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Volume Nr. 5, 11. April 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

3 
m I 
5.6 
6. 
6.1 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11.April 1984 / 
gabe der Urlaubsberechnungstage zu ermitteln. Die 
Urlaubsdauer richtet sich nach der Zahl der bei Ur- 
aubsantritt noch unverbrauchten Urlaubsberechnungs- 
tage des Arbeitnehmers. Wieviel unverbrauchte Ur- 
iaubsberechnungstage für einen oder mehrere Ur- 
laubstage benötigt werden, ist im Anhang (Umrech- 
nungstabelle). festgelegt. Der Anhang ist wesentli- 
cher Bestandteil -dieses Tarifvertrages. Urlaubsbe- 
rechnungstage sind alle Kalendertage des Beschäf- 
tigungsverhältnisses. 
Keine Urlaubsberechnungstage sind: 
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer der Ar- 
beit unentschuldigt ferngeblieben ist; Samstage 
und Sonntage sind nicht mitzuzählen, 
Tage unbezahlten Urlaubs, soweit dieser länger 
als 14 Kalendertage gedauert hat, 
Tage, für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeit- 
nehmer weder Arbeitsentgelt noch Ausgleichsbe- 
träge gem. Ziffer 6 erhalten hat. 
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die 
während seiner Dauer zurückgelegten Urlaubsberech- 
nungstage zu ermitteln und in den Leistungsnachweis 
einzutragen. Wurde während des Beschäftigungsver- 
hältnisses Urlaub gewährt, so ist ebenfalls eine Ein- 
tragung vorzunehmen. 
Zum Ende’des Urlaubsjahres sind höchstens 21 Ur- 
laubstage und höchstens 5 Zusatzurlaubstage, als 
Restansprüche in das folgende Kalenderjahr zu über- 
tragen. 
b) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit 
vom 1. November bis zum 31. März, 
5) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge Kurz- 
arbeit 
aingetretene Verminderung des der Urlaubsgeldbe- 
rechnung  zugrundeliegenden lohnsteuerpflichtigen 
Bruttolohnes. 
Der Ausgleich gemäß Ziffer 6.1 a). ist für eine Dauer 
der Krankheit bis zu 6 Wochen zu gewähren und be- 
trägt für jede volle Woche (Wochenenden vor Ar- 
beitsantritt sind in jedem Falle mit einzubeziehen) 
für Arbeitnehmer nach vollendetem : 18. Lebensjahr 
DM 60,—. 
Nach einjähriger Betriebszugehörigkeit ist der Aus- 
gleich gemäß Ziffer 6.1.a) für eine Dauer bis zu neun, 
nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit für eine Dauer 
bis zu zwölf Wochen, nach fünfjähriger Betriebszuge- 
hörigkeit und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Betriebs- 
unfalls — ohne Rücksicht auf. die Dauer der Betriebs- 
zugehörigkeit — für eine Dauer bis zu 26 Wochen zu 
gewähren. 
Die Betriebszugehörigkeit gilt als ununterbrochen, 
wenn die Unterbrechung nicht: vom Arbeitnehmer 
veranlaßt wurde und nicht länger als 6 Monate ge- 
dauert hat. Unterbrechungszeiten bleiben unberück- 
Sichtigt. 
Der Ausgleich gemäß Ziffer 6.1 b) bzw. c) ist für jede 
volle Ausfallstunde, höchstens jedoch für jeweils 400 
Ausfallstunden im Urlaubsjahr zu gewähren und be- 
trägt für Arbeitnehmer nach dem vollendeten 18. Le- 
bensjahr DM 1,50. Er ist anstelle des Ausgleichs ge- 
mäß Ziffer 6.1 a) auch für Stunden zu gewähren, für 
die Anspruch auf Schlechtwettergeld/Leistungsfort- 
zahlung im Krankheitsfall oder auf Krankengeld in 
Höhe des Schlechtwettergeldes bestand. 
