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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 13 31. Dezember 1984
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DIN 4226 Teil 1 Seite 3
5 Einteilung in Korngruppen/Lieferkörnungen
Der. Zuschlag wird nach. den in Tabelle 1 angegebenen
Korngruppen/Lieferkörnungen eingeteilt. Der Zuschlag
darf abweichend hiervon auch in Lieferkörnungen nach
TL Min 78 1) eingeteilt werden. S
6 Werkgemischter Betonzuschlag
Werkgemischter Betonzuschlag (WBZ) darf mit einem
Größtkorn bis 32 mm hergestellt werden. Gemische
0/8 mm sind aus mindestens zwei, Gemische 0/16 und
0/32 mm aus mindestens drei Korngruppen/Lieferkör-
nungen, von denen jeweils eine im Bereich mit einem
Größtkorn bis zu 4 mm liegen muß, werkmäßig so zu-
sammenzusetzen und zu mischen, daß die festgelegte
Kornzusammensetzung (Sieblinie) des Gemisches erhalten
wird. Die Sieblinie muß im Sieblinienbereich A bis C bzw.
U bis C der Bilder 1 bis 3 von 1045 verlaufen. Gemische
mit abweichenden Prüfkorngrößen sind sinngemäß zu
behandeln.
7 Anforderungen
7.1 Allgemeines
Der Zuschlag darf unter Einwirkung von Wasser nicht er-
weichen, sich nicht zersetzen und mit dem Zement keine
schädlichen Verbindungen eingehen.
Der Korrosionsschutz der Bewehrung, der Erhärtungsver-
lauf des Betons und die Dauerhaftigkeit des Bauteils unter
Berücksichtigung seiner Beanspruchung durch Belastung
sowie Gebrauchs- und Umweltbedingungen dürfen durch
die Eigenschaften des Zuschlags nicht beeinträchtigt
werden.
7.1.1 Regelanforderungen
In den Abschnitten 7.2 bis 7.8 sind Anforderungen, zum
Teil für einige Eigenschaften abgestuft, festgelegt. Zu-
schlag, der ohne jeden einschränkenden oder erweiternden
Zusatz als dieser Norm entsprechend geliefert wird, muß
folgende Anforderungen erfüllen:
— Kornzusammensetzung (nach Abschnitt 7.2)
— Kornform (nach Abschnitt 7.3)
- Festigkeit (nach Abschnitt 7.4)
- Widerstand gegen Frost bei mäßiger Durchfeuchtung
des Betons (nach Abschnitt 7.5.2)
— Schädliche Bestandteile (nach Abschnitt 7.6.1 bis Ab-
schnitt 7.6.5 und Abschnitt 7.6.6 a).
Für natürliche Gesteinsmehle, die als Betonzusatzstoffe
nach DIN 1045 verwendet werden sollen, gilt zusätzlich
Abschnitt 7.7, für gebrochene Hochofenstückschlacke
nach DIN 4301 gilt zusätzlich Abschnitt 7.8.
7.1.2 Erhöhte Anforderungen
Erfordert der Beton aufgrund seiner Beanspruchung durch
Gebrauchs- und Umweltbedingungen die Einhaltung zu-
sätzlicher Anforderungen an den Zuschlag, so sind diese
durch den Betonhersteller (z.B. Transportbetonwerk,
Fertigteilwerk) unter Berücksichtigung der Forderungen
des Betonverarbeiters (Baustelle) mit dem Herstellwerk
des Zuschlags zu vereinbaren und von diesem sicherzu-
stellen (siehe Abschnitt 10.1).
Dies betrifft erhöhte Anforderungen (e), insbesondere an
a)den Widerstand gegen Frost nach Ab-
schnitt 7.5.3 (eF)
b) den Widerstand gegen Frost und Taumittel nach
Abschnitt 7.5.4 (eFT)
c) den Anteil an quellfähigen Bestandteilen orga-
nischen Ursprungs nach Abschnitt 7.6.3.3 (eQ)
d) den Gehalt an wasserlöslichem Chlorid nach
Abschnitt 7.6.6 für Spannbeton mit sofortigem
Verbund nach DIN 4227 Teil 1 und für Ein-
preßmörtel nach DIN 4227 Teil 5 (eCl)
e) die Kornform nach Abschnitt 7.3 bei Edelsplitt (eK).
