Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 8.Juni 1984
(2) An dem Erörterungstermin nehmen auch die Abteilung Bau-
wesen (Stadtplanungsamt) und - wenn das Grunderwerbsrecht
zugunsten eines Sanierungsträgers ausgeübt werden soll - der
Sanierungsträger teil.
22 - Einigung
(1) Kommt eine Einigung über den Eigentumsübergang und die
Höhe des Entgelts zustande und soll das Grundstück zugünsten
Berlins erworben werden, so-schließt das Bezirksamt, Abteilung
Finanzen (Grundstücksamt), mit dem Eigentümer einen Kaufver-
trag innerhalb der in $ 18 Abs. 2 Satz 5 StBauFG genannten Frist
ab. Die Auflassung wird gleichzeitig erklärt. Ist schon im Erörte-
rungstermin ein Einigung über eine vom Eigentümer beantragte
Entschädigung wegen anderer durch den Erwerb des Grund-
stücks eintretender Vermögensnachteile erzielt, so wird die Ent-
schädigung im Kaufvertrag geregelt.
(2) Eine Einigung über den Übergang des Eigentums an dem
Grundstück nach $ 18 Abs. 7 StBauFG schließt das Bezirksamt,
Abteilung Finanzen (Grundstücksamt).
23 - Erlaß der Bescheide
(1) Ist eine Einigung über den Eigentumsübergang und die
Höhe des Entgelts nicht erzielt worden und ist der Erwerb zur
Durchführung der Sanierung erforderlich, so erläßt das Bezirks-
amt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), den förmlichen Be-
scheid nach $ 18 Abs.2 StBauFG über den Erwerb des Grund-
stücks (Ausübungsbescheid) und stellt diesen dem Eigentümer
innerhalb der in $ 18 Abs. 2 Satz 5 StBauFG erwähnten Frist zu.
In dem Ausübungsbescheid wird auf die Rechtsfolge nach $ 18
Abs. 9 StBauFG hingewiesen und die Ausübung des Grunder-
werbsrechts unter Darlegung des Grundstücksbedarfs für die
Sanierung begründet.
(2) Ist nur eine Einigung über den Eigentumsübergang zu-
stande gekommen, so erläßt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt), den Bescheid über die Festsetzung des Ent-
gelts nach $ 18 Abs. 7 StBauFG.
(3) Soweit bei der Bemessung des Entgelts von dem Wert des
Grundstücks. bestehenbleibende Belastungen abzuziehen sind
und es sich bei den Belastungen um Tilgungsgrundpfandrechte
handelt, wird in den Bescheiden der bei ihren Festsetzungen
bestehende Valutastand berücksichtigt, den die Gläubiger der
Grundpfandrechte bescheinigt haben. Geht eine Bescheinigung
nicht oder nicht rechtzeitig ein, so wird vom Grundbuch aus-
gegangen.
(4) Die Bescheide werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ver-
sehen; der Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) werden
Durchschriften übersandt.
24 - Durchführung der Bescheide
(1) Ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nach $ 18
Abs. 2 Satz 7 StBauFG ist vom Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt), in jedem Fall zu stellen.
(2) Das festgesetzte Entgelt wird nicht vor den in $ 18 Abs. 8
StBauFG genannten Zeitpunkten geleistet. Hat der Eigentümer
eine Erklärung zur Abwendung des Grunderwerbsrechts nach
$ 18 Abs. 3 StBauFG abgegeben, so wird das Entgelt erst geleistet,
wenn auch das Abwendungsrecht unanfechtbar abgelehnt wor-
den ist. Gleichzeitig mit der Zahlung oder Hinterlegung des Ent-
gelts wird das Ersuchen auf Eintragung Berlins als Eigentümer im
Grundbuch gestellt. -
25 - Abwendung des Grunderwerbsrechts
(1) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), lei-
tet Erklärungen auf Abwendung der Ausübung des Grunder-
werbsrechts und Anträge auf Verlängerung der Frist zur Glaub-
haftmachung nach $ 18 Abs. 3 StBauFG der Abteilung Bauwesen
(Stadtplanungsamt) zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme ist
für die Abteilung Finanzen (Grundstücksamt) verbindlich.
(2) Ist das Abwendungsrecht begründet, so teilt das Bezirksamt,
Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), dem Eigentümer schrift-
lich mit, daß es das gesetzliche Grunderwerbsrecht der Gemeinde
FÜ
nicht ausüben wird. Zugleich wird ein schon erlassener Aus-
übungsbescheid aufgehoben und die Löschung einer bereits ein-
getragenen Vormerkung nach $ 18 Abs.2 Satz 7 StBauFG im
Grundbuch beantragt.
