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Volume Nr. 14, 20. Dezember 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

22 -_ Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI -Nr.14 20. Dezember 1985 
Lfd. 
Nr. 
£2; 
4.2.1 
4.2.2 
1.3 
4.3.1 
4.3.2: 
44 
4.4.1 
14.4.2 
4.4.3 
1.5 
k. 1 
4.7.1 
4.7.2 
4.8 
4.8.1 
4.8.2 
Zuwiderhandlungen 
Betrieb von Feuerungsanlagen, so daß ihre Rauch- 
fahne nicht heller ist als der Grauwert 2 der Rin- 
gelmann-Skala nach $2 der Verordnung .(Ord- 
aungswidrigkeit nach $11 Nr.2 der Verordnung 
in Verbindung mit 862 Abs. 1 Nr..7 BImSchG): 
bei geringfügigen ‚oder: kurzfristigen Abwei: 
chungen 
bei bedeutenden oder langfristigen Abweichun- 
gen 
Betrieb von Feuerungsanlagen mit Verdampfungs- 
brennern mit einer Nennwärmeleistung bis ein- 
schließlich 40.000 Kilojoule je Stunde nach 83 
Abs. 2 der Verordnung, so daß (Ordnungswidrig- 
keit nach 8 11 Nr. 2 der Verordnung in Verbindung 
mit 862 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 
die Rußzahl 4 der Rußzahl-Vergleichskala über- 
schritten wird; S 
das Filterpapier. sichtbare Spuren von Ölderiva- 
ten aufweist; ‘ 
Betrieb von Feuerungsanlagen. mit Zerstäubungs- 
brennern oder mit Verdampfungsbrennern - mit 
einer Nennwärmeleistung von mehr als 40.000 
Kilojoule je Stunde nach $ 4 Abs.1 und 2 der. Ver- 
ordnung, so daß (Ordnungswidrigkeit nach $11 
Nr.2 der‘ Veroränung in Verbindung mit 862 
Abs. 1 Nr. 7.BImSchG) 
die Rußzahl 3 der Rußzahl-Vergleichsskala über- 
schritten wird, 
der Volumengehalt an Kohlendioxid im Rauchgas 
die in $4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung geforder- 
ten Werte nicht erreicht, 
das Filterpapier sichtbare Spuren von Ölderiva- 
ten aufweist; } 
Betrieb von Feuerungsanlagen für den Einsatz 
fester Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung 
bis einschließlich 80.000 Kilojoule je Stunde, die 
nicht als Universaldauerbrenner eingerichtet sind 
und nicht. mit raucharmen Brennstoffen betrieben 
werden nach 85 Abs.1 der Verordnung (Ord- 
hungswidrigkeit nach $11 Nr.2 der Verordnung 
in Verbindung mit 8 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 
Betrieb. von Feuerungsanlagen für den Einsatz 
fester Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung 
von. mehr als. 80.000 Kilojoule je Stunde, so daß 
die Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer 
im Rauchgas die in $6 der Verordnung bestimm- 
ten Werte überschreitet (Ordnungswidrigkeit nach 
811 Nr.2, 86 der Verordnung in Verbindung mit 
862 Abs.1 Nr. 7 BImSchG) 
Verweigerung einer‘ Kontrollöffnung (Ordnungs- 
widrigkeit nach $ 11 Nr. 3 der Verordnung in Ver- 
bindung mit $ 62 Abs. 1.Nr. 7 BImSchG) 
— entgegen $ 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 
— entgegen 8 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 
Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung 
von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach 811 
Nr.4 der Verordnung in Verbindung .mit 862 
Abs. 1 Nr. 7 BImSchG): 
— im ersten Falle 
- im Wiederholungsfalle 
Hinweis 
Nach $ 7 der 1. BImSchV bleiben 88 24, 25 und 26 
BImSchG unberührt. Vergleiche die Nummern 2.1 
bis 2.3 des Kataloges. 
Bemerkungen 
Ge (Anwendungshilfen, Hinweise auf 
andere gesetzliche Regelungen) 
DE 
50-bis 100 
500 bis. 5.000 
50 bis. 100 Tateinheit mit 4.3.2 möglich 
50 bis 100 Vgl. 4.3.1 
100 bis 300 . Tateinheit mit 4.4.2 und 4.4.3 möglich 
50 bis . 300 Vgl. 4.4.1 
100 bis. 300 Vgl. 4.4.1 
500 bis 3.000 
500.bis 5.000 
50 bis 100 
50bis 200 
50 bis. 200 
100 bis 500
	        
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