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Volume Nr. 14, 20. Dezember 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.14 20. Dezember 1985 
119 
Lfd. 
Nr. 
Zuwiderhandlungen 
Bemerkungen - 
ES (Anwendungshilfen, Hinweise auf 
andere gesetzliche Regelungen) 
DEAL 
Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewah- 
rungspflicht nach 8 31 BImSchG (Ordnungswidrig- 
keit nach 5.62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG): 
1.6.4.1. — Unterlassen der Mitteilung trotz behördlicher 
Aufforderung 
1.6.4.2  — Unterlassen der Aufbewahrung 
1.6.4 
100 bis 1.000 
100 bis 1.000 
Überwachung: 
Verweigerung des Zutritts nach $52 Abs.2 Satzl 
BImSchG -(Ordnungswidrigkeit nach. $ 62 Abs.2 
Nr. 4 BImSchG) 
Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach 852 
Abs.2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach. $ 62 
Abs. 2 Nr. 5 BImSchG): 
1.7.2.1... — Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, 
die die zuständige Behörde 
1.7.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann, ; 
1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann; 
1.7.2.2 . — Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Aus- 
künfte 
— Verspätete Auskunftserteilung . 
Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach 
852 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862 
Abs. 2-Nr..5 BImSchG): . 
Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten 
zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen 
hinzuzuziehen. 
Unterlassung ‚der Bereitstellung von. Arbeits- 
kräften oder Hilfsmitteln 
— Verweigerung der Entnahme von Stichproben 
Anzeigen: 
Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach $ 67 Abs.2 
Satzı BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach $ 62 
Abs. 2 Nr. 6 BImSchG): - - 
— Unterlassen der Anzeige 
Erstattung einer unrichtigen. oder unvollständi- 
gen Anzeige 
Verspätete Anzeige 
Vorlage von Unterlagen nach 867 Abs.2 Satz2 
BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach $62 Abs.2 
Nr. 7 BImSchG): ' 
— Unterlassen der Vorlage ; 
— Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unter- 
lagen . 
1.8.2.3  — Verspätete Vorlage von Unterlagen 
Obergrenze bei konkreten Anhaltspunk- 
ten, daß Verweigerung der Aufrecht- 
erhaltung von Verstößen dient. $ 113 
StGB (Widerstand gegen die Staatsge- 
walt) prüfen. 
100 bis 5.000 
100 bis 1.000 
30 bis 300 
50 bis. 1.000 
30 bis 300 
100 bis 1.000 
30 bis 300 
100 bis 5.000 
500 bis 5.000 
100 bis 1.000 
100 bis 1.000 
100 bis 1.000 
100.bis 1.000 
50 bis 500 
2 
2.1 
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 
Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach 
824 Satzlı BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 
8 62 Abs, 1 Nr. 5 BIMSchG): 
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung 
von Luftverunreinigungen und Lärm: 
— wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkun- 
gen eintreten, 
wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Be- 
lästigungen eintreten, ‘ 
wenn die Gesundheit anderer oder fremde 
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden 
können: 
2.1.1 
2.1.1.1 
2.1.1.2 = 
100 bis 1.000 
200 bis . 5.000 
2.1.1.3 
500 bis 30.000 
Straftat nach 8 330 StGB, wenn Lebens- 
oder Gesundheitsgefahr eingetreten ist.
	        
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