Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11. April 1984
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die Dauer dieses Urlaubs Anspruch auf Urlaubsgeld
und Winterurlaubszuschuß nach der bis 31. 12. 1983
geltenden Regelung auch für Urlaubstage, die in 1984
hineinreichen.
Der Überleitungsanspruch gem. Ziffer 13.1 für 1984
ist in Höhe von 13 Jahresurlaubstagen zu gewähren.
Urlaubsansprüche aus 1983 verfallen für Arbeitneh-
mer im. Sinne von Ziffern 11 und 12 mit dem 31. 12.
1983.
Anhang zum Tarifvertrag
vom 8. November 1983
zur Ergänzung des Bundesrahmentarifvertrages
für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981
in der Fassung vom 20. Oktober 1983
Umrechnungstabelle gemäß 8 8 Ziffer 4.1.
Arbeitnehmer (ausgenommen anerkannte Schwer-
behinderte)
Urlaubs- Urlaubs- Zusätzliche Gesamt-
berechnungs- tage Winter- Urlaubs-
tacrıe urlaubstage tage
©
OR
U)
IM
68
183
197
211
225
239
253
267
281
295
309
323
337 19
351 20
365 21
5
5
4
Ken
25
26
Anerkannte Schwerbehinderte
Urlaubs- Urlaubs- Zusätzliche Gesamt-
berechnungs- tage Winter- . Urlaubs-
bare urlauhstane t+a08
‘5
+
1
rn
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7
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160
171
183
194
205
+
4
71
1.
A
13
2.
2.2
{1
1.2
1.3
P.
|
2.7
Urlaubs- Urlaubs-
berechnungs- tage
bare
Zusätzliche Gesamt-
Winter- Urlaubs-
urlaubstage tace
nng
240
251
263
274
285
297
308
320
331
342
354
365
26
27
Für Betriebe, die mit EDV-Anlagen Umrechnungen
von Urlaubsberechnungstagen in- Jahres- bzw.. Zu-
satzurlaubstage vornehmen, gelten folgende Formeln,
die auch den vorstehenden Umrechnungstabellen zu-
grundeliegen.
Arbeitnehmer:
Jahresurlaubstage x 17,3928
= Urlaubsberechnungstage
Zusatzurlaubstage x 73,0500
= Urlaubsberechnungstage
Anerkannte Schwerbehinderte:
Jahresurlaubstage x 13,5278
= Urlaubsberechnungstage
Zusatzurlaubstage x 73,0500
= Urlaubsberechnungstage.
Die Resultate sind jeweils kaufmännisch auf volle
Tage ab- oder aufzurunden.
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Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften
Voraussetzungen der Freistellung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur Arbeits-
leistung in einer Arbeitsgemeinschaft, an der der
Arbeitgeber beteiligt ist, freistellen.
Die Freistellung kann nur mit Zustimmung des Ar-
beitnehmers erfolgen.
Dem Arbeitnehmer ist vor Antritt der Arbeitsauf-
nahme. in der Arbeitsgemeinschaft eine Bescheinigung
auszustellen, aus der sich u.a. der Name und die
Anschrift der Arbeitsgemeinschaft, die voraussicht-
liche Dauer der Freistellung, Art und Umfang seiner
Tätigkeit, die Höhe seines Lohnes, etwaige Verein-
barungen im Rahmen des $& 7 und die Zahlung ver-
mögenswirksamer Leistungen ergibt.
Rechtsverhältnisse während der Dauer
der Freistellung
Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeits-
verhältnis des Arbeitnehmers zum Stammbetrieb.
Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Arbeitnehmer in
ein Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft.
Während der Dauer der’ Zugehörigkeit zur Arbeits-
gemeinschaft hat der Arbeitnehmer gegen. die Ar-
beitsgemeinschaft die tariflichen Ansprüche, die ihm
gegenüber dem Stammbetrieb zustehen würden
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeits-
gemeinschaft lebt das Arbeitsverhältnis zum Stamm-
betrieb wieder auf. Dem Arbeitnehmer ist die Zeit
der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurech-
nen. Das gleiche gilt für von der Arbeitsgemeinschaft
neu eingestellte Arbeitnehmer, sofern sie von einem
Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsver-
hältnis übernommen werden.