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Volume Nr. 5, 11. April 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11. April 1984 
}:9 
die Dauer dieses Urlaubs Anspruch auf Urlaubsgeld 
und Winterurlaubszuschuß nach der bis 31. 12. 1983 
geltenden Regelung auch für Urlaubstage, die in 1984 
hineinreichen. 
Der Überleitungsanspruch gem. Ziffer 13.1 für 1984 
ist in Höhe von 13 Jahresurlaubstagen zu gewähren. 
Urlaubsansprüche aus 1983 verfallen für Arbeitneh- 
mer im. Sinne von Ziffern 11 und 12 mit dem 31. 12. 
1983. 
Anhang zum Tarifvertrag 
vom 8. November 1983 
zur Ergänzung des Bundesrahmentarifvertrages 
für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 
in der Fassung vom 20. Oktober 1983 
Umrechnungstabelle gemäß 8 8 Ziffer 4.1. 
Arbeitnehmer (ausgenommen anerkannte Schwer- 
behinderte) 
Urlaubs- Urlaubs- Zusätzliche Gesamt- 
berechnungs- tage Winter- Urlaubs- 
tacrıe urlaubstage tage 
© 
OR 
U) 
IM 
68 
183 
197 
211 
225 
239 
253 
267 
281 
295 
309 
323 
337 19 
351 20 
365 21 
5 
5 
4 
Ken 
25 
26 
Anerkannte Schwerbehinderte 
Urlaubs- Urlaubs- Zusätzliche Gesamt- 
berechnungs- tage Winter- . Urlaubs- 
bare urlauhstane t+a08 
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160 
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2.7 
Urlaubs- Urlaubs- 
berechnungs- tage 
bare 
Zusätzliche Gesamt- 
Winter- Urlaubs- 
urlaubstage tace 
nng 
240 
251 
263 
274 
285 
297 
308 
320 
331 
342 
354 
365 
26 
27 
Für Betriebe, die mit EDV-Anlagen Umrechnungen 
von Urlaubsberechnungstagen in- Jahres- bzw.. Zu- 
satzurlaubstage vornehmen, gelten folgende Formeln, 
die auch den vorstehenden Umrechnungstabellen zu- 
grundeliegen. 
Arbeitnehmer: 
Jahresurlaubstage x 17,3928 
= Urlaubsberechnungstage 
Zusatzurlaubstage x 73,0500 
= Urlaubsberechnungstage 
Anerkannte Schwerbehinderte: 
Jahresurlaubstage x 13,5278 
= Urlaubsberechnungstage 
Zusatzurlaubstage x 73,0500 
= Urlaubsberechnungstage. 
Die Resultate sind jeweils kaufmännisch auf volle 
Tage ab- oder aufzurunden. 
$9 ; 
Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften 
Voraussetzungen der Freistellung 
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur Arbeits- 
leistung in einer Arbeitsgemeinschaft, an der der 
Arbeitgeber beteiligt ist, freistellen. 
Die Freistellung kann nur mit Zustimmung des Ar- 
beitnehmers erfolgen. 
Dem Arbeitnehmer ist vor Antritt der Arbeitsauf- 
nahme. in der Arbeitsgemeinschaft eine Bescheinigung 
auszustellen, aus der sich u.a. der Name und die 
Anschrift der Arbeitsgemeinschaft, die voraussicht- 
liche Dauer der Freistellung, Art und Umfang seiner 
Tätigkeit, die Höhe seines Lohnes, etwaige Verein- 
barungen im Rahmen des $& 7 und die Zahlung ver- 
mögenswirksamer Leistungen ergibt. 
Rechtsverhältnisse während der Dauer 
der Freistellung 
Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeits- 
verhältnis des Arbeitnehmers zum Stammbetrieb. 
Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Arbeitnehmer in 
ein Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft. 
Während der Dauer der’ Zugehörigkeit zur Arbeits- 
gemeinschaft hat der Arbeitnehmer gegen. die Ar- 
beitsgemeinschaft die tariflichen Ansprüche, die ihm 
gegenüber dem Stammbetrieb zustehen würden 
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeits- 
gemeinschaft lebt das Arbeitsverhältnis zum Stamm- 
betrieb wieder auf. Dem Arbeitnehmer ist die Zeit 
der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurech- 
nen. Das gleiche gilt für von der Arbeitsgemeinschaft 
neu eingestellte Arbeitnehmer, sofern sie von einem 
Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsver- 
hältnis übernommen werden.
	        
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