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Volume Nr. 7, 8. Juni 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 8.Juni 1984 
(2) An dem Erörterungstermin nehmen auch die Abteilung Bau- 
wesen (Stadtplanungsamt) und - wenn das Grunderwerbsrecht 
zugunsten eines Sanierungsträgers ausgeübt werden soll - der 
Sanierungsträger teil. 
22 - Einigung 
(1) Kommt eine Einigung über den Eigentumsübergang und die 
Höhe des Entgelts zustande und soll das Grundstück zugünsten 
Berlins erworben werden, so-schließt das Bezirksamt, Abteilung 
Finanzen (Grundstücksamt), mit dem Eigentümer einen Kaufver- 
trag innerhalb der in $ 18 Abs. 2 Satz 5 StBauFG genannten Frist 
ab. Die Auflassung wird gleichzeitig erklärt. Ist schon im Erörte- 
rungstermin ein Einigung über eine vom Eigentümer beantragte 
Entschädigung wegen anderer durch den Erwerb des Grund- 
stücks eintretender Vermögensnachteile erzielt, so wird die Ent- 
schädigung im Kaufvertrag geregelt. 
(2) Eine Einigung über den Übergang des Eigentums an dem 
Grundstück nach $ 18 Abs. 7 StBauFG schließt das Bezirksamt, 
Abteilung Finanzen (Grundstücksamt). 
23 - Erlaß der Bescheide 
(1) Ist eine Einigung über den Eigentumsübergang und die 
Höhe des Entgelts nicht erzielt worden und ist der Erwerb zur 
Durchführung der Sanierung erforderlich, so erläßt das Bezirks- 
amt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), den förmlichen Be- 
scheid nach $ 18 Abs.2 StBauFG über den Erwerb des Grund- 
stücks (Ausübungsbescheid) und stellt diesen dem Eigentümer 
innerhalb der in $ 18 Abs. 2 Satz 5 StBauFG erwähnten Frist zu. 
In dem Ausübungsbescheid wird auf die Rechtsfolge nach $ 18 
Abs. 9 StBauFG hingewiesen und die Ausübung des Grunder- 
werbsrechts unter Darlegung des Grundstücksbedarfs für die 
Sanierung begründet. 
(2) Ist nur eine Einigung über den Eigentumsübergang zu- 
stande gekommen, so erläßt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen 
(Grundstücksamt), den Bescheid über die Festsetzung des Ent- 
gelts nach $ 18 Abs. 7 StBauFG. 
(3) Soweit bei der Bemessung des Entgelts von dem Wert des 
Grundstücks. bestehenbleibende Belastungen abzuziehen sind 
und es sich bei den Belastungen um Tilgungsgrundpfandrechte 
handelt, wird in den Bescheiden der bei ihren Festsetzungen 
bestehende Valutastand berücksichtigt, den die Gläubiger der 
Grundpfandrechte bescheinigt haben. Geht eine Bescheinigung 
nicht oder nicht rechtzeitig ein, so wird vom Grundbuch aus- 
gegangen. 
(4) Die Bescheide werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ver- 
sehen; der Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) werden 
Durchschriften übersandt. 
24 - Durchführung der Bescheide 
(1) Ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nach $ 18 
Abs. 2 Satz 7 StBauFG ist vom Bezirksamt, Abteilung Finanzen 
(Grundstücksamt), in jedem Fall zu stellen. 
(2) Das festgesetzte Entgelt wird nicht vor den in $ 18 Abs. 8 
StBauFG genannten Zeitpunkten geleistet. Hat der Eigentümer 
eine Erklärung zur Abwendung des Grunderwerbsrechts nach 
$ 18 Abs. 3 StBauFG abgegeben, so wird das Entgelt erst geleistet, 
wenn auch das Abwendungsrecht unanfechtbar abgelehnt wor- 
den ist. Gleichzeitig mit der Zahlung oder Hinterlegung des Ent- 
gelts wird das Ersuchen auf Eintragung Berlins als Eigentümer im 
Grundbuch gestellt. - 
25 - Abwendung des Grunderwerbsrechts 
(1) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), lei- 
tet Erklärungen auf Abwendung der Ausübung des Grunder- 
werbsrechts und Anträge auf Verlängerung der Frist zur Glaub- 
haftmachung nach $ 18 Abs. 3 StBauFG der Abteilung Bauwesen 
(Stadtplanungsamt) zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme ist 
für die Abteilung Finanzen (Grundstücksamt) verbindlich. 
(2) Ist das Abwendungsrecht begründet, so teilt das Bezirksamt, 
Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), dem Eigentümer schrift- 
lich mit, daß es das gesetzliche Grunderwerbsrecht der Gemeinde 
FÜ 
nicht ausüben wird. Zugleich wird ein schon erlassener Aus- 
übungsbescheid aufgehoben und die Löschung einer bereits ein- 
getragenen Vormerkung nach $ 18 Abs.2 Satz 7 StBauFG im 
Grundbuch beantragt. 
