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Volume Nr. 5, 11. April 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11.April 1984 
je Stunde 
DM 
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der der 
Taucherhelm geschlossen ist. 
Torkretierungsarbeiten: 
Bei Torkretierungsarbeiten erhält der Düsen- 
führer für die Dauer dieser Arbeit ........ 1,20 
Stacheldrahtarbeiten 
{Spannen von Stacheldraht) .............. 1,00 
sonstige Stacheldrahtarbeiten .. freie Vereinbarung. 
Fortfall von Erschwerniszuschlägen* 
Es entfällt 
für die Arbeitnehmer des Drainbaues der unter Nr. 
1.15 für Arbeiten im Wasser. oder Schlamm, 
für die Arbeitnehmer des ‘Leitergerüstbaues der un- 
ter Nr. 1.2, 
für die Arbeitnehmer des Klebeabdichtungs- und 
Asphaltabdichtungsfaches der unter Nr. 1.12 Absatz 1, 
für die Arbeitnehmer ‘des Gleisbaues, Teer-, Bitu- 
men-, Asphalt- und Betonstraßenbaues der unter 
Nr. 1.12 Absatz 1, 
für die Arbeitnehmer des Tunnel- und Stollenbaues, 
Hilfsschachtmeister, Drittelsführer, Verbau-Mineur, 
Fachwerker, Mineur, Schlepper (Werker) der unter 
Nr. 1.4 bis 1.51 vorgesehene Zuschlag. & 
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- und 
Stollenbau Preßluftgeräte bedient, erhält er als Zu- 
lage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn 
und dem Lohn der nächst höheren Berufsgruppe im 
Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, 
die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; 
diese erhalten abweichend von Nr. 2.5 Absatz 1 den 
Zuschlag für Erschütterungsarbeiten, wenn die Vor- 
aussetzungen der Nr. 1.4 vorliegen. 
Einschaltung der Tarifvertragsparteien 
bei Meinungsverschiedenheiten 
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchs- 
berechtigung auf Erschwerniszuschläge können die 
bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertrags- 
parteien zur Klärung hinzugezogen werden. 
2.1 
2.2 
2.3 
7.4 
87 
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuß und Auslösung 
Allgemeines 
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen 
Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch 
auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht an 
jedem Arbeitstag erreichen kann. 
Begriffsbestimmungen 
Entfernung und Wohnung 
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten (im 
Falle der Nr. 4.6 des günstigsten) mit Personenkraft- 
wagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der 
Bau- oder: Arbeitsstelle und der Wohnung. (Unter- 
kunft) des Arbeitnehmers im räumlichen Geltungs- 
bereich dieses Tarifvertrages zu bestimmen. 
Betrieb 
Als Betrieb ‚gilt. die Hauptverwaltung, die Niederlas- 
sung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige 
ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der 
Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer 
auf einer Bau- oder Arbeitsstelle eingestellt, so gilt 
die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als 
Betrieb. 
2:4 
Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt 
Gewerbliche Arbeitnehmer. haben für jeden Arbeits- 
tag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz 
aufgesucht haben, Anspruch auf Wegekostenerstat- 
tung; diese beträgt 
* nach Maßgabe der Erklärung vom 3. 2. 1981 
für Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder 
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes einge- 
setzt werden ......... AZ 
für Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der 
kostenlosen Beförderung zur Bau-- oder Ar- 
beitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur 
Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahr- 
zeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeug- 
fahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder 
an einer sonstigen ständigen Vertretung des 
Arbeitgebers antreten oder beenden ... 
für Arbeitnehmer, ‘die ständig am Betriebs- 
sitz oder einer sonstigen ständigen Vertre- 
tung des Arbeitgebers eingesetzt werden .. 4,42*) 
Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt 
Auslösung 
Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeits- 
stelle tätig ist, die mehr als 25 km vom Betrieb ent- 
fernt ist, und; dem die tägliche Rückkehr zur Woh- 
nung (Erstwohnung) ‚nicht zuzumuten ist, hat für je- 
den Kalendertag, an dem die getrennte: Haushalts- 
*ührung hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine 
Auslösung. 
Bei dem Arbeitnehmer, der vor einem Einsatz nach 
Nr. 1 bereits einen getrennten Haushalt führte, ‚gilt 
der Einsatz nach Nr. 1 als ursächlich für die getrennte 
Haushaltsführung, wenn er auf einer ‚mindestens 
25km vom Betrieb entfernten Bau- oder. Arbeits- 
stelle tätig ist, und wenn ihm die tägliche Rückkehr 
weder zu seiner Erstwohnung noch zu seiner bei- 
behaltenen oder aufgegebenen Zweitwohnung zuzu- 
muten ist. 
Das, Merkmal der getrennten Haushaltsführung gilt 
als erfüllt, wenn‘ der Arbeitnehmer die Unterhal- 
tungskosten mindestens einer Wohnung (Erstwoh- 
nung oder Zweitwohnung) überwiegend trägt und 
außerhalb seiner Erstwohnung übernachtet. 
Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn der 
normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von 
der Wohnung zur Bau-. oder Arbeitsstelle bei Benut- 
zung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrs- 
mittels oder eines vom Arbeitgeber zur Verfügung 
gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeugs mehr als 
1'/4 Stunden beträgt. 
Auslösung für An- und Rückreise zu und von Bau- 
oder ‚Arbeitsstellen nach Nr. 4.1. 
Für den Tag der Anreise und für den Tag der Rück- 
reise nach Beendigung der Tätigkeit hat der Arbeit- 
nehmer Anspruch auf die volle Auslösung. 
Höhe der Auslösung 
Die Höhe der Auslösung, die sich danach richtet, ob 
die Beschäftigung auf einer Bau- oder Arbeitsstelle 
gemäß Nr.4.1 bis zu sieben Kalendertagen oder 
länger dauert, ist in einem besonderen Tarifvertrag 
festzulegen. 
Fortfall von Auslösungsanspruch und Ausfallvergü- 
tung A 
Der Anspruch auf Auslösung entfällt 
4.41 für Tage der tariflichen Wochenendheimfahrten, 
3.1 
DM 
4.42. für Tage der außertariflichen Wochenendheimfahrten, 
4.43 während eines Krankenhausaufenthaltes mit Aus- 
nahme des Tages der Aufnahme, 
für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder 
teilweise die Arbeit schuldhaft versäumt. 
In den Fällen der Nrn. 4.41 bis 4.43 sind dem Arbeit- 
nehmer die Kosten für die Beibehaltung seiner Un- 
terkunft, bei Wochenendheimfahrten für.deren Dauer, 
*) siehe auch Auszug aus Protokollnotiz S. 61
	        
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