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Volume Nr. 7, 8. Juni 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.7 8.Juni 1984 
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(3) Ist es zweifelhaft, ob ein Vorkaufsrecht besteht.oder ein das 
Vorkaufsrecht auslösender Vorgang vorliegt, so wird die Mittei- 
lung nach Absatz 1 mit der Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt) im Wege der Mitzeichnung abgestimmt. 
(4) Für die Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ist der als Anlage 2 
beigefügte Wortlaut zu verwenden. Die Mitteilung ist mit Dienst- 
siegel zu versehen. 
6 - Abgabe der Anträge 
(1) Besteht in den übrigen Fällen ein Vorkaufsrecht, so ist für die 
weitere Vorbereitung und Durchführung das Bezirksamt, Abtei- 
lung Finanzen (Grundstücksamt), zuständig. 
(2) Das Bezirksamt, Abteilung Bauwesen (Stadtplanungsamt), 
nimmt gegenüber der zuständigen Abteilung Finanzen (Grund- 
stücksamt) unter Angabe der Gründe dazu Stellung, ob das Vor- 
kaufsrecht für Berlin oder nach $ 27 BBauG, $ 17 StBauFG bzw. 
8 45 Abs. 6 NatSchGBln zugunsten eines anderen Begünstigten 
ausgeübt werden soll. Es werden der Verwendungszweck, die Tat- 
sachen und die Gründe für das Bestehen und die Zulässigkeit der 
Ausübung des Vorkaufsrechts ($ 24 Abs. 1 und 2, $$ 24 a, 25 und 
25a BBauG, $ 17 StBauFG, $ 45 Abs. 1 und 2 NatSchGBIn oder 
87 Abs. 1 und 2 LWaldG) und ob und gegebenenfalls aus welchen 
Gründen der Erwerber nach $ 28a Abs.3 BBauG, $ 45 Abs. 9 
NatSchGBlIn oder $ 7 Abs. 8 LWaldG zum Rücktritt berechtigt ist, 
mitgeteilt. Der Stellungnahme werden beigefügt: 
a) Der Antrag (Nummer 4) oder eine Abschrift des Antrags, 
b) im Falle 
des 8 24 Abs.1 Nr.1 BBauG ein Ausschnitt des maßgeb- 
lichen Bebauungsplans, 
des 8 24 Abs. 1 Nr. 2 BBauG der Beschluß über die Aufstel- 
lung eines Bebauungsplans, 
des 8 24 Abs. 1 Nr. 3 BBauG die Bekanntmachung des Um- 
legungsbeschlusses oder, wenn von der Bekanntmachung ge- 
mäß 8 50 Abs. 1 Satz 2 BBauG abgesehen wurde, der Nach- 
weis der Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses für das be- 
troffene Grundstück, 
des 8 25 BBauG, des $ 17 StBauFG oder des $ 45 Abs. 1 Nr. 2 
und 3 NatSchGBIn eine Mitteilung über die Fundstelle und 
den Tag. des Inkrafttretens der Rechtsverordnung, 
des 8 45 Abs. 1 Nr. 1 NatSchGBIln ein Ausschnitt des maß- 
geblichen Landschaftsplans und eine Mitteilung über die 
Fundstelle und den Tag des Inkrafttretens der Rechtsverord- 
nung und 
des 8 7 Abs..1 LWaldG eine Kopie des Waldverzeichnisses 
und eine Mitteilung über den Tag der Aufnahme des in Be- 
tracht kommenden Grundstücks in das Waldverzeichnis, 
Stellungnahmen der fachlich beteiligten Verwaltungsstellen 
- mit Ausnahme des Wertgutachtens -, insbesondere über 
erteilte bauaufsichtliche Genehmigungen und im Zusam- 
menhang damit abgegebene Verpflichtungserklärungen, ge- 
gebenenfalls eine Stellungnahme des Begünstigten ($ 27 
BBauG), des Sanierungsträgers ($ 17 StBauFG), der Körper- 
schaft des öffentlichen Rechts oder des Naturschutzverban- 
des ($ 45 Abs. 6 NatSchGBlIn) und gegebenenfalls die Erklä- 
rungen des Erwerbers nach $ 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 und 
Satz 3, 8 24a Satz 2 und $ 27 Abs. 1 Satz 2 BBauG. 
7 - Negativerklärungen aus anderen Gründen 
(1) Ergibt die Prüfung eines nach Nummer 6 weitergeleiteten 
Antrags, daß ein Vorkaufsrecht nicht besteht, so teilt die Abtei- 
lung Finanzen (Grundstücksamt) dies der Abteilung Bauwesen 
(Stadtplanungsamt) mit, die dann die Erklärung nach Nummer 5 
Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 abgibt. 
(2) Kann das Vorkaufsrecht aus Rechtsgründen oder soll es aus 
anderen Gründen nicht ausgeübt werden, so teilt das Bezirksamt, 
Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), dem Antragsteller mit, 
daß es das Vorkaufsrecht bei diesem Rechtsvorgang nicht ausübt. 
Die Mitteilung ist mit Dienstsiegel zu versehen. 
