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m I
5.6
6.
6.1
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11.April 1984 /
gabe der Urlaubsberechnungstage zu ermitteln. Die
Urlaubsdauer richtet sich nach der Zahl der bei Ur-
aubsantritt noch unverbrauchten Urlaubsberechnungs-
tage des Arbeitnehmers. Wieviel unverbrauchte Ur-
iaubsberechnungstage für einen oder mehrere Ur-
laubstage benötigt werden, ist im Anhang (Umrech-
nungstabelle). festgelegt. Der Anhang ist wesentli-
cher Bestandteil -dieses Tarifvertrages. Urlaubsbe-
rechnungstage sind alle Kalendertage des Beschäf-
tigungsverhältnisses.
Keine Urlaubsberechnungstage sind:
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer der Ar-
beit unentschuldigt ferngeblieben ist; Samstage
und Sonntage sind nicht mitzuzählen,
Tage unbezahlten Urlaubs, soweit dieser länger
als 14 Kalendertage gedauert hat,
Tage, für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeit-
nehmer weder Arbeitsentgelt noch Ausgleichsbe-
träge gem. Ziffer 6 erhalten hat.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die
während seiner Dauer zurückgelegten Urlaubsberech-
nungstage zu ermitteln und in den Leistungsnachweis
einzutragen. Wurde während des Beschäftigungsver-
hältnisses Urlaub gewährt, so ist ebenfalls eine Ein-
tragung vorzunehmen.
Zum Ende’des Urlaubsjahres sind höchstens 21 Ur-
laubstage und höchstens 5 Zusatzurlaubstage, als
Restansprüche in das folgende Kalenderjahr zu über-
tragen.
b) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit
vom 1. November bis zum 31. März,
5) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge Kurz-
arbeit
aingetretene Verminderung des der Urlaubsgeldbe-
rechnung zugrundeliegenden lohnsteuerpflichtigen
Bruttolohnes.
Der Ausgleich gemäß Ziffer 6.1 a). ist für eine Dauer
der Krankheit bis zu 6 Wochen zu gewähren und be-
trägt für jede volle Woche (Wochenenden vor Ar-
beitsantritt sind in jedem Falle mit einzubeziehen)
für Arbeitnehmer nach vollendetem : 18. Lebensjahr
DM 60,—.
Nach einjähriger Betriebszugehörigkeit ist der Aus-
gleich gemäß Ziffer 6.1.a) für eine Dauer bis zu neun,
nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit für eine Dauer
bis zu zwölf Wochen, nach fünfjähriger Betriebszuge-
hörigkeit und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Betriebs-
unfalls — ohne Rücksicht auf. die Dauer der Betriebs-
zugehörigkeit — für eine Dauer bis zu 26 Wochen zu
gewähren.
Die Betriebszugehörigkeit gilt als ununterbrochen,
wenn die Unterbrechung nicht: vom Arbeitnehmer
veranlaßt wurde und nicht länger als 6 Monate ge-
dauert hat. Unterbrechungszeiten bleiben unberück-
Sichtigt.
Der Ausgleich gemäß Ziffer 6.1 b) bzw. c) ist für jede
volle Ausfallstunde, höchstens jedoch für jeweils 400
Ausfallstunden im Urlaubsjahr zu gewähren und be-
trägt für Arbeitnehmer nach dem vollendeten 18. Le-
bensjahr DM 1,50. Er ist anstelle des Ausgleichs ge-
mäß Ziffer 6.1 a) auch für Stunden zu gewähren, für
die Anspruch auf Schlechtwettergeld/Leistungsfort-
zahlung im Krankheitsfall oder auf Krankengeld in
Höhe des Schlechtwettergeldes bestand.
3.2
5.3
x
Höhe des Urlaubsgeldes (Urlaubsentgelt und zusätz-
liches Urlaubsgeld)
Das Urlaubsgeld errechnet sich aus dem jeweiligen
'ohnsteuerpflichtigen Bruttolohn. Das ist der für die
Berechnung der Lohnsteuer zugrundezulegende und
in die Lohnsteuerkarte einzutragende oder pauschal
zu versteuernde Bruttoarbeitslohn einschließlich der
Sachbezüge und des Weihnachtsfreibetrages.
Das Urlaubsentgelt für den Urlaub gemäß Ziffer 2.1
beträgt ab 1984 für Arbeitnehmer nach vollendetem
18 Lebensjahr 9,88 v. H., für schwerbehinderte Arbeit-
nehmer gemäß 2.4 = 12,16 v. H. des lohnsteuerpflich-
:igen Bruttolohnes.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Ur-
laubsentgelts und wird mit diesem fällig. Es kann
auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld
angerechnet werden. Es beträgt für. den Arbeitneh-
mer nach vollendetem 18. Lebensjahr 2,97 v. H. und
für den schwerbehinderten Arbeitnehmer 3,64 v. H.
des lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld werden
zur Vereinfachung in einem Prozentsatz zusammen-
gezogen; das: Urlaubsgelt beträgt dann insgesamt
ab 1984 für Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Le-
bensjahr 12,85 v. H., für den schwerbehinderten Ar-
beitnehmer 15,80 v. H. des lohnsteuerpflichtigen Brut-
tolohnes.
Wird der Urlaub nur teilweise geltend gemacht, so ist
das Urlaubsgeld nach Ziffer 5.4 durch die Summe
der gemäß Ziffer 4 ermittelten Gesamturlaubstage zu
teilen und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubs-
tage zu vervielfachen.
Am. Ende ‚des Urlaubsjahres unverbrauchte Rest-
ansprüche auf Urlaubsgeld. sind in das folgende Ka-
lenderjahr zu übertragen, höchstens jedoch für 26
Gesamturlaubstage.
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Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber.
Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung
des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubs-
geldes besteht,
a) wenn der Arbeitnehmer im gleichen Betrieb aus
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis in ein An-
gestellten- oder Ausbildungsverhältnis überwech-
selt,
wenn der Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig
geworden ist, dies‘ durch Rentenbescheid oder
amtsärztliches Attest nachweist und aus diesem
Grunde das Arbeitsverhältnis endet,
wenn der Arbeitnehmer stirbt und das Beschäf-
tigungsverhältnis am Todestag besteht. Der Erbe
oder derjenige, der nachweisbar für die Bestat-
lungskosten aufgekommen ist, hat Anspruch auf
Auszahlung des Urlaubsgeldes.
pH
7.2
Urlaubsabgeltung durch die Sozialkasse des Berliner
Baugewerbes.
Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung
des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubs-
geldes besteht.
a) bei Anspruch auf Abgeltung im Todesfall gemäß
Ziffer 7.1 c), wenn das Arbeitsverhältnis zu einem
Betrieb des Berliner Baugewerbes vorher beendet
war, oder der Betrieb außerstande ist, die Ur-
laubsabgeltung vorzunehmen,
bei Bezug von Altersruhegeld, wenn dies durch
Rentenbescheid nachgewiesen wird und kein Be-
schäftigungsverhältnis zu einem Betrieb des Ber-
liner Baugewerbes besteht,
bei Auswanderung unter Vorlage einer amtlichen
Bescheinigung, daß die Ausreisepapiere ausge-
stellt sind,
bei beendetem Beschäftigungsverhältnis und end-
gültiger Rückkehr ausländischer Arbeitnehmer in
Ausgleichsbeträge
Soweit der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, ist
ein das Urlaubsgeld erhöhender Ausgleich zu ge-
währen für die durch.
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krank-
heit,
G