7.1.3 Verminderte Anforderungen
Zuschlag, der hinsichtlich bestimmter Eigenschaften die
Regelanforderungen nicht erfüllt, darf für gewisse An-
wendungen des Betons verwendet werden, wenn der Be-
tonhersteller unter Berücksichtigung der Forderungen des
Betonverarbeiters die Eignung des mit solchem Zuschlag
hergestellten Betons durch eine Eignungsprüfung nach-
weist.
Verminderte Anforderungen (v) können betreffen:
a) die Kornform nach Abschnitt 7.3 (vK)
b) die Festigkeit nach Abschnitt 7.4 (vD)
c) den Widerstand gegen Frost nach Ab-
schnitt 7.5.2 (vF)
d) den Gehalt an abschlämmbaren Bestandteilen
nach Tabelle 2 | (vA)
den Anteil an feinverteilten Stoffen organischen
Ursprungs nach Abschnitt 7.6.3.2, der bei der
Prüfung des Zuschlags’ mit Natronlauge rötlich
bis schwarze Verfärbungen ergibt (vO);
f) den Gehalt an Sulfaten nach Abschnitt 7.6.5 (vS);
bei Zuschlägen mit einem gegenüber Ab-
schnitt 7.6.5 erhöhten Sulfatgehalt ist die
Brauchbarkeit des Zuschlags durch ein fach-
kundiges Prüfinstitut zu beurteilen;
den Gehalt an wasserlöslichen Chlorid nach
Abschnitt 7.6.6 a
bei einem gegenüber Abschnitt 7.6.6 a erhöhten
Chloridgehalt ‚einer einzelnen Korngruppe/
Lieferkörnung ist nachzuweisen, daß durch
entsprechend niedrigere Chloridgehalte der
übrigen Korngruppen/Lieferkörnungen der auf
den Gesamtzuschlag des Betons bezogene
Chloridgehalt den Grenzwert von 0,04 Gew.-%
nicht überschreitet.
Der Zuschlaghersteller darf in diesen Fällen die Grenz-
werte nicht überschreiten, die bei dem für die Eignungs-
prüfung des Betons verwendeten Zuschlag bzw. die bei
der Beurteilung des Zuschlags hinsichtlich eines erhöhten
Sulfatgehalts durch ein fachkundiges Prüfinstitut festge-
legt wurden und muß dies bei der Lieferung sicherstellen
(siehe Abschnitt 10).
7.2 Kornzusammensetzung
Für die Zusammensetzung der Korngruppen/Lieferkör-
nungen und für den zulässigen Anteil an Unter- und Über-
korn gilt Tabelle 1.
Die Prüfung der Kornzusammensetzung erfolgt nach
DIN 4226 Teil 3, Ausgabe April 1983, Abschnitt 3.1.
Bei WBZ muß die Kornzusammensetzung der im Sorten-
verzeichnis festgelegten Sieblinie.entsprechen. Sie gilt bei
der Prüfung noch als eingehalten, wenn der Durchgang
durch das Prüfsieb mit 0,25 mm Maschenweite nicht
mehr als 3 Gew.-% und der Durchgang durch die Prüf-
siebe mit den größeren Maschen- bzw. Quadratloch-
weiten nicht mehr als 5 Gew.-% des Gesamtgewichtes
von der festgelegten Sieblinie abweicht.
Bei sehr unterschiedlicher Kornrohdichte darf die
entsprechende Abweichung des Siebdurchganges von
der festgelegten Sieblinie 3 bzw. 5 Stoffraum-% nicht
überschreiten.
1) Siehe Seite 2