Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11.April 1984
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Mitbestimmung des Betriebsrats
Verwaltung von Kantinen, Speisewirtschaften und
Verkaufsmagazinen
Bei der Verwaltung von Kantinen, Speisewirtschaften
und Verkaufsmagazinen, die von Personen betrieben
werden, welche am. Baubetrieb beteiligt sind, hat der
Betriebsrat mitzubestimmen.
Wird die Kantine an einen Dritten verpachtet, so hat
der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Verwaltung
der Kantine weiterhin der Kontrolle durch den Be-
triebsrat unterliegt.
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Unterkünfte auf der Baustelle
Beschaffenheit der Unterkünfte
Für die Beschaffenheit der Unterkünfte (Schlaf- und
Aufenthaltsräume) gelten das Gesetz über die Un-
terkunft bei Bauten sowie die dazu ergangene Aus-
führungsverordnung.
An jeder Bau- und Arbeitsstelle hat der: Arbeitgeber
für die dort Beschäftigten einen verschließbaren
Raum zur Verfügung zu stellen.
Zutritt betriebsfremder Personen :
Ohne Genehmigung des Arbeitgebers dürfen Per-
sonen, die nicht im Vertragsverhältnis zu dem Ar-
beitgeber stehen, die Wohn-, Schlaf-, Verpflegungs-
und Kantinenräume nicht betreten.
Den Vertretern der vertragschließenden Parteien ist
das Betreten- der Aufenthalts- und der Wohn-,
Schlaf-, Verpflegungs- und Kantinenräume gestattet.
Haftung
Für Schäden, die dem Arbeitnehmer durch Benutzung
der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unter-
künfte und Kantinen entstehen (Brandschaden, Dieb-
stahl usw.), übernimmt der Arbeitgeber keine Haf-
tung, es sei denn, daß ihn ein Verschulden trifft.
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Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es als ihr be-
sonderes Anliegen zu betrachten, für die Verhütung
von Unfällen besorgt zu sein. ;
Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungs-
gesetz die Aufgabe, auf die Bekämpfung von Unfall-
und Gesundheitsgefahren zu achten, die Gewerbe-
aufsichtsbeamten und die sonstigen in Betracht
kommenden Stellen. bei dieser Bekämpfung» durch
Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen
sowie sich für die Durchführung der Vorschriften und
den Arbeitsschutz einzusetzen. Der Betriebsrat ist
bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzein-
richtungen, die vom Arbeitgeber, den Gewerbe-
aufsichtsbeamten oder sonstigen in Betracht kom-
menden Stellen vorgenommen werden, hinzuzu-
ziehen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Un-
fallverhütungsvorschriften genau zu beachten. Sie
sind berechtigt, Anregungen und Vorschläge zur
Sicherung von Gesundheit und Leben der Arbeit-
nehmer 'beim Arbeitgeber oder dem Betriebsrat
vorzutragen.
Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet, auf
den Arbeitsstätten Maßnahmen für die Gewährlei-
stung der Ersten Hilfe zu treffen.
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Ausschlußfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeits-
verhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht
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innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit ge-
genüber der anderen Vertragspartei schriftlich er-
hoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt
sie. sich nicht innerhalb von zwei. Wochen nach der
Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser,
wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der
Ablehnung oder .dem Fristablauf gerichtlich geltend
gemacht wird. 4
Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitneh-
mers, die während eines Kündigungsschutzprozesses
fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.
Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei
Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündi-
gungsschutzverfahrens.
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Behandlung von Auslegungsstreitigkeiten
Schiedsvertrag
Die Tarifvertragsparteien schließen den folgenden
Schiedsvertrag:
Entsteht über die Auslegung der Bestimmungen
dieses Bundesrahmentarifvertrages oder eines an-
deren von ihnen oder eines zwischen den Bezirks-
organisationen der _Tarifvertragsparteien abge-
schlossenen Tarifvertrages ein Streitfall, so hat dar-
über ein Schiedsgericht unter Ausschluß der Arbeits-
gerichtsbarkeit zu entscheiden.
Schiedsgerichte
Schiedsgerichte sind die Tarifämter und das Haupt-
tarifamt.
Tarifämter
Die Tarifämter sind von den bezirklichen Organisa-
tionen der Tarifvertragsparteien dieses Bundes-
rahmentarifvertrages zu schaffen und zu unterhalten.
Sie bestehen jeweils aus dem. unparteiischen Vor-
sitzenden und der gleichen Anzahl. von- Beisitzern
der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.
Der unparteiische Vorsitzende ist von den streiten-
den Parteien gemeinsam zu bestellen. Einigen sie
sich ‚über die Person des unparteiischen Vorsitzen-
den nicht, so haben sie den Präsidenten des für sie
zuständigen Landesarbeitsgerichts zu bitten, nach
ihrer Anhörung den unparteiischen Vorsitzenden zu
bestellen.
Die Beisitzer werden von den bezirklichen Organisa-
tionen der Tarifvertragsparteien bestellt. Für jeden
Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen; er tritt
im Fall der Verhinderung des Beisitzers an dessen
Stelle. Die streitenden Parteien können auch ver-
einbaren, daß für Streitfälle aus bestimmten Fach-
richtungen Angehörige dieser Fachrichtung Beisitzer
sein sollen.
Beisitzer können auch die in 88 22 und 23 des Ar-
beitsgerichtsgesetzes bezeichneten Personen sein.
Die Beisitzer sind nicht als Vertreter der streitenden
Parteien anzusehen und an Aufträge nicht gebunden.
Sie sind in ihrer fachlichen Stellungnahme nur den
Tarifverträgen, dem Gesetz und ihrem Gewissen
unterworfen.
Die Tarifämter geben sich ihre Geschäftsordnung
selbst. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen
bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien.
Sie sind zuständig für Streitfälle, die zwischen den
bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien
entstehen.
Das zuständige Tarifamt muß innerhalb von zwei
Wochen nach der Anrufung durch eine der bezirk-
lichen Organisationen der Tarifvertragsparteien ZU-
sammentreten.