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Volume Nr. 13, 31. Dezember 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 13 31. Dezember 1984 
En a 
DIN 4226 Teil 1 Seite 3 
5 Einteilung in Korngruppen/Lieferkörnungen 
Der. Zuschlag wird nach. den in Tabelle 1 angegebenen 
Korngruppen/Lieferkörnungen eingeteilt. Der Zuschlag 
darf abweichend hiervon auch in Lieferkörnungen nach 
TL Min 78 1) eingeteilt werden. S 
6 Werkgemischter Betonzuschlag 
Werkgemischter Betonzuschlag (WBZ) darf mit einem 
Größtkorn bis 32 mm hergestellt werden. Gemische 
0/8 mm sind aus mindestens zwei, Gemische 0/16 und 
0/32 mm aus mindestens drei Korngruppen/Lieferkör- 
nungen, von denen jeweils eine im Bereich mit einem 
Größtkorn bis zu 4 mm liegen muß, werkmäßig so zu- 
sammenzusetzen und zu mischen, daß die festgelegte 
Kornzusammensetzung (Sieblinie) des Gemisches erhalten 
wird. Die Sieblinie muß im Sieblinienbereich A bis C bzw. 
U bis C der Bilder 1 bis 3 von 1045 verlaufen. Gemische 
mit abweichenden Prüfkorngrößen sind sinngemäß zu 
behandeln. 
7 Anforderungen 
7.1 Allgemeines 
Der Zuschlag darf unter Einwirkung von Wasser nicht er- 
weichen, sich nicht zersetzen und mit dem Zement keine 
schädlichen Verbindungen eingehen. 
Der Korrosionsschutz der Bewehrung, der Erhärtungsver- 
lauf des Betons und die Dauerhaftigkeit des Bauteils unter 
Berücksichtigung seiner Beanspruchung durch Belastung 
sowie Gebrauchs- und Umweltbedingungen dürfen durch 
die Eigenschaften des Zuschlags nicht beeinträchtigt 
werden. 
7.1.1 Regelanforderungen 
In den Abschnitten 7.2 bis 7.8 sind Anforderungen, zum 
Teil für einige Eigenschaften abgestuft, festgelegt. Zu- 
schlag, der ohne jeden einschränkenden oder erweiternden 
Zusatz als dieser Norm entsprechend geliefert wird, muß 
folgende Anforderungen erfüllen: 
— Kornzusammensetzung (nach Abschnitt 7.2) 
— Kornform (nach Abschnitt 7.3) 
- Festigkeit (nach Abschnitt 7.4) 
- Widerstand gegen Frost bei mäßiger Durchfeuchtung 
des Betons (nach Abschnitt 7.5.2) 
— Schädliche Bestandteile (nach Abschnitt 7.6.1 bis Ab- 
schnitt 7.6.5 und Abschnitt 7.6.6 a). 
Für natürliche Gesteinsmehle, die als Betonzusatzstoffe 
nach DIN 1045 verwendet werden sollen, gilt zusätzlich 
Abschnitt 7.7, für gebrochene Hochofenstückschlacke 
nach DIN 4301 gilt zusätzlich Abschnitt 7.8. 
7.1.2 Erhöhte Anforderungen 
Erfordert der Beton aufgrund seiner Beanspruchung durch 
Gebrauchs- und Umweltbedingungen die Einhaltung zu- 
sätzlicher Anforderungen an den Zuschlag, so sind diese 
durch den Betonhersteller (z.B. Transportbetonwerk, 
Fertigteilwerk) unter Berücksichtigung der Forderungen 
des Betonverarbeiters (Baustelle) mit dem Herstellwerk 
des Zuschlags zu vereinbaren und von diesem sicherzu- 
stellen (siehe Abschnitt 10.1). 
