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Volume Nr. 5, 11. April 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11.April 1984 
Ze 
2.1 
LA 
2.1 
22 
Mitbestimmung des Betriebsrats 
Verwaltung von Kantinen, Speisewirtschaften und 
Verkaufsmagazinen 
Bei der Verwaltung von Kantinen, Speisewirtschaften 
und Verkaufsmagazinen, die von Personen betrieben 
werden, welche am. Baubetrieb beteiligt sind, hat der 
Betriebsrat mitzubestimmen. 
Wird die Kantine an einen Dritten verpachtet, so hat 
der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Verwaltung 
der Kantine weiterhin der Kontrolle durch den Be- 
triebsrat unterliegt. 
8 14 
Unterkünfte auf der Baustelle 
Beschaffenheit der Unterkünfte 
Für die Beschaffenheit der Unterkünfte (Schlaf- und 
Aufenthaltsräume) gelten das Gesetz über die Un- 
terkunft bei Bauten sowie die dazu ergangene Aus- 
führungsverordnung. 
An jeder Bau- und Arbeitsstelle hat der: Arbeitgeber 
für die dort Beschäftigten einen verschließbaren 
Raum zur Verfügung zu stellen. 
Zutritt betriebsfremder Personen : 
Ohne Genehmigung des Arbeitgebers dürfen Per- 
sonen, die nicht im Vertragsverhältnis zu dem Ar- 
beitgeber stehen, die Wohn-, Schlaf-, Verpflegungs- 
und Kantinenräume nicht betreten. 
Den Vertretern der vertragschließenden Parteien ist 
das Betreten- der Aufenthalts- und der Wohn-, 
Schlaf-, Verpflegungs- und Kantinenräume gestattet. 
Haftung 
Für Schäden, die dem Arbeitnehmer durch Benutzung 
der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unter- 
künfte und Kantinen entstehen (Brandschaden, Dieb- 
stahl usw.), übernimmt der Arbeitgeber keine Haf- 
tung, es sei denn, daß ihn ein Verschulden trifft. 
$ 15 
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es als ihr be- 
sonderes Anliegen zu betrachten, für die Verhütung 
von Unfällen besorgt zu sein. ; 
Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungs- 
gesetz die Aufgabe, auf die Bekämpfung von Unfall- 
und Gesundheitsgefahren zu achten, die Gewerbe- 
aufsichtsbeamten und die sonstigen in Betracht 
kommenden Stellen. bei dieser Bekämpfung» durch 
Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen 
sowie sich für die Durchführung der Vorschriften und 
den Arbeitsschutz einzusetzen. Der Betriebsrat ist 
bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzein- 
richtungen, die vom Arbeitgeber, den Gewerbe- 
aufsichtsbeamten oder sonstigen in Betracht kom- 
menden Stellen vorgenommen werden, hinzuzu- 
ziehen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Un- 
fallverhütungsvorschriften genau zu beachten. Sie 
sind berechtigt, Anregungen und Vorschläge zur 
Sicherung von Gesundheit und Leben der Arbeit- 
nehmer 'beim Arbeitgeber oder dem Betriebsrat 
vorzutragen. 
Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet, auf 
den Arbeitsstätten Maßnahmen für die Gewährlei- 
stung der Ersten Hilfe zu treffen. 
Ss 16 
Ausschlußfristen 
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeits- 
verhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis 
in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht 
3 
3.1 
3.2 
3.3 
3.4 
3.5 
innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit ge- 
genüber der anderen Vertragspartei schriftlich er- 
hoben werden. 
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt 
sie. sich nicht innerhalb von zwei. Wochen nach der 
Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, 
wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der 
Ablehnung oder .dem Fristablauf gerichtlich geltend 
gemacht wird. 4 
Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitneh- 
mers, die während eines Kündigungsschutzprozesses 
fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. 
Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei 
Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündi- 
gungsschutzverfahrens. 
$ 17 
Behandlung von Auslegungsstreitigkeiten 
Schiedsvertrag 
Die Tarifvertragsparteien schließen den folgenden 
Schiedsvertrag: 
Entsteht über die Auslegung der Bestimmungen 
dieses Bundesrahmentarifvertrages oder eines an- 
deren von ihnen oder eines zwischen den Bezirks- 
organisationen der _Tarifvertragsparteien abge- 
schlossenen Tarifvertrages ein Streitfall, so hat dar- 
über ein Schiedsgericht unter Ausschluß der Arbeits- 
gerichtsbarkeit zu entscheiden. 
Schiedsgerichte 
Schiedsgerichte sind die Tarifämter und das Haupt- 
tarifamt. 
Tarifämter 
Die Tarifämter sind von den bezirklichen Organisa- 
tionen der Tarifvertragsparteien dieses Bundes- 
rahmentarifvertrages zu schaffen und zu unterhalten. 
Sie bestehen jeweils aus dem. unparteiischen Vor- 
sitzenden und der gleichen Anzahl. von- Beisitzern 
der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. 
Der unparteiische Vorsitzende ist von den streiten- 
den Parteien gemeinsam zu bestellen. Einigen sie 
sich ‚über die Person des unparteiischen Vorsitzen- 
den nicht, so haben sie den Präsidenten des für sie 
zuständigen Landesarbeitsgerichts zu bitten, nach 
ihrer Anhörung den unparteiischen Vorsitzenden zu 
bestellen. 
Die Beisitzer werden von den bezirklichen Organisa- 
tionen der Tarifvertragsparteien bestellt. Für jeden 
Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen; er tritt 
im Fall der Verhinderung des Beisitzers an dessen 
Stelle. Die streitenden Parteien können auch ver- 
einbaren, daß für Streitfälle aus bestimmten Fach- 
richtungen Angehörige dieser Fachrichtung Beisitzer 
sein sollen. 
Beisitzer können auch die in 88 22 und 23 des Ar- 
beitsgerichtsgesetzes bezeichneten Personen sein. 
Die Beisitzer sind nicht als Vertreter der streitenden 
Parteien anzusehen und an Aufträge nicht gebunden. 
Sie sind in ihrer fachlichen Stellungnahme nur den 
Tarifverträgen, dem Gesetz und ihrem Gewissen 
unterworfen. 
Die Tarifämter geben sich ihre Geschäftsordnung 
selbst. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen 
bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien. 
Sie sind zuständig für Streitfälle, die zwischen den 
bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien 
entstehen. 
Das zuständige Tarifamt muß innerhalb von zwei 
Wochen nach der Anrufung durch eine der bezirk- 
lichen Organisationen der Tarifvertragsparteien ZU- 
sammentreten.
	        
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