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Volume Nr. 3, 22. April 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

18.11 
18.12 
18.13 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 22. April 1983 
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(2) Die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen 
oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrich- 
tungen ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Ar- 
beitgebers, von Versicherungswerträgen und Beitrags- 
quittungen, von. Rentenbescheiden, jährlichen Anpas- 
EN ten oder Beitragsbescheiden der Kran- 
kenkasse nachzuweisen, 
(3). Die Entrichtung von Steuern. ist nachzuweisen 
durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers. 
Einkommensteuerbescheiden, Vorauszahlungsbeschei- 
den oder der letzten Einkommensteuererklärung und/ 
oder Steuerquittungen. Ist bei der Wohngeldgewährung 
die Einnahme im Bewilligungszeitraum (8 11 Abs. 2 
WoGG) zugrunde zu legen, so ist darauf abzustellen, ob 
von diesen Einnahmen tatsächlich Steuern zu entrich- 
ten sein werden. 
In den Fällen des Buchstabens b teilt die Wohn- 
Yerastelle der für die Sozialhilfe oder Kriegsopfer- 
ürsorge zuständigen Stelle ihre Entscheidung mit, 
Der Antragsteller kann die für die Sozialhilfe oder 
Kriegsopferfürsorge zuständige Stelle zur Entge- 
gennahme. von Wohngeldzahlungen bevollmächti- 
gen. In diesen Fällen wird der Ayohngeldbescheid 
mit dem Zusatz versehen, daß das Wohngeld in der 
jeweiligen Höhe an die bevollmächtigte Stelle ge- 
zahlt wird. 
Miete oder Belastung für mehrere Wohnungen 
(1) Haben der Antragsteller und die zu seinem Haus- 
halt rechnenden Familienmitglieder für mehrere Woh- 
nungen Miete zu bezahlen oder Belastung aufzubrin- 
gen, so bleibt es dem Antragsteller überlassen, für wel- 
che dieser Wohnungen er Wohngeld beantragt. 
(2) 8 18 Abs. 1 Nr. 2 WoGG ist nicht anzuwenden, 
wenn die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder 
zwar zwei baulich voneinander getrennte Wohnungen 
bewohnen, darin aber einen einzigen Hausstand füh- 
ten. Das kann z. B. der Fall sein, wenn eine große Fami- 
lie eine für ihre OO LPTPENGUNG a Mer Wohnung 
nicht erhalten konnte und deshalb Mietverträge über 
mehrere kleine Wohnungen im gleichen Haus geschlos- 
sen hat, in denen die zum Haushalt rechnenden Fami- 
lienmitglieder eine Wohn- und Wirtschaftsgemein- 
schaft führen. 
Entrichtung von Vermögensteuer 
(1) 8 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG ist nicht nur dann anzu- 
wenden, wenn im Kalenderjahr (AEURISRD) in dem 
der Antrag auf Wohngeld gestellt wird, tatsächlich Ver- 
möneNSTEUNT entrichtet wird, sondern auch dann, wenn 
in diesem Zeitraum die Pflicht zur Entrichtung von Ver- 
mögensteuer besteht. 
(2) Ob Vermögensteuer zu entrichten ist, bestimmt sich 
nach dem Vermögensteuergesetz. Die Angaben des An- 
tragstellers über seine vermögensteuerlichen Verhält- 
nisse sind in der Regel zu übernehmen. Bestehen jedoch 
auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles 
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, so ist eine Aus- 
kunft des für die Vermögensteuerveranlagung zuständi- 
gen Finanzamtes einzuholen. ; 
Zu 8 18 Abs. 2 . 
Vom Familienhaushalt abwesende Personen 
Die Vorschrift des 8 18 Abs.‘2 Nr. 1 WoGG findet auch 
Anwendung, wenn der Haushalt, zu dem die in 84 
Abs. 3 Satz 1 WoGG genannten Personen rechnen, sich 
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes befindet. 
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften 
{1) Ein gemeinsames Bewohnen von Wohnraum im 
Sinne des 818 Abs. 2 Nr. 2 WoGG liegt nicht vor, wenn 
die Nichte mi en mifglisde: einzelne Wohnräume für 
sich allein nutzen und lediglich Nebenräume mitbenut- 
zen. Die gesetzliche Vermutung, daß bei gemeinsamem 
Bewohnen von Wohnraum eine. Wirtschaftsgemein- 
schaft besteht, kann vom Antragberechtigten widerlegt 
werden. X 
(2) 8 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG ist auch bei gemeinsamen 
Mietverhältnissen von Nicht-Familienmitgliedern (vgl. 
Nummer 7.04). und bei Untermietverhältnissen an- 
wendbar. 
(3) Bei einem Untermietverhältnis besteht in der Regel 
keine VE ED CE mit dem Hauptmieter, 
wenn es sich lediglich auf ein einzelnes möbliertes 
Zimmer bezieht und der Hauptmieter im übrigen die 
Wohnung — gegebenenfalls mit seiner Familie — selbst 
nutzt. Nummer 18.33 ist zu beachten. 
(4) In den Fällen des 8 118 Abs. 2 Nr. 2 WoGG ist eine 
Vergleichsberechnung aufzustellen. 
Zu 8 18 Abs. 3 C 
Anwendbarkeit 
818 Abs. 3 WoGG ist erst anzuwenden, wenn die Ge- 
währung. von yonngeld nicht bereits nach 8 18 Abs. 1 
oder Abs. 2 WoGG abgelehnt werden muß. 
Mißbrauch. | 
(1) Mißbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld 
ist anzunehmen, soweit im Einzelfall besondere Um- 
stände vorliegen, die so schwerwiegend sind, daß sie es 
CHETRSRE die Gewährung von Wohngeld ganz oder 
zum Teil: abzulehnen. In Absatz2 und den Num- 
mern 18.33 und 18.34 sind Beispiele aufgeführt. 
18.14 
Zu 8 18 (Allgemeine Ablehnungsgründe) 
Zu 8 18 Abs. 1 
Mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen 
Zu den Teistungen aus öffentlichen Kassen zur wirt- 
schaftlichen Sicherung von Wohnraum, die mit dem 
Wohngeld vergleichbar sind, gehören insbesondere: 
a) (weggefallen). 
b) Mietbeitrag nach. der Mietbeitragsrichtlinie des 
Bundesministers des Innern, 
Ausbildungshilfen . (Ausbildungsbeihilfen) nach 
dