Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 8.Juni 1984
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Kaufvertrages trägt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund-
stücksamt). Die Kostenpflicht Berlins setzt einen unanfechtbaren
Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts voraus.
18 - Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Es ist sicherzustellen, daß jederzeit der Nachweis über den
Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. Einladung zur
Anhörung nach Nummer 10, der Mitteilungen nach Nummer 11
Abs.3 und Nummer 12’ Abs. 2 bis. 7, des Ausübungsbescheids
nach Nummer 13 Abs.1 und 5 und des Aufhebungsbescheids
nach Nummer 12 Abs. 8 bei den Betroffenen erbracht werden
kann!
(2). Auf die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel finden die Vorschrif-
ten der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Im Falle der
Ausübung des Vorkaufsrechts nach Maßgabe des $ 28a BBauG
und der Festsetzung der Entschädigung nach $ 28 BBauG findet
jedoch $ 157 BBauG Anwendung. Die Ausübung-des Vorkaufs-
rechts nach $ 45 Abs. 8 NatSchGBIn oder $ 7 Abs. 7 LWaldG und
die Festsetzung der Entschädigung .nach $ 45 Abs.7 Satz 3
NatSchGBIn oder $ 7 Abs. 6 Satz 3 LWaldG ist mit dem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. $ 157 Abs. 2 bis 4 und
die 88 158 bis 171 BBauG finden entsprechende Anwendung.
(3) Von allen Mitteilungen und Bescheiden erhält die Abteilung
Bauwesen (Stadtplanungsamt) Durchschriften.
(4) Die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehende
Zuständigkeit des Senators für Finanzen bei der Ausübung des
Vorkaufsrechts bleibt unberührt.
15 - Rechtsstreite
Der Senator für Finanzen - Abteilung IV - vertritt das Land Ber-
lin in den sich aus der Ausübung des Vorkaufsrechts nach Maß-
gabe der 88 28 und 28a Abs.2 BBauG, des $ 45 Abs.7 und 8
NatSchGBIin oder des.$ 7 Abs.6 und 7 LWaldG ergebenden
Rechtsstreiten. Aus diesem Grund übersendet das Bezirksamt,
Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), vor Abgabe seiner Akte
an das Gericht dem Senator für Finanzen - Abteilung IV - Ab-
schriften und Fotokopien der in den Akten befindlichen und für
die weitere Bearbeitung benötigten Vorgänge.
16 - Eigentumswechsel und Zahlung
(1). Ist der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach
$ 24 Abs.4 BBauG, $ 45 Abs.4 NatSchGBIn oder $ 7 Abs.4
LWaldG unanfechtbar geworden, veranlaßt das Bezirksamt, Ab-
teilung Finanzen (Grundstücksamt), die Auflassung. Der Kauf-
preis wird entsprechend der kaufvertraglichen Regelung, jedoch
nicht vor Unanfechtbarkeit des Bescheides gezahlt.
(2) Ist der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts zum
herabgesetzten Kaufpreis nach $ 28 a BBauG, $ 45 Abs. 8
NatSchGBIn oder $ 7 Abs. 7 LWaldG unanfechtbar geworden und
ein Rücktritt des Verkäufers ausgeschlossen oder-ist durch Urteil
nach $ 28a Abs. 4 BBauG oder $ 45 Abs. 9 letzter Satz
NatSchGBlIn oder $ 7 Abs. 8 letzter Satz LWaldG, jeweils in Ver-
bindung mit $ 28a Abs.4 BBauG, rechtskräftig festgestellt, daß
das Vorkaufsrecht. ausgeübt werden durfte, so beantragt das
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), beim Grund-
buchamt die Eigentumsumschreibung unter Übersendung einer
beglaubigten Abschrift des Bescheides über die Ausübung des
Vorkaufsrechts mit
a) der Versicherung, daß der Bescheid nicht mit dem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung angefochten ist, oder
b) einer mit Rechtskraftattest versehenen Ausfertigung der Vor-
abentscheidung des Gerichts nach $ 28 a Abs. 4 BBauG oder
einer mit Rechtskraftattest versehenen Ausfertigung des
Urteils über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
und zahlt bzw. hinterlegt, wenn dies statthaft ist, den in dem
Bescheid festgesetzten Betrag.
