22 -_ Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI -Nr.14 20. Dezember 1985
Lfd.
Nr.
£2;
4.2.1
4.2.2
1.3
4.3.1
4.3.2:
44
4.4.1
14.4.2
4.4.3
1.5
k. 1
4.7.1
4.7.2
4.8
4.8.1
4.8.2
Zuwiderhandlungen
Betrieb von Feuerungsanlagen, so daß ihre Rauch-
fahne nicht heller ist als der Grauwert 2 der Rin-
gelmann-Skala nach $2 der Verordnung .(Ord-
aungswidrigkeit nach $11 Nr.2 der Verordnung
in Verbindung mit 862 Abs. 1 Nr..7 BImSchG):
bei geringfügigen ‚oder: kurzfristigen Abwei:
chungen
bei bedeutenden oder langfristigen Abweichun-
gen
Betrieb von Feuerungsanlagen mit Verdampfungs-
brennern mit einer Nennwärmeleistung bis ein-
schließlich 40.000 Kilojoule je Stunde nach 83
Abs. 2 der Verordnung, so daß (Ordnungswidrig-
keit nach 8 11 Nr. 2 der Verordnung in Verbindung
mit 862 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
die Rußzahl 4 der Rußzahl-Vergleichskala über-
schritten wird; S
das Filterpapier. sichtbare Spuren von Ölderiva-
ten aufweist; ‘
Betrieb von Feuerungsanlagen. mit Zerstäubungs-
brennern oder mit Verdampfungsbrennern - mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 40.000
Kilojoule je Stunde nach $ 4 Abs.1 und 2 der. Ver-
ordnung, so daß (Ordnungswidrigkeit nach $11
Nr.2 der‘ Veroränung in Verbindung mit 862
Abs. 1 Nr. 7.BImSchG)
die Rußzahl 3 der Rußzahl-Vergleichsskala über-
schritten wird,
der Volumengehalt an Kohlendioxid im Rauchgas
die in $4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung geforder-
ten Werte nicht erreicht,
das Filterpapier sichtbare Spuren von Ölderiva-
ten aufweist; }
Betrieb von Feuerungsanlagen für den Einsatz
fester Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
bis einschließlich 80.000 Kilojoule je Stunde, die
nicht als Universaldauerbrenner eingerichtet sind
und nicht. mit raucharmen Brennstoffen betrieben
werden nach 85 Abs.1 der Verordnung (Ord-
hungswidrigkeit nach $11 Nr.2 der Verordnung
in Verbindung mit 8 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
Betrieb. von Feuerungsanlagen für den Einsatz
fester Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
von. mehr als. 80.000 Kilojoule je Stunde, so daß
die Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer
im Rauchgas die in $6 der Verordnung bestimm-
ten Werte überschreitet (Ordnungswidrigkeit nach
811 Nr.2, 86 der Verordnung in Verbindung mit
862 Abs.1 Nr. 7 BImSchG)
Verweigerung einer‘ Kontrollöffnung (Ordnungs-
widrigkeit nach $ 11 Nr. 3 der Verordnung in Ver-
bindung mit $ 62 Abs. 1.Nr. 7 BImSchG)
— entgegen $ 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
— entgegen 8 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung
von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach 811
Nr.4 der Verordnung in Verbindung .mit 862
Abs. 1 Nr. 7 BImSchG):
— im ersten Falle
- im Wiederholungsfalle
Hinweis
Nach $ 7 der 1. BImSchV bleiben 88 24, 25 und 26
BImSchG unberührt. Vergleiche die Nummern 2.1
bis 2.3 des Kataloges.
Bemerkungen
Ge (Anwendungshilfen, Hinweise auf
andere gesetzliche Regelungen)
DE
50-bis 100
500 bis. 5.000
50 bis. 100 Tateinheit mit 4.3.2 möglich
50 bis 100 Vgl. 4.3.1
100 bis 300 . Tateinheit mit 4.4.2 und 4.4.3 möglich
50 bis . 300 Vgl. 4.4.1
100 bis. 300 Vgl. 4.4.1
500 bis 3.000
500.bis 5.000
50 bis 100
50bis 200
50 bis. 200
100 bis 500