Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.14 20. Dezember 1985
— ; Zuwiderhandlungen
Bemerkungen
a (Anwendungshilfen, Hinweise auf
andere gesetzliche Regelungen)
121
Benzinbleigesetz — BzBIG — vom 5. August 1971
(BGBl. I S. 1234. / GVBl. S. 1469), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341 / GVBL S. 2836) S
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.2
3.2.1
3.2.2
3.3
3.3.1
332
3.3.3
3.3.4
3.3.5
3.3.6
3.3:7.
3.3.8
WS
4.1.1
4.1.2
4.1.3
Gewerbsmäßiges oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen erfolgendes Herstellen, Einfüh-
ren oder. sonstiges Inverkehrbringen von; Otto-
kraftstoffen mit unzulässigem Gehalt an Bleiver-
bindungen (Ordnungswidrigkeit nach. 87 Ahbs.1
Nr. 1 Buchst. a des Benzinbleigesetzes):
bei Gehalt von 0,20 bis 0,25 Gramm je Liter und
Mengen bis zu 1000 m?
bei Gehalt über 0,25 Gramm je Liter und Mengen
bis zu 1000. m?
bei Gehalt von 0,20 bis 0,25 Gramm je Liter und
Mengen über 1000 m?
bei Gehalt über 0,25 Gramm je Liter und ‘Mengen
über 1000 m? E
Gewerbsmäßiges oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen erfolgendes Herstellen, Einfüh-
ren. oder sonstiges Inverkehrbringen von Otto-
kraftstoffen, die an Stelle‘ von Bleiverbindungen
nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallver-
bindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach $7
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Benzinbleigesetzes) :
— bei Mengen bis zu 1000 m?
— bei Mengen über 1000 m}
Verstoß gegen Überwachungspflichten (Ordnungs-
widrigkeit nach $ 7 Abs. 1 Nrn: 2 bis.5 des Benzin-
bleigesetzes):
Nicht- oder nicht ‚richtige Kenntlichmachung
der mindestens gewährleisteten Qualität der an-
gebotenen Ottokraftstoffe ;
Nicht- oder nicht richtige Unterrichtung des
Kennzeichnungspflichtigen
Nichtbekanntgabe ‚der empfohlenen Kraftstoff-
qualitäten
Nichtaufbewahrung der schriftlichen: Erklärung
des Herstellers ©
Nichterteilung einer Auskünft
nicht richtige, nicht vollständige oder. nicht
rechtzeitige Erteilung einer Auskunft
Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung
oder der Entnahme von Stichproben
Verweigerung der Einsicht in geschäftliche. Un-
terlagen
Verordnung über Feuerungsanlagen — 1. BIMSChV —
in der Fassung vom 5. Februar’ 1979 (BGBl. I
S. 165 ./ GVBl. S. 1754)
Errichtung von Feuerungsanlagen mit Verdamp-
fungsbrennern mit einer Nennwärmeleistung : bis
einschließlich. 40.000 Kilojoule je Stunde, so daß
die Betriebsanforderungen nicht eingehalten wer-
den können (Ordnungswidrigkeit nach 811 Nr.1
der Verordnung in Verbindung mit 862 Abs.1
Nr. 7 BImSchG):
bei geringfügigen Abweichungen, wenn . nach
Aufforderung der geforderte Zustand nicht her-
gestellt wird,
bei erheblichen. Abweichungen
bei erheblichen Abweichungen, wenn nach Auf-
forderung der geforderte Zustand nicht herge-
stellt wird;
500 bis 5.000
1.000 bis 10.000
2.000 bis 20.000
5.000 bis 50.000
500 bis 5.000
5.000 bis 50.000
100 bis 500
1.000 bis 10.000
500 bis 5.000
100 bis ‘ 500
100 bis 500
100 bis - 506
500 bis 5.000
100 bis 1.00C
50 bis. 200
200 bis 500
500 bis 1.000
Von 0,15 bis 0,19 Gramm je Liter Be-
stimmungstoleranz nach DIN 51 769
Obergrenze, . wenn konkrete ‘ Anhalts-
punkte für Verschleierung eines rechts-
widrigen Zustandes. 8 113 StGB prüfen.
Siehe Nummer 11 der VwV zur 1. BIm-
SchV vom 3. Juni 1975 (GMBl. S. 429)