Verhältnissen, 
Ereignissen und Persönlichkeiten hergeleitet werden. 
Vornamen, Titel und ‚andere Zusätze zu Personennamen 
sollen nicht verwendet werden. 
Sie ‚können verwendet werden, wenn die Benennung nur 
unter Verwendung des Namens allein zu Mißdeutungen 
Anlaß geben könnte oder wenn bei Persönlichkeiten des 
öffentlichen Lebens” der Bedeutung oder dem üblichen 
Gebrauch ihrer Namen nicht genügend Rechnung getragen 
werden würde. 
Nach einer Person dürfen Straßen erst nach Ablauf von fünf 
jahren seit dem Tode der Person benannt werden. 
Zu der Absicht, eine Straße nach einer Person zu benennen, 
sollen nahe Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwi- 
ster, Großeltern oder Enkelkinder) gehört werden. 
Die Anhörung kann entfallen, wenn eine Straße nach einer 
in der Öffentlichkeit besonders bekannten Persönlichkeit 
benannt werden soll und besondere Gründe dem nicht ent- 
gegenstehen. 
Umbenennungen sind nur in den Fällen der Nummer 3a 
und Nummer 3b zulässig. Die Benennung von mit Num- 
mern bezeichneten Straßen gilt nicht als Umbenennung: 
) 
8 
Benennungen, Umbenennungen und Änderungen der Schreib- 
weise bestehender Straßennamen sind mit einer Rechtsbehelfs- 
belehrung im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen; Umbe- 
Nennungen und Änderungen der Schreibweise mindestens 
sechs Monate, bevor sie wirksam werden. Dabei ist der Tag an- 
zugeben, von dem an der Verwaltungsakt wirksam werden soll. 
Von Umbenennungen sind die betroffenen Anlieger spätestens 
gleichzeitig mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin 
durch Handzettel, Hausmitteilung oder ähnliches in Kenntnis 
zu setzen. | 
Bei Straßenbenennungen sind die Schilder mit den bisherigen 
Straßennamen sechs Monate vom Tage des Wirksamwerdens 
der Umbenennung an rot durchstrichen unter den Schildern mit 
den neuen Straßennamen zu zeigen. 
Von der Benennung sind besonders zu benachrichtigen: 
a) der Polizeipräsident in Berlin, 
b) die Berliner Feuerwehr - Abteilung I B (Ausrückekartei) 
und 1 C -, 
c) das Statistische Landesamt Berlin, 
d) die unmittelbar betroffenen Senatsdienststellen, 
e) die unmittelbar betroffenen Stellen des. Bezirksamtes 
(intern). 
Beim Senator für Verkehr und Betriebe wird eine Straßen- 
namenkartei für alle Berliner Straßen geführt. Sie steht den 
Bezirksämtern für Auskünfte zur Verfügung. ı 
Um die Straßennamenkartei auf dem laufenden zu halten ünd 
die Richtigkeit der Auskünfte zu gewährleisten, ist der Senator 
für Verkehr und Betriebe von Benennungen und von allen Ver- 
änderungen, die für die Kartei von Bedeutung sind, zu unter- 
:ichten (z. B. vorläufige Bezeichnungen, Änderung der Schreib- 
weise von Namen, Änderung des Verlaufs von Straßen, Entwid- 
nung). 
10. 
1 
2.
	        
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