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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.11 2.November 1984
Druckfehlerberichtigung
Die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften für die gesetzlichen
Vorkaufsrechte nach dem Bundesbaugesetz, dem Städtebauförde-
rungsgesetz, dem Berliner Naturschutzgesetz und dem Landeswald-
gesetz und für das gesetzliche Grunderwerbsrecht nach dem Städte-
bauförderungsgesetz vom 24. April 1984 (DBI. VI S.48) sind wie
folgt zu berichtigen:
Der Fernruf des BauWohn IIb B 21 muß richtig lauten:
„Fernruf: 867-5994 oder 867-1, intern 95-59 94“,
In Nummer 4 Satz 4 muß das erste Wort statt „ein“ „eine'
heißen.
In Nummer 4 lautet der letzte Halbsatz:
„So beginnt die Frist nach $ 24 Abs.4 BBauG, $ 45 Abs.4
NatSchGBin oder $ 7 Abs.4 LWaldG erst mit Rechtswirk-
samkeit der Genehmigung durch die Gemeinde zu laufen.“
In Nummer 11 muß es in der Überschrift „eines“ statt „eins“
heißen.
In Nummer 13 Abs. 2 sind im letzten Halbsatz hinter dem
Wort „Gesamtgrundstücks“ die Worte „auf das Teilgrund-
stück“ einzufügen.
In Nummer 17 Satz 2 ist hinter dem Wort „- Abteilung IV -“
ein Komma einzufügen.
In Nummer 22 Satz 3 muß es statt „ein“ „eine“ heißen.
In der Anlage 1, 4. Kästchen, muß es am Ende der 4. Zeile
statt „S.1167“ „S.116“ heißen
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Hinweis
Die Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zur Änderung der Ausführungs-
vorschriften über die Gewährung von Baustellenzulagen nach
$33 Abs. 2 BAT ist im DBl. 1984 I S. 241 bekanntgegeben
worden.
Schriftleitung:
Reservelager:
Druck:
Senatsverwaltung für Inneres - I D 61 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 867-6872, intern 95 - 68 72
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Württembergische Straße 6-10. 1000 Berlin 31, Fernruf: 867 - 5910, intern 95-5910
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43. 1000 Berlin 36.