Dies betrifft erhöhte Anforderungen (e), insbesondere an 
a)den Widerstand gegen Frost nach Ab- 
schnitt 7.5.3 (eF) 
b) den Widerstand gegen Frost und Taumittel nach 
Abschnitt 7.5.4 (eFT) 
c) den Anteil an quellfähigen Bestandteilen orga- 
nischen Ursprungs nach Abschnitt 7.6.3.3 (eQ) 
d) den Gehalt an wasserlöslichem Chlorid nach 
Abschnitt 7.6.6 für Spannbeton mit sofortigem 
Verbund nach DIN 4227 Teil 1 und für Ein- 
preßmörtel nach DIN 4227 Teil 5 (eCl) 
e) die Kornform nach Abschnitt 7.3 bei Edelsplitt (eK). 
7.1.3 Verminderte Anforderungen 
Zuschlag, der hinsichtlich bestimmter Eigenschaften die 
Regelanforderungen nicht erfüllt, darf für gewisse An- 
wendungen des Betons verwendet werden, wenn der Be- 
tonhersteller unter Berücksichtigung der Forderungen des 
Betonverarbeiters die Eignung des mit solchem Zuschlag 
hergestellten Betons durch eine Eignungsprüfung nach- 
weist. 
Verminderte Anforderungen (v) können betreffen: 
a) die Kornform nach Abschnitt 7.3  (vK) 
b) die Festigkeit nach Abschnitt 7.4 (vD) 
c) den Widerstand gegen Frost nach Ab- 
schnitt 7.5.2 (vF) 
d) den Gehalt an abschlämmbaren Bestandteilen 
nach Tabelle 2 | (vA) 
den Anteil an feinverteilten Stoffen organischen 
Ursprungs nach Abschnitt 7.6.3.2, der bei der 
Prüfung des Zuschlags’ mit Natronlauge rötlich 
bis schwarze Verfärbungen ergibt (vO); 
f) den Gehalt an Sulfaten nach Abschnitt 7.6.5 (vS); 
bei Zuschlägen mit einem gegenüber Ab- 
schnitt 7.6.5 erhöhten Sulfatgehalt ist die 
Brauchbarkeit des Zuschlags durch ein fach- 
kundiges Prüfinstitut zu beurteilen; 
den Gehalt an wasserlöslichen Chlorid nach 
Abschnitt 7.6.6 a 
bei einem gegenüber Abschnitt 7.6.6 a erhöhten 
Chloridgehalt ‚einer einzelnen Korngruppe/ 
Lieferkörnung ist nachzuweisen, daß durch 
entsprechend niedrigere Chloridgehalte der 
übrigen Korngruppen/Lieferkörnungen der auf 
den Gesamtzuschlag des Betons bezogene 
Chloridgehalt den Grenzwert von 0,04 Gew.-% 
nicht überschreitet. 
Der Zuschlaghersteller darf in diesen Fällen die Grenz- 
werte nicht überschreiten, die bei dem für die Eignungs- 
prüfung des Betons verwendeten Zuschlag bzw. die bei 
der Beurteilung des Zuschlags hinsichtlich eines erhöhten 
Sulfatgehalts durch ein fachkundiges Prüfinstitut festge- 
legt wurden und muß dies bei der Lieferung sicherstellen 
(siehe Abschnitt 10). 
7.2 Kornzusammensetzung 
Für die Zusammensetzung der Korngruppen/Lieferkör- 
nungen und für den zulässigen Anteil an Unter- und Über- 
korn gilt Tabelle 1. 
Die Prüfung der Kornzusammensetzung erfolgt nach 
DIN 4226 Teil 3, Ausgabe April 1983, Abschnitt 3.1. 
Bei WBZ muß die Kornzusammensetzung der im Sorten- 
verzeichnis festgelegten Sieblinie.entsprechen. Sie gilt bei 
der Prüfung noch als eingehalten, wenn der Durchgang 
durch das Prüfsieb mit 0,25 mm Maschenweite nicht 
mehr als 3 Gew.-% und der Durchgang durch die Prüf- 
siebe mit den größeren Maschen- bzw. Quadratloch- 
weiten nicht mehr als 5 Gew.-% des Gesamtgewichtes 
von der festgelegten Sieblinie abweicht. 
Bei sehr unterschiedlicher Kornrohdichte darf die 
entsprechende Abweichung des Siebdurchganges von 
der festgelegten Sieblinie 3 bzw. 5 Stoffraum-% nicht 
überschreiten. 
1) Siehe Seite 2
	        
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