III. Gesetzliches Grunderwerbsrecht der Gemeinden nach dem
Städtebauförderungsgesetz
19 - Vorbereitung des Grunderwerbs durch das Stadtplanungsamt
(1). Ist die Genehmigung für die rechtsgeschäftliche Veräuße-
rung eines Grundstücks nach $.15 StBauFG versagt worden und
soll das gesetzliche Grunderwerbsrecht ausgeübt werden, so
übersendet das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungs-
amt), der Abteilung Finanzen (Grundstücksamt)
a) eine Abschrift. des Versagungsbescheides nach $ 15
_ StBauFG,
b) eine Abschrift eines gegebenenfalls nach $ 15 Abs. 3 letzter
Satz StBauFG eingeholten Gutachtens,
c) eine Abschrift des Kaufvertrages,
d) eine Begründung über die Notwendigkeit des Erwerbs des
Grundstücks zur Durchführung der Sanierung und
eine Mitteilung, ob die Ausübung des Grunderwerbsrechts
zugunsten Berlins oder eines Sanierungsträgers erwogen
werden soll.
(2) Das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt),
unterrichtet die Abteilung Finanzen (Grundstücksamt) unverzüg-
lich von der Unanfechtbarkeit des Versagungsbescheides nach
$ 15 StBauFG. bzw. von der Erledigung des ergangenen Ver-
sagungsbescheides vor der Unanfechtbarkeit.
17 - Entschädigung für ältere Erwerbsrechte
Wegen der Entschädigung für ältere Erwerbsrechte nach 8 28
BBauG, $ 45 Abs. 7 NatSchGBIn und $ 7 Abs. 6 LWaldG verhan-
delt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt). Eine
Einigung wird schriftlich vereinbart. Sie wird erst abgeschlossen,
wenn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts das Eigentum an
dem Grundstück übergegangen ist. Höhere Verwaltungsbehörde
nach $ 28 BBauG ist der Senator für Finanzen - Abteilung IV -
der auch in den Fällen des $ 45 Abs. 7 NatSchGBlIn und $ 7 Abs. 6
LWaldG entscheidet.
Das Vorkaufsrecht wird begründet
a) nach $ 24 Abs.l Nr.l1 BBauG mit dem Inkrafttreten des
Bebauungsplans,
b) nach $24 Abs. 1 Nr. 2 BBauG mit dem Erlaß des Beschlusses
über die Aufstellung des Bebauungsplans, ;
c) nach $ 24 Abs. 1 Nr. 3 BBauG mit der Einleitung des Umle-
gungsverfahrens ($ 47 BBauG),
nach $ 25 BBauG mit dem Inkrafttreten der Rechtsverord-
nung,
nach den $8 24 a und 25 a BBauG mit der Zustellung des Be-
scheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts,
nach $ 17 StBauFG mit dem Inkrafttreten der Rechtsverord-
nung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
g) nach 8 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NatSchGBlIn mit dem Inkrafttre-
ten der Rechtsverordnung und
h) nach $ 7 Abs. 1 LWaldG mit der Eintragung in das Waldver-
zeichnis.
a)
20 - Vorbereitung durch das Grundstücksamt
Erscheint die Ausübung des Grunderwerbsrechts als möglich, so
teilt das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), in-
nerhalb der Monatsfrist ($ 18 Abs. 1 StBauFG) dem Eigentümer
schriftlich. mit, daß es den Erwerb des Grundstücks in Betracht
zieht. Zugleich fordert es ein Gutachten des Gutachterausschus-
ses über den Wert des Grundstücks an, sofern ein ausreichendes
Gutachten des Gutachterausschusses noch nicht vorliegt. Ausrei-
chend ist ein Gutachten, wenn nach Mitteilung des zuständigen
Vermessungsamtes oder des Senators für Bau- und Wohnungs-
wesen - Abteilung V - die Wertaussage mit dem gegenwärtigen
Wert des Grundstücks übereinstimmt.
nn
Ha
BE Ne
21 - Erörterungstermin
(1) Ist die Mitteilung nach Nummer 20 dem Eigentümer zuge-
gangen und liegt das Gutachten des Gutachterausschusses über
den Wert des Grundstücks vor, so lädt das Bezirksamt, Abteilung
Finanzen (Grundstücksamt), den Eigentümer zu dem Erörte-
tungstermin nach $ 18 Abs.2 StBauFG ein.