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Volume Nr. 7, 8. Juni 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 8.Juni 1984 
51 
Kaufvertrages trägt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund- 
stücksamt). Die Kostenpflicht Berlins setzt einen unanfechtbaren 
Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts voraus. 
18 - Besondere Verfahrensvorschriften 
(1) Es ist sicherzustellen, daß jederzeit der Nachweis über den 
Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. Einladung zur 
Anhörung nach Nummer 10, der Mitteilungen nach Nummer 11 
Abs.3 und Nummer 12’ Abs. 2 bis. 7, des Ausübungsbescheids 
nach Nummer 13 Abs.1 und 5 und des Aufhebungsbescheids 
nach Nummer 12 Abs. 8 bei den Betroffenen erbracht werden 
kann! 
(2). Auf die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel finden die Vorschrif- 
ten der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Im Falle der 
Ausübung des Vorkaufsrechts nach Maßgabe des $ 28a BBauG 
und der Festsetzung der Entschädigung nach $ 28 BBauG findet 
jedoch $ 157 BBauG Anwendung. Die Ausübung-des Vorkaufs- 
rechts nach $ 45 Abs. 8 NatSchGBIn oder $ 7 Abs. 7 LWaldG und 
die Festsetzung der Entschädigung .nach $ 45 Abs.7 Satz 3 
NatSchGBIn oder $ 7 Abs. 6 Satz 3 LWaldG ist mit dem Antrag 
auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. $ 157 Abs. 2 bis 4 und 
die 88 158 bis 171 BBauG finden entsprechende Anwendung. 
(3) Von allen Mitteilungen und Bescheiden erhält die Abteilung 
Bauwesen (Stadtplanungsamt) Durchschriften. 
(4) Die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehende 
Zuständigkeit des Senators für Finanzen bei der Ausübung des 
Vorkaufsrechts bleibt unberührt. 
15 - Rechtsstreite 
Der Senator für Finanzen - Abteilung IV - vertritt das Land Ber- 
lin in den sich aus der Ausübung des Vorkaufsrechts nach Maß- 
gabe der 88 28 und 28a Abs.2 BBauG, des $ 45 Abs.7 und 8 
NatSchGBIin oder des.$ 7 Abs.6 und 7 LWaldG ergebenden 
Rechtsstreiten. Aus diesem Grund übersendet das Bezirksamt, 
Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), vor Abgabe seiner Akte 
an das Gericht dem Senator für Finanzen - Abteilung IV - Ab- 
schriften und Fotokopien der in den Akten befindlichen und für 
die weitere Bearbeitung benötigten Vorgänge. 
16 - Eigentumswechsel und Zahlung 
(1). Ist der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach 
$ 24 Abs.4 BBauG, $ 45 Abs.4 NatSchGBIn oder $ 7 Abs.4 
LWaldG unanfechtbar geworden, veranlaßt das Bezirksamt, Ab- 
teilung Finanzen (Grundstücksamt), die Auflassung. Der Kauf- 
preis wird entsprechend der kaufvertraglichen Regelung, jedoch 
nicht vor Unanfechtbarkeit des Bescheides gezahlt. 
(2) Ist der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts zum 
herabgesetzten Kaufpreis nach $ 28 a BBauG, $ 45 Abs. 8 
NatSchGBIn oder $ 7 Abs. 7 LWaldG unanfechtbar geworden und 
ein Rücktritt des Verkäufers ausgeschlossen oder-ist durch Urteil 
nach $ 28a Abs. 4 BBauG oder $ 45 Abs. 9 letzter Satz 
NatSchGBlIn oder $ 7 Abs. 8 letzter Satz LWaldG, jeweils in Ver- 
bindung mit $ 28a Abs.4 BBauG, rechtskräftig festgestellt, daß 
das Vorkaufsrecht. ausgeübt werden durfte, so beantragt das 
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), beim Grund- 
buchamt die Eigentumsumschreibung unter Übersendung einer 
beglaubigten Abschrift des Bescheides über die Ausübung des 
Vorkaufsrechts mit 
a) der Versicherung, daß der Bescheid nicht mit dem Antrag auf 
gerichtliche Entscheidung angefochten ist, oder 
b) einer mit Rechtskraftattest versehenen Ausfertigung der Vor- 
abentscheidung des Gerichts nach $ 28 a Abs. 4 BBauG oder 
einer mit Rechtskraftattest versehenen Ausfertigung des 
Urteils über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung 
und zahlt bzw. hinterlegt, wenn dies statthaft ist, den in dem 
Bescheid festgesetzten Betrag. 
