Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.14 20. Dezember 1985
119
Lfd.
Nr.
Zuwiderhandlungen
Bemerkungen -
ES (Anwendungshilfen, Hinweise auf
andere gesetzliche Regelungen)
DEAL
Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewah-
rungspflicht nach 8 31 BImSchG (Ordnungswidrig-
keit nach 5.62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG):
1.6.4.1. — Unterlassen der Mitteilung trotz behördlicher
Aufforderung
1.6.4.2 — Unterlassen der Aufbewahrung
1.6.4
100 bis 1.000
100 bis 1.000
Überwachung:
Verweigerung des Zutritts nach $52 Abs.2 Satzl
BImSchG -(Ordnungswidrigkeit nach. $ 62 Abs.2
Nr. 4 BImSchG)
Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach 852
Abs.2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach. $ 62
Abs. 2 Nr. 5 BImSchG):
1.7.2.1... — Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen,
die die zuständige Behörde
1.7.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann, ;
1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann;
1.7.2.2 . — Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Aus-
künfte
— Verspätete Auskunftserteilung .
Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach
852 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862
Abs. 2-Nr..5 BImSchG): .
Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten
zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen
hinzuzuziehen.
Unterlassung ‚der Bereitstellung von. Arbeits-
kräften oder Hilfsmitteln
— Verweigerung der Entnahme von Stichproben
Anzeigen:
Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach $ 67 Abs.2
Satzı BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach $ 62
Abs. 2 Nr. 6 BImSchG): - -
— Unterlassen der Anzeige
Erstattung einer unrichtigen. oder unvollständi-
gen Anzeige
Verspätete Anzeige
Vorlage von Unterlagen nach 867 Abs.2 Satz2
BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach $62 Abs.2
Nr. 7 BImSchG): '
— Unterlassen der Vorlage ;
— Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unter-
lagen .
1.8.2.3 — Verspätete Vorlage von Unterlagen
Obergrenze bei konkreten Anhaltspunk-
ten, daß Verweigerung der Aufrecht-
erhaltung von Verstößen dient. $ 113
StGB (Widerstand gegen die Staatsge-
walt) prüfen.
100 bis 5.000
100 bis 1.000
30 bis 300
50 bis. 1.000
30 bis 300
100 bis 1.000
30 bis 300
100 bis 5.000
500 bis 5.000
100 bis 1.000
100 bis 1.000
100 bis 1.000
100.bis 1.000
50 bis 500
2
2.1
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach
824 Satzlı BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach
8 62 Abs, 1 Nr. 5 BIMSchG):
Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung
von Luftverunreinigungen und Lärm:
— wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkun-
gen eintreten,
wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Be-
lästigungen eintreten, ‘
wenn die Gesundheit anderer oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden
können:
2.1.1
2.1.1.1
2.1.1.2 =
100 bis 1.000
200 bis . 5.000
2.1.1.3
500 bis 30.000
Straftat nach 8 330 StGB, wenn Lebens-
oder Gesundheitsgefahr eingetreten ist.