3.2 
5.3 
x 
Höhe des Urlaubsgeldes (Urlaubsentgelt und zusätz- 
liches Urlaubsgeld) 
Das Urlaubsgeld errechnet sich aus dem jeweiligen 
'ohnsteuerpflichtigen Bruttolohn. Das ist der für die 
Berechnung der Lohnsteuer zugrundezulegende und 
in die Lohnsteuerkarte einzutragende oder pauschal 
zu versteuernde Bruttoarbeitslohn einschließlich der 
Sachbezüge und des Weihnachtsfreibetrages. 
Das Urlaubsentgelt für den Urlaub gemäß Ziffer 2.1 
beträgt ab 1984 für Arbeitnehmer nach vollendetem 
18 Lebensjahr 9,88 v. H., für schwerbehinderte Arbeit- 
nehmer gemäß 2.4 = 12,16 v. H. des lohnsteuerpflich- 
:igen Bruttolohnes. 
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Ur- 
laubsentgelts und wird mit diesem fällig. Es kann 
auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld 
angerechnet werden. Es beträgt für. den Arbeitneh- 
mer nach vollendetem 18. Lebensjahr 2,97 v. H. und 
für den schwerbehinderten Arbeitnehmer 3,64 v. H. 
des lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes. 
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld werden 
zur Vereinfachung in einem Prozentsatz zusammen- 
gezogen; das: Urlaubsgelt beträgt dann insgesamt 
ab 1984 für Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Le- 
bensjahr 12,85 v. H., für den schwerbehinderten Ar- 
beitnehmer 15,80 v. H. des lohnsteuerpflichtigen Brut- 
tolohnes. 
Wird der Urlaub nur teilweise geltend gemacht, so ist 
das Urlaubsgeld nach Ziffer 5.4 durch die Summe 
der gemäß Ziffer 4 ermittelten Gesamturlaubstage zu 
teilen und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubs- 
tage zu vervielfachen. 
Am. Ende ‚des Urlaubsjahres unverbrauchte Rest- 
ansprüche auf Urlaubsgeld. sind in das folgende Ka- 
lenderjahr zu übertragen, höchstens jedoch für 26 
Gesamturlaubstage. 
Y 
Urlaubsabgeltung 
Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber. 
Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung 
des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubs- 
geldes besteht, 
a) wenn der Arbeitnehmer im gleichen Betrieb aus 
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis in ein An- 
gestellten- oder Ausbildungsverhältnis überwech- 
selt, 
wenn der Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig 
geworden ist, dies‘ durch Rentenbescheid oder 
amtsärztliches Attest nachweist und aus diesem 
Grunde das Arbeitsverhältnis endet, 
wenn der Arbeitnehmer stirbt und das Beschäf- 
tigungsverhältnis am Todestag besteht. Der Erbe 
oder derjenige, der nachweisbar für die Bestat- 
lungskosten aufgekommen ist, hat Anspruch auf 
Auszahlung des Urlaubsgeldes. 
pH 
7.2 
Urlaubsabgeltung durch die Sozialkasse des Berliner 
Baugewerbes. 
Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung 
des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubs- 
geldes besteht. 
a) bei Anspruch auf Abgeltung im Todesfall gemäß 
Ziffer 7.1 c), wenn das Arbeitsverhältnis zu einem 
Betrieb des Berliner Baugewerbes vorher beendet 
war, oder der Betrieb außerstande ist, die Ur- 
laubsabgeltung vorzunehmen, 
bei Bezug von Altersruhegeld, wenn dies durch 
Rentenbescheid nachgewiesen wird und kein Be- 
schäftigungsverhältnis zu einem Betrieb des Ber- 
liner Baugewerbes besteht, 
bei Auswanderung unter Vorlage einer amtlichen 
Bescheinigung, daß die Ausreisepapiere ausge- 
stellt sind, 
bei beendetem Beschäftigungsverhältnis und end- 
gültiger Rückkehr ausländischer Arbeitnehmer in 
Ausgleichsbeträge 
Soweit der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, ist 
ein das Urlaubsgeld erhöhender Ausgleich zu ge- 
währen für die durch. 
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krank- 
heit, 
G
	        
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