Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 11.April 1984
je Stunde
DM
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der der
Taucherhelm geschlossen ist.
Torkretierungsarbeiten:
Bei Torkretierungsarbeiten erhält der Düsen-
führer für die Dauer dieser Arbeit ........ 1,20
Stacheldrahtarbeiten
{Spannen von Stacheldraht) .............. 1,00
sonstige Stacheldrahtarbeiten .. freie Vereinbarung.
Fortfall von Erschwerniszuschlägen*
Es entfällt
für die Arbeitnehmer des Drainbaues der unter Nr.
1.15 für Arbeiten im Wasser. oder Schlamm,
für die Arbeitnehmer des ‘Leitergerüstbaues der un-
ter Nr. 1.2,
für die Arbeitnehmer des Klebeabdichtungs- und
Asphaltabdichtungsfaches der unter Nr. 1.12 Absatz 1,
für die Arbeitnehmer ‘des Gleisbaues, Teer-, Bitu-
men-, Asphalt- und Betonstraßenbaues der unter
Nr. 1.12 Absatz 1,
für die Arbeitnehmer des Tunnel- und Stollenbaues,
Hilfsschachtmeister, Drittelsführer, Verbau-Mineur,
Fachwerker, Mineur, Schlepper (Werker) der unter
Nr. 1.4 bis 1.51 vorgesehene Zuschlag. &
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- und
Stollenbau Preßluftgeräte bedient, erhält er als Zu-
lage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn
und dem Lohn der nächst höheren Berufsgruppe im
Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker,
die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden;
diese erhalten abweichend von Nr. 2.5 Absatz 1 den
Zuschlag für Erschütterungsarbeiten, wenn die Vor-
aussetzungen der Nr. 1.4 vorliegen.
Einschaltung der Tarifvertragsparteien
bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchs-
berechtigung auf Erschwerniszuschläge können die
bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertrags-
parteien zur Klärung hinzugezogen werden.
2.1
2.2
2.3
7.4
87
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuß und Auslösung
Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen
Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch
auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht an
jedem Arbeitstag erreichen kann.
Begriffsbestimmungen
Entfernung und Wohnung
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten (im
Falle der Nr. 4.6 des günstigsten) mit Personenkraft-
wagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der
Bau- oder: Arbeitsstelle und der Wohnung. (Unter-
kunft) des Arbeitnehmers im räumlichen Geltungs-
bereich dieses Tarifvertrages zu bestimmen.
Betrieb
Als Betrieb ‚gilt. die Hauptverwaltung, die Niederlas-
sung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige
ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der
Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer
auf einer Bau- oder Arbeitsstelle eingestellt, so gilt
die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als
Betrieb.
2:4
Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Gewerbliche Arbeitnehmer. haben für jeden Arbeits-
tag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz
aufgesucht haben, Anspruch auf Wegekostenerstat-
tung; diese beträgt
* nach Maßgabe der Erklärung vom 3. 2. 1981
für Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes einge-
setzt werden ......... AZ
für Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der
kostenlosen Beförderung zur Bau-- oder Ar-
beitsstelle mit einem vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahr-
zeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeug-
fahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder
an einer sonstigen ständigen Vertretung des
Arbeitgebers antreten oder beenden ...
für Arbeitnehmer, ‘die ständig am Betriebs-
sitz oder einer sonstigen ständigen Vertre-
tung des Arbeitgebers eingesetzt werden .. 4,42*)
Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Auslösung
Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeits-
stelle tätig ist, die mehr als 25 km vom Betrieb ent-
fernt ist, und; dem die tägliche Rückkehr zur Woh-
nung (Erstwohnung) ‚nicht zuzumuten ist, hat für je-
den Kalendertag, an dem die getrennte: Haushalts-
*ührung hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine
Auslösung.
Bei dem Arbeitnehmer, der vor einem Einsatz nach
Nr. 1 bereits einen getrennten Haushalt führte, ‚gilt
der Einsatz nach Nr. 1 als ursächlich für die getrennte
Haushaltsführung, wenn er auf einer ‚mindestens
25km vom Betrieb entfernten Bau- oder. Arbeits-
stelle tätig ist, und wenn ihm die tägliche Rückkehr
weder zu seiner Erstwohnung noch zu seiner bei-
behaltenen oder aufgegebenen Zweitwohnung zuzu-
muten ist.
Das, Merkmal der getrennten Haushaltsführung gilt
als erfüllt, wenn‘ der Arbeitnehmer die Unterhal-
tungskosten mindestens einer Wohnung (Erstwoh-
nung oder Zweitwohnung) überwiegend trägt und
außerhalb seiner Erstwohnung übernachtet.
Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn der
normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von
der Wohnung zur Bau-. oder Arbeitsstelle bei Benut-
zung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrs-
mittels oder eines vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeugs mehr als
1'/4 Stunden beträgt.
Auslösung für An- und Rückreise zu und von Bau-
oder ‚Arbeitsstellen nach Nr. 4.1.
Für den Tag der Anreise und für den Tag der Rück-
reise nach Beendigung der Tätigkeit hat der Arbeit-
nehmer Anspruch auf die volle Auslösung.
Höhe der Auslösung
Die Höhe der Auslösung, die sich danach richtet, ob
die Beschäftigung auf einer Bau- oder Arbeitsstelle
gemäß Nr.4.1 bis zu sieben Kalendertagen oder
länger dauert, ist in einem besonderen Tarifvertrag
festzulegen.
Fortfall von Auslösungsanspruch und Ausfallvergü-
tung A
Der Anspruch auf Auslösung entfällt
4.41 für Tage der tariflichen Wochenendheimfahrten,
3.1
DM
4.42. für Tage der außertariflichen Wochenendheimfahrten,
4.43 während eines Krankenhausaufenthaltes mit Aus-
nahme des Tages der Aufnahme,
für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder
teilweise die Arbeit schuldhaft versäumt.
In den Fällen der Nrn. 4.41 bis 4.43 sind dem Arbeit-
nehmer die Kosten für die Beibehaltung seiner Un-
terkunft, bei Wochenendheimfahrten für.deren Dauer,
*) siehe auch Auszug aus Protokollnotiz S. 61