(3) Ist das Abwendungsrecht unbegründet, so teilt das Bezirks- 
amt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), mit, daß deshalb an 
der Ausübung des Grunderwerbsrechts festgehalten wird. Der 
ablehnende Bescheid wird eingehend begründet und mit Rechts- 
behelfsbelehrung versehen. Ist ein Ausübungsbescheid noch 
nicht erlassen, so werden beide Bescheide miteinander verbun- 
den. Die Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) erhält eine 
Durchschrift des Bescheides. 
(4) Zur Wahrung der Frist nach 8 18 Abs. 2 Satz 5 StBauFG wird 
der Ausübungsbescheid auch dann erlassen, wenn die Abteilung 
Bauwesen (Stadtplanungsamt) zu dem Abwendungsrecht noch 
nicht abschließend Stellung genommen hat. 
26 - Entschädigung wegen anderer durch den Erwerb des Grund- 
stücks eintretender Vermögensnachteile 
Wegen anderer durch den Erwerb des Grundstücks eintretender 
Vermögensnachteile verhandelt das Bezirksamt, Abteilung 
Finanzen (Grundstücksamt). Die Einigung wird schriftlich 
geschlossen. Die Fälligkeit der Entschädigung wird entsprechend 
der Fälligkeit des festgesetzten Entgelts nach 8 18 Abs. 8 StBauFG 
geregelt. Höhere Verwaltungsbehörde nach $ 18 Abs. 4 StBauFG 
ist der Senator für Finanzen - Abteilung IV -. Soll das Grund- 
erwerbsrecht nach $ 18 Abs. 10 StBauFG zugunsten eines Sanie- 
{ungsträgers ausgeübt werden, so beteiligt die Abteilung Finan- 
zen (Grundstücksamt) die Abteilung Bauwesen (Stadtplanungs- 
amt) und der Senator für Finanzen - Abteilung IV - den Senator 
für Bau- und Wohnungswesen - Abteilung IV -. 
27 - Entschädigung für ältere Erwerbsrechte 
Wegen der Entschädigung für ältere Erwerbsrechte nach $ 18 
Abs.9 Satz 1 StBauFG verhandelt das Bezirksamt, Abteilung 
Finanzen (Grundstücksamt). Eine Einigung wird schriftlich ver- 
einbart. Sie wird erst abgeschlossen, wenn durch die Ausübung 
des Grunderwerbsrechts das Eigentum übergegangen ist. Höhere 
Verwaltungsbehörde ist der Senator für Finanzen - Abteilung 
[V -; Nummer 26 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 
28 - Sanierungsträger 
(1) Soll das Grunderwerbsrecht zugunsten eines Sanierungsträ- 
gers ausgeübt werden, so wird der Sanierungsträger während des 
gesamten Verfahrens beteiligt. In den Bescheiden nach 8 18 
Abs. 2, 4 und 7 StBauFG werden der Eigentumsübergang auf den 
Sanierungsträger, dessen Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts 
und der Entschädigung wegen anderer durch den Erwerb des 
Grundstücks eintretender Vermögensnachteile sowie die Haftung 
Berlins als Gesamtschuldner für die Erfüllung dieser Verpflich- 
tung erklärt. Vor Erlaß des Bescheides wird sichergestellt, daß der 
Sanierungsträger die Verpflichtung erfüllen kann. Die Bescheide 
werden auch an den Sanierungsträger gerichtet und zugestellt. 
(2) Den Kaufvertrag nach Nummer 22 Abs. 1, die notarielle Ver- 
einbarung über den Eigentumsübergang nach Nummer 22 Abs. 2 
sowie die Einigung über eine Entschädigung wegen anderer 
durch den Erwerb des Grundstücks eintretender Vermögens- 
nachteile nach Nummer 26 schließt der Sanierungsträger mit dem 
Eigentümer ab. 
29 - Besondere Verfahrensvorschriften 
(1) Der Kaufpreis nach Nummer 22 Abs. 1 und das Entgelt nach 
Nummer 23 Abs. 1 müssen dem vom Gutachterausschuß unter 
Anwendung des $ 23 StBauFG ermittelten Wert des Grundstücks 
entsprechen. 
(2) Es wird sichergestellt, daß jederzeit der Nachweis über den 
Zugang der Mitteilung nach Nummer 20, der Verlängerung der 
Frist nach $ 18 Abs. 3 Satz 2 StBauFG, einer Ladung oder eines 
Bescheides beim Eigentümer geführt werden kann. 
(3) Die Rechtsbehelfsbelehrungen werden nach 8 86 Abs.2 
StBauFG erteilt.
	        
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