8 - Antrag auf Eintragung einer Vormerkung 
Besteht an dem vorkaufsrechtsbefangenen Grundstück Interesse, 
so stellt das Bezirksamt. Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), 
beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Vormer- 
kung nach $ 24 Abs.4 Satz 3 BBauG, $ 45 Abs.4 Satz 3 
NatSchGBIln oder $ 7 Abs.4 Satz 3 LWaldG. 
9 - Anforderung von Gutachten und Stellungnahmen 
(1) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), for- 
dert für die Ausübung des Vorkaufsrechts von dem zuständigen 
Vermessungsamt oder vom Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen - Abteilung V - ein Gutachten über den im Zeitpunkt des 
Verkaufsfalles bestehenden Verkehrswert des verkauften Grund- 
stücks ($ 142 BBauG), das - falls nur ein Teil des Grundstücks 
vom Vorkaufsrecht betroffen ist - auch den Wert des Teilgrund- 
stücks umfaßt. 
(2) Im Falle eines Vorkaufsrechts nach dem StBauFG ist nur 
dann ein Gutachten. über den Verkehrswert des verkauften 
Grundstücks und des betroffenen Grundstücksteils anzufordern, 
wenn nur ein Teil des verkauften Grundstücks vom Vorkaufsrecht 
betroffen wird. Entspricht der nach $ 15 StBauFG genehmigte 
Kaufpreis dem Verkehrswert des verkauften Grundstücks, so 
genügt ein Gutachten über den Verkehrswert des betroffenen 
Grundstücksteils mit einem entsprechenden Hinweis. 
(3) Besteht das Vorkaufsrecht nach $ 24 Abs.1 Nr.1 oder 2 
BBauG und könnte das Grundstück enteignet werden oder be- 
steht das Vorkaufsrecht nach $ 45 Abs. 1. NatSchGBln oder $ 7 
Abs. 1 LWaldG, so wird die Höhe der nach $ 93 Abs. 3 und 4 und 
3 95 BBauG angemessenen Entschädigung für den Rechtsverlust 
ermittelt. Unterliegt nur ein Teil des verkauften Grundstücks 
dem Vorkaufsrecht, so enthält das Gutachten die für den Grund- 
stücksteil angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung 
der etwaigen Wertminderung des Restgrundstücks nach $ 96 
Abs. 1 Nr. 2 BBauG sowie - wegen der erforderlichen Prüfung, ob 
die Ausübung des Vorkaufsrechts zu den im Kaufvertrag verein- 
barten Bedingungen oder zu der angemessenen Entschädigung 
zweckmäßig ist - die Wertermittlung nach Absatz 1. Zugleich 
werden bei Bedarf von den in Betracht kommenden Verwaltungs- 
stellen Stellungnahmen über die Höhe der Entschädigung für die 
weiteren durch den Erwerb des Grundstücks eintretenden an- 
deren Vermögensnachteile nach $ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBauG 
eingeholt. 
10 - Anhörung der Vertragsparteien 
(1) Liegen das Wertgutachten und die Stellungnahmen über die 
Höhe des bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach $ 28a Abs.2 
Satz 1 BBauG, $45 Abs. 8 NatSchGBIn oder $ 7 Abs. 7 LWaldG zu 
zahlenden Betrags vor und wird die Herabsetzung des Kaufprei- 
ses nach Maßgabe des $ 28a Abs.2 BBauG, $ 45 Abs.8 
NatSchGBlIn oder $ 7 Abs. 7 LWaldG erwogen, so werden die Ver- 
tragsparteien vom Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grund- 
stücksamt), schriftlich zur Stellungnahme binnen angemessener 
Frist zu der beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts aufge- 
fordert. In der Aufforderung sind der Verwendungszweck des 
Grundstücks und der zu zahlende Betrag nach den Absätzen 2 
und 3 anzugeben. Anstelle der Aufforderung zur schriftlichen 
Stellungnahme können die Vertragspartner auch zur mündlichen 
Anhörung eingeladen werden; die Einladung muß den Erforder- 
nissen des Satzes 2 entsprechen. 
(2) Bemißt sich der festzusetzende Betrag nach dem Verkehrs- 
wert. im Zeitpunkt des Verkaufsfalls, so werden von dem nach 
$ 142 BBauG ermittelten Verkehrswert der Valutastand und die 
nicht verjährten rückständigen Zinsen der nach dem Kaufvertrag 
über das Gesamtgrundstück übernommenen Grundpfandrechte 
abgezogen. Ist nur ein Teilgrundstück vom Vorkaufsrecht betrof- 
fen, so gilt dies mit der Maßgabe, daß vom Verkehrswert des Teil- 
grundstücks nur der Teil der im Kaufvertrag über das Gesamt- 
grundstück übernommenen Grundpfandrechte abgezogen wird, 
der nach dem Verhältnis des Verkehrswertes des Teilgrundstücks 
zum Verkehrswert des Gesamtgrundstücks auf das Teilgrund- 
stück entfällt. 
(3) Bemißt sich der festzusetzende Betrag nach den Vorschriften 
des Fünften Teils des BBauG, so setzt sich der Betrag aus der Ent- 
schädigung für den Rechtsverlust ($ 93 Abs.3 und 4 und $ 95 
BBauG) und der Entschädigung für andere Vermögensnachteile 
nach 8 96 BBauG zusammen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe. daß 
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