Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11.April 1984
Protokollnotiz
zum Tarifvertrag zur Ergänzung des BRTV
vom 8. November 1983
(Auszug)
Zu 8 2 — Wegekostenerstattung —
$ 2 Nr. 1 erfaßt Arbeitnehmer, die auf ständig wech-
selinden Arbeitsstellen eingesetzt werden, sofern die
Möglichkeit der jederzeitigen Umsetzung durch das
Weisungsrecht des Arbeitgebers gegeben ist. Dazu
gehören auch alle gewerblichen. Arbeitnehmer, die
in. einer Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind. Für
diesen Personenkreis setzt sich die Wegekosten-
erstattung zusammen aus einem Verpflegungszu-
schuß in Höhe von 5,— DM und einer Fahrtkosten-
abgeltung in Höhe von 2;32 DM.
Die Wegekostenerstattung für die unter 2. genann-
ten Arbeitnehmer ist in voller Höhe Verpflegungs-
zuschuß.
Die Wegekostenerstattung für die unter Nr. 3 ge-
nannten Arbeitnehmer. enthält keinen Verpflegungs-
zuschuß.
Bei den unter $ 2 Nrn. 1. und 3. genannten Arbeit-
nehmern erhöht- sich die Fahrtkostenerstattung, bei
den unter 2. genannten Arbeitnehmern der Verpfle-
gungszuschuß zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der
Fahrpreis der BVG für den billigsten zum Umsteigen
berechtigenden Fahrschein (Sammelkarte) erhöht. Er
verändert sich um die Mehrkosten für eine Hin- und
Rückfahrt. Die für 1981 vorgesehene Fahrpreiserhö-
hung der BVG bleibt unberücksichtigt. >
isoliergewerbe
Tarifvertrag
für das wärme-, kälte- und schallschutz-
technische Gewerbe (Isoliergewerbe)
vom 27. Januar 1983
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,
Godesberger Allee 99, 5300 Bonn 2,
dem
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.,
Abraham-Lincolin-Straße 30, 6200 Wiesbaden,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Bockenheimer Landstraße 73-77, 6000 Frankfurt a. M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Für die Betriebe des Isoliergewerbes, die Arbeiten im Sinne
des 8 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, V Nr. 8 des Bundesrahmen-
tarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981
(BRTV) ausführen, gelten dessen Bestimmungen mit fol-
genden Besonderheiten:
LO
Arbeitszeit, Schutzmittel, Werkzeuge
$ 3 — Arbeitszeit — BRTV wird wie folgt ergänzt:
1. Waschzeitenregelung
Dem Arbeitnehmer sind innerhalb der Arbeitszeit als
Waschzeit zu. gewähren:
Bei Arbeiten mit Korkstein, Bitumen und
Pech, sowie bei Verspritzen von Kunst-
NAaTZeN ee ee A
20 Minuten,
Isoliergewerbe
1.2 bei Arbeiten mit anderen .Dämmstoffen .. 10 Minuten.
Reinigungsmittel, die zur Entfernung von am Körper
des Arbeitnehmers haftenden Werkstoffresten dienen,
hat der Arbeitgeber zu stellen.
Stellung von Schutzmitteln und Werkzeugen
Emulsionen, die zur Linderung von Gesichtsbrand be-
nötigt werden, hat der Arbeitgeber zu stellen.
Erforderliches Werkzeug, vorgeschriebene Schutzbrillen
und Schutzbekleidung werden vom Arbeitgeber zur Ver-
fügung gestellt; sie bleiben Eigentum des Arbeitgebers.
Z
H.
Erschwerniszuschläge
S 6 — Erschwerniszuschläge — BRTV wird durch folgende
Regelungen ersetzt:
Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, daß
der Arbeitnehmer die einschlägigen Unfallverhütungsvor-
schriften einhält und die vorgeschriebenen Schutzeinrich-
tungen benutzt.
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der
folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nach-
stehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag; dabei
schließt der Anspruch nach Nrn. 1.2 oder 1.4 den Anspruch
nach Nr. 8 aus, und der Anspruch nach Nr. 1.5 schließt den
Anspruch nach Nrn. 4 und 8 aus.
1.
1.1
Arbeiten unter Schmutzeinwirkungen
Bei Arbeiten. mit Pech, Heiß- oder Kaltbitumen,
Kunststoffputzen in Kühlräumen oder mit sol-
chen Klebern, bei deren Verarbeitung es zu ei-
ner. außergewöhnlichen Verschmutzung kommt 10 v. H.,
bei Entfernen nicht wieder verwendbarer Däm-
mungen“... 0,40. SA JM,
bei Arbeiten in schmutzigen Kanälen oder in
Räumen, in denen Schmutzwasser oder Ölab-
fälle stehen ............ Ce FE pe En
bei Arbeiten in Räumen mit außergewöhnlicher
Staubentwicklung .. Here MOV H.,
bei Spritzen oder Gießen von PUR-Schaum auf
Bau- oder Montagestellen mit vorgeschriebe-
ner Schutzmaske.........-. „0. 29V. HH.
Wenn bei Arbeiten der Nrn. 1.2 und 1.4 das Tra-
gen einer’ Filterschutzmaske vorgeschrieben ist
und diese getragen wird, erhöht sich der Zu-
schlag auf. :.........5. A AN. HI:
Im übrigen ist bei Vorliegen der Ansprüche nach Nrn.
1.1 bis 1.5 nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen.
2
3
1.4
1.5
16
2.
Arbeiten in Kanälen, Räumen oder Zwischendecken
Bei Arbeiten in nicht begehbaren gedeckten
Kanälen, Räumen oder Zwischendecken mit ei-
ner Höhe von unter 1,50 m... MOV HH
3.
8.1
Arbeiten in Bergwerken und in Tunneln oder Stollen
Bei Arbeiten in Bergwerksschächten oder unter
Tage NE MOV. HF,
bei Arbeiten in Tunneln oder Stollen.......... 5v.H.
Arbeiten unter Einfluß von gesundheitsschädlichen
Substanzen
Bei Arbeiten in Räumen, in denen die Luft mit gesund-
heitsschädlichen Dünsten durchsetzt ist, oder bei Ar-
beiten, bei denen Berührungen mit ätzenden Substan-
zen stattfinden,
sofern Schutzkleidung erforderlich ist und ge-
stellt wird, ohne Filterschutzmaske .......... 15v.H,.,
wenn der Arbeitnehmer eine vorgeschriebene
Filterschutzmaske trägt...............1...... 25v.H.
3.2
A.
4.1
4.2