III. Gesetzliches Grunderwerbsrecht der Gemeinden nach dem 
Städtebauförderungsgesetz 
19 - Vorbereitung des Grunderwerbs durch das Stadtplanungsamt 
(1). Ist die Genehmigung für die rechtsgeschäftliche Veräuße- 
rung eines Grundstücks nach $.15 StBauFG versagt worden und 
soll das gesetzliche Grunderwerbsrecht ausgeübt werden, so 
übersendet das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungs- 
amt), der Abteilung Finanzen (Grundstücksamt) 
a) eine Abschrift. des Versagungsbescheides nach $ 15 
_ StBauFG, 
b) eine Abschrift eines gegebenenfalls nach $ 15 Abs. 3 letzter 
Satz StBauFG eingeholten Gutachtens, 
c) eine Abschrift des Kaufvertrages, 
d) eine Begründung über die Notwendigkeit des Erwerbs des 
Grundstücks zur Durchführung der Sanierung und 
eine Mitteilung, ob die Ausübung des Grunderwerbsrechts 
zugunsten Berlins oder eines Sanierungsträgers erwogen 
werden soll. 
(2) Das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt), 
unterrichtet die Abteilung Finanzen (Grundstücksamt) unverzüg- 
lich von der Unanfechtbarkeit des Versagungsbescheides nach 
$ 15 StBauFG. bzw. von der Erledigung des ergangenen Ver- 
sagungsbescheides vor der Unanfechtbarkeit. 
17 - Entschädigung für ältere Erwerbsrechte 
Wegen der Entschädigung für ältere Erwerbsrechte nach 8 28 
BBauG, $ 45 Abs. 7 NatSchGBIn und $ 7 Abs. 6 LWaldG verhan- 
delt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt). Eine 
Einigung wird schriftlich vereinbart. Sie wird erst abgeschlossen, 
wenn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts das Eigentum an 
dem Grundstück übergegangen ist. Höhere Verwaltungsbehörde 
nach $ 28 BBauG ist der Senator für Finanzen - Abteilung IV - 
der auch in den Fällen des $ 45 Abs. 7 NatSchGBlIn und $ 7 Abs. 6 
LWaldG entscheidet. 
Das Vorkaufsrecht wird begründet 
a) nach $ 24 Abs.l Nr.l1 BBauG mit dem Inkrafttreten des 
Bebauungsplans, 
b) nach $24 Abs. 1 Nr. 2 BBauG mit dem Erlaß des Beschlusses 
über die Aufstellung des Bebauungsplans, ; 
c) nach $ 24 Abs. 1 Nr. 3 BBauG mit der Einleitung des Umle- 
gungsverfahrens ($ 47 BBauG), 
nach $ 25 BBauG mit dem Inkrafttreten der Rechtsverord- 
nung, 
nach den $8 24 a und 25 a BBauG mit der Zustellung des Be- 
scheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts, 
nach $ 17 StBauFG mit dem Inkrafttreten der Rechtsverord- 
nung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, 
g) nach 8 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NatSchGBlIn mit dem Inkrafttre- 
ten der Rechtsverordnung und 
h) nach $ 7 Abs. 1 LWaldG mit der Eintragung in das Waldver- 
zeichnis. 
a) 
20 - Vorbereitung durch das Grundstücksamt 
Erscheint die Ausübung des Grunderwerbsrechts als möglich, so 
teilt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), in- 
nerhalb der Monatsfrist ($ 18 Abs. 1 StBauFG) dem Eigentümer 
schriftlich. mit, daß es den Erwerb des Grundstücks in Betracht 
zieht. Zugleich fordert es ein Gutachten des Gutachterausschus- 
ses über den Wert des Grundstücks an, sofern ein ausreichendes 
Gutachten des Gutachterausschusses noch nicht vorliegt. Ausrei- 
chend ist ein Gutachten, wenn nach Mitteilung des zuständigen 
Vermessungsamtes oder des Senators für Bau- und Wohnungs- 
wesen - Abteilung V - die Wertaussage mit dem gegenwärtigen 
Wert des Grundstücks übereinstimmt. 
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21 - Erörterungstermin 
(1) Ist die Mitteilung nach Nummer 20 dem Eigentümer zuge- 
gangen und liegt das Gutachten des Gutachterausschusses über 
den Wert des Grundstücks vor, so lädt das Bezirksamt, Abteilung 
Finanzen (Grundstücksamt), den Eigentümer zu dem Erörte- 
tungstermin nach $ 18 Abs.2 StBauFG ein.
	        
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