(3) Ist das Abwendungsrecht unbegründet, so teilt das Bezirks-
amt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), mit, daß deshalb an
der Ausübung des Grunderwerbsrechts festgehalten wird. Der
ablehnende Bescheid wird eingehend begründet und mit Rechts-
behelfsbelehrung versehen. Ist ein Ausübungsbescheid noch
nicht erlassen, so werden beide Bescheide miteinander verbun-
den. Die Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt) erhält eine
Durchschrift des Bescheides.
(4) Zur Wahrung der Frist nach 8 18 Abs. 2 Satz 5 StBauFG wird
der Ausübungsbescheid auch dann erlassen, wenn die Abteilung
Bauwesen (Stadtplanungsamt) zu dem Abwendungsrecht noch
nicht abschließend Stellung genommen hat.
26 - Entschädigung wegen anderer durch den Erwerb des Grund-
stücks eintretender Vermögensnachteile
Wegen anderer durch den Erwerb des Grundstücks eintretender
Vermögensnachteile verhandelt das Bezirksamt, Abteilung
Finanzen (Grundstücksamt). Die Einigung wird schriftlich
geschlossen. Die Fälligkeit der Entschädigung wird entsprechend
der Fälligkeit des festgesetzten Entgelts nach 8 18 Abs. 8 StBauFG
geregelt. Höhere Verwaltungsbehörde nach $ 18 Abs. 4 StBauFG
ist der Senator für Finanzen - Abteilung IV -. Soll das Grund-
erwerbsrecht nach $ 18 Abs. 10 StBauFG zugunsten eines Sanie-
{ungsträgers ausgeübt werden, so beteiligt die Abteilung Finan-
zen (Grundstücksamt) die Abteilung Bauwesen (Stadtplanungs-
amt) und der Senator für Finanzen - Abteilung IV - den Senator
für Bau- und Wohnungswesen - Abteilung IV -.
27 - Entschädigung für ältere Erwerbsrechte
Wegen der Entschädigung für ältere Erwerbsrechte nach $ 18
Abs.9 Satz 1 StBauFG verhandelt das Bezirksamt, Abteilung
Finanzen (Grundstücksamt). Eine Einigung wird schriftlich ver-
einbart. Sie wird erst abgeschlossen, wenn durch die Ausübung
des Grunderwerbsrechts das Eigentum übergegangen ist. Höhere
Verwaltungsbehörde ist der Senator für Finanzen - Abteilung
[V -; Nummer 26 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
28 - Sanierungsträger
(1) Soll das Grunderwerbsrecht zugunsten eines Sanierungsträ-
gers ausgeübt werden, so wird der Sanierungsträger während des
gesamten Verfahrens beteiligt. In den Bescheiden nach 8 18
Abs. 2, 4 und 7 StBauFG werden der Eigentumsübergang auf den
Sanierungsträger, dessen Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts
und der Entschädigung wegen anderer durch den Erwerb des
Grundstücks eintretender Vermögensnachteile sowie die Haftung
Berlins als Gesamtschuldner für die Erfüllung dieser Verpflich-
tung erklärt. Vor Erlaß des Bescheides wird sichergestellt, daß der
Sanierungsträger die Verpflichtung erfüllen kann. Die Bescheide
werden auch an den Sanierungsträger gerichtet und zugestellt.
(2) Den Kaufvertrag nach Nummer 22 Abs. 1, die notarielle Ver-
einbarung über den Eigentumsübergang nach Nummer 22 Abs. 2
sowie die Einigung über eine Entschädigung wegen anderer
durch den Erwerb des Grundstücks eintretender Vermögens-
nachteile nach Nummer 26 schließt der Sanierungsträger mit dem
Eigentümer ab.
29 - Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Der Kaufpreis nach Nummer 22 Abs. 1 und das Entgelt nach
Nummer 23 Abs. 1 müssen dem vom Gutachterausschuß unter
Anwendung des $ 23 StBauFG ermittelten Wert des Grundstücks
entsprechen.
(2) Es wird sichergestellt, daß jederzeit der Nachweis über den
Zugang der Mitteilung nach Nummer 20, der Verlängerung der
Frist nach $ 18 Abs. 3 Satz 2 StBauFG, einer Ladung oder eines
Bescheides beim Eigentümer geführt werden kann.
(3) Die Rechtsbehelfsbelehrungen werden nach 8 86 Abs.2
StBauFG erteilt.