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Dienstblatt. des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11.April 1984
Feuerungsbau
Feuerungsbau
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Arbeitspapiere
Zu den Arbeitspapieren im Sinne des $ 2 Nr. 1 BRTV ge-
hört auch der von der zuständigen Berufsgenossenschaft
ausgestellte Gesundheitspaß.
4. Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Ma-
schinen, die bei ihrer Anwendung eine erheb-
liche Erschütterung des Körpers verursachen,
z. B. Abbruchhammer, Stampfhammer, Bohr-
hammer, Boschhammer, sofern mehr als 11/2
Stunden täglich damit gearbeitet wird ......
Arbeiten in Räumen, .in denen :eine -Tempe-
ratur von mehr als 40 Grad Celsius herrscht . .
wenn Asbestanzüge ‚oder Asbestumhänge ge-
tragen werden. EN
Arbeiten an in Betrieb befindlichen Feuerungs-
anlagen: Sn
Arbeiten an in Betrieb befindlichen Schorn-
steinen im Bereich des Kopfes innerhalb des
dreifachen lichten Durchmessers ..........
3. Arbeiten an Anlagen, die in Betrieb gewesen
sind, sofern die Arbeiten mit erheblichem
Schmutz verbunden sind...............0...
9. Verarbeiten von Kohlenstoffsteinen und gra-
phithaltigen ‚Steinen sowie deren Transport,
sofern. dabei eine erhebliche Berührung mit
den Steinen vorkommt ..-. ne ale a
‘0. Arbeiten, bei denen eine Filterschutzmaske ge-
tragen werden muß... Re ee
Arbeiten mit tragbarem Atemgerät (Preßluft-
atmer) ......
1,20 DM
1,40 DM
3,50 DM
1,30 DM
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Lohnrelationen
Zusätzlich zu $ 5 BRTV gilt folgendes:
Für die Lohnfestsetzung der nachfolgenden Berufsgruppen
gelten folgende Verhältniszahlen zum Bundesecklohn:
1. Feuerungs- und Ofenbau
Gruppe 1: Feuerungs- und Ofenbau-Werk-
polier und Ofenwärter im Feue-
ungsbal EM ZN, N
Feuerungs- und Ofenbau-
Vorarbeiter 16V. HH:
1,40 DM
1,05 DM
Gruppe II:
Gruppe 1111
und IN 2:
Spezialbaufacharbeiter ab dem
zweiten Jahr der Tätigkeit im
"euerungs- und Ofenbau (Feue-
'ungs- und Schornsteinbauer) ..
1,40 DM
2,00 DM
3.00 DM
108 v. H.
Gruppe 1112:
Spezialbaufacharbeiter im ersten
Jahr der Tätigkeit im Feuerungs-
und Ofenbau (Feuerungs- und
Schornsteinbauer) Pe
103 v. H.
'1. Bearbeiten von feuerfesten Steinen mit der
Trennsäge, Handsäge oder mit der Schleif-
scheibe, sofern diese Arbeiten mehr als eine
Stunde täglich dauer
dieser Zuschlag entfällt, wenn bei diesen Ar-
beiten einer der Zuschläge gemäß Nr. 10 zu
zahlen ist
12. Verarbeiten von Glasfaserstoffen .........
13. Verarbeiten von Mineralfaserstoffen, die keine
Glasfasern enthalten ....
Gruppe IV 1
und IV 2:
Gruppe VI:
2. Schornsteinbau
Gruppe I: Schornsteinbau-Werkpolier .... 13830v.H.
Gruppe II: Schornsteinbau-Vorarbeiter .... 122 v.H.
Gruppe lit 1
und 1112:
0,95 DM
0,65 DM
0,30 DM
2,10 DM
1,05 DM
5pezialbaufacharbeiter ab dem
zweiten Jahr der Tätigkeit im
Schornsteinbau (Feuerungs- und
Schornsteinbauer). ............
Spezialbaufacharbeiter im ersten
Jahr der Tätigkeit im Schornstein-
bau (Feuerungs- und Schornstein-
DaUST) N
Gruppe IV 1
und IV 2: gehobener Baufacharbeiter...... 105 v.H.
Gruppe VI: Baufachwerker:‘................. 97V.H.
Bauwerker haben für die Zeit ‚ihrer Tätigkeit auf dem
Schornstein Anspruch auf den Lohn des Baufachwerkers
im Schornsteinbau.
14. Spritzen von feuerfesten Baumassen, für den
Düsenführer und die Arbeiten unmittelbar im
Bereich der Düse 1. ee
für das Bedienen von Mischern und Spritz-
maschinen ... BR en
15. Außenarbeiten an Schornsteinen auf. Konsol-
gerüsten ....... Prem ee 2er 1,00 DM
16. Arbeiten von Fahrkörben oder von Leiter-
gängen ausS..........- „.ar+.02 41,890 DM
17. Anrüstarbeiten an Anrüstösen oder von Steig-
eisenumgängen aus ......................1. 2,00 DM
in diesem Falle entfallen die Zuschläge nach
Nr. 15 und Nr, 16
Kommen für eine Tätigkeit mehr als drei Zuschläge in
Frage, so werden nur die drei höchsten Zuschläge bezahlt.
115 v..H.
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Erschwerniszuschläge
S 6 BRTV.— Erschwerniszuschläge — wird durch folgende
Regelung ersetzt:
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der
folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den
nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag:
je Stunde
!, Arbeit mit Teer, Bitumen; Klebern, außer
Wasserglas, Schalungsöl....................
2. Arbeiten mit Wasserglas oder mit anderen
chemischen und organischen Bindern und Mör-
N RE er
3. Arbeiten mit Säuren, in Säuredämpfen, mit
ätzenden Stoffen oder mit Asplit ............
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Schutzmittel und Werkzeuge
\. Schutzmittel
Der Arbeitgeber hat vorgeschriebene Schutzbrillen,
Schutzbekleidung, Schutzhandschuhe, Atemschutzgeräte
und Sicherheitsgeräte und -einrichtungen zur Verfügung
zu stellen; sie bleiben Eigentum des Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer hat die vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten Schutz- und Sicherheitsgeräte und -einrichtun-
gen sorgsam zu behandeln und in der vorgeschriebenen
Weise anzuwenden und zu benutzen.
2. Werkzeuge
Die erforderlichen Werkzeuge, Einrichtungen, Hilfsmittel
und für die Arbeitsausführung benötigten Materialien hat