12
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 12. 5. Dezember 1984
b) Überdachter offener Laubenvorplatz:
Grundwert 0,50 bis 2.- DM je m?.
Für Baulichkeiten von über 24 m? Grundfläche mit einem
umbauten Raum von höchstens 75 m? wird eine Entschädi-
gung für die über 24 m? hinausgehende Bebauung nur ge-
währt, wenn
a) die Zustimmung des. Verpächters (Grundstückseigen-
tümers) und eine bauaufsichtliche Genehmigung vorge-
legt werden,
die Baulichkeiten zwischen dem 1. Juli 1946 und dem
31. Dezember 1955 errichtet worden ‚sind und eine be-
baute Grundfläche von 54 m? bzw. einen umbauten
Raum von 135 m? nicht überschreiten. In diesen Fällen ist
davon abzusehen, die . Zustimmung des Verpächters
(Grundstückseigentümers) und die bauaufsichtliche Ge-
nehmigung zu verlangen. Auf Grund der vom damaligen
Magistrat von Berlin erlassenen Richtlinien für die Er-
richtung bewohnbarer Lauben vom 9. November 1945
(VOBI. 1946 S. 205) wird angenommen, daß die Ge-
nehmigung vorliegt oder auf Antrag erteilt worden wäre.
Die für die Bienenhaltung errichteten Baulichkeiten sind.in
dem Umfange in Ansatz zu bringen, in dem sie erforderlich
sind.
Zweckentfremdete Bauten und Vereinsheime, in denen eine
gewerbliche Nutzung betrieben wird, sowie Garagen sind in
keinem Falle zu bewerten.
Für die Bewertung der Lauben ist die nachstehende Bewer-
tungstabelle anzuwenden. Der Grundwert (Ausgangsbasis
1913) ist mit einem Hundertstel des jeweiligen Bauindex zu
multiplizieren. Dieser wird zu Beginn jeden Jahres von mir
- II - als Durchschnittswert; der für das ganze laufende Jahr
gilt, mitgeteilt.
Bewertungstabelle für Lauben:
a) Bauklasse I - Grundwert 9,- bis 12,- DM je m?
Massivbauten, 1 Stein (24 cm und darüber) oder ähn-
liches Massivmaterial, beiderseits geputzt; mit Fußboden
und Zwischendecke; Fundament aus Mauerwerk oder
Beton, mindestens 0,80 m tief; einfache Fenster und
Türen; Dach mit Schalung und Dachpappe oder Hart-
dach. Einfache solide Ausführung.
Bauklasse II - Grundwert 6,- bis 9,- DM je m?
Massivbauten, '/, Stein stark oder ähnliches Massivmate-
rial, sonst wie Bauklasse I.
Bauklasse III - Grundwert 9,- bis 12,- DM je m?
Holzbauten, doppelwandig, außen gespundete Bretter,
Stülpschalung oder ähnliches Material, imprägniert oder
mit Ölanstrich versehen oder einfache Bretter geputzt;
innen - einschließlich Zwischendecke - gespundete Bret-
ter oder Platten, imprägniert oder mit Ölanstrich ver-
sehen oder einfache Bretter geputzt; Fußboden, Funda-
ment aus Mauerwerk oder Beton, mindestens 0,80 m tief;
einfache Fenster und Türen; Dach mit Schalung und
Dachpappe oder Hartdach. Einfache solide Ausführung.
Bauklasse IV - Grundwert 6,- bis 9,- DM je m’
Holzbauten, einwandig gespundete Bretter oder Stülp-
schalung, imprägniert oder Ölanstrich, Zwischendecke
und Fußboden, sonst wie Bauklasse III.
Den Grundwerten liegen die Preise für handelsübliche Bau-
stoffe zu Grunde. Sofern die Baulichkeiten nicht den Min-
destanforderungen der jeweiligen Bauklasse entsprechen, ist
der Grundpreis entsprechend zu senken.
Sonstige Baulichkeiten .
a) Umbaute Veranden und Vorlauben, Schuppen, Ställe.
Aborte u. ä.:
Grundwert 1,- bis 3,- DM je m’
Auch hier ist der Grundwert (Ausgangsbasis 1913) mit
einem Hundertstel des jeweiligen Bauindex zu multipli-
zieren.
Für die Wertberechnung der Baulichkeiten ist das Formblatt
„Bewertung der Baulichkeiten“ (Anlage 1) zu verwenden. Es
sind dort auch diejenigen Baulichkeiten aufzuführen (mit
Bezeichnung, Aufmaß und Grundwert), die nicht bewertet
werden.
Für Abschreibung und Sonstiges (Pachtland, Eigenleistung
und Materialwiederverwendung) ist bei den Lauben ein Ab-
zug nach.der „Abzugstabelle“ (Anlage 2) vorzunehmen.
Etwaige Abriß- und Umzugskosten sind hierin enthalten.
Bei umbauten Veranden, Vorlauben, Schuppen, Ställen, Ge-
wächshäusern, Aborten und überdachten offenen Lauben-
vorplätzen wird der Abzug schon bei der Festsetzung des
Grundwertes berücksichtigt.
10.
11
12.
II. Bewertung des Aufwuchses und der Außenanlagen
13. Die Höchstwerte für vollwertigen Aufwuchs sind in der
Tabelle „Bewertung von Aufwuchs“ (Anlage 3) aufgeführt.
Für verkrüppelte, teilweise abgestorbene, zu eng stehende
oder seit. Jahren nicht gepflegte Bäume werden entspre-
chende Abschläge vorgenommen. Das gilt sinngemäß auch
für andere Kulturen.
Waldbäume, Weiden, Pappeln, Walnußbäume, Rot- und
Weißdorn, Sadebaum, Heckenkirschen und Koniferen
dürfen nur bewertet werden, wenn deren Anpflanzung im
Unterpachtvertrag (Gartenordnung) nicht verboten ist.
Bei Räumungen innerhalb der Vegetationszeit - 1. April bis
31. Oktober - ist ein Zuschlag von 20 % zum Entschädigungs-
wert für Aufwuchs zu gewähren.
Für die Wertberechnung des Aufwuchses und der Außen-
anlagen ist das Formblatt „Bewertung von Aufwuchs und
Außenanlagen“ (Anlage 4) zu verwenden. Die Unterlagen
sind mir - III - zur Prüfung vorzulegen.
IV. Verwaltungskosten
18. Für die Mitwirkung der als gemeinnützig anerkannten Or-
ganisationen der Kleingärtner bei Räumungen von Klein-
gartenland ist diesen ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe
von 2% von der zu zahlenden Entschädigung zu gewähren.
V. Pächterwechsel
19. Die Ermittlung der Entschädigung bei Pächterwechsel ist
ausschließlich Angelegenheit der Organisation der Kleingärt-
ner in ihrer Eigenschaft als Generalpächter. Die Garten-
bauämter wirken hierbei nicht mit.
VI. Schlußvorschriften
20. Die Richtlinien für Räumungsentschädigungen auf Kleingar-
tenland vom 17. März 1978 (DBI. VI S. 89) treten mit Inkraft-
treten dieser Richtlinien außer Kraft.
Diese Richtlinien treten am 1. November 1984 in Kraft. Sie
treten mit Ablauf des 31. Oktober 1989 außer Kraft.
zZ
J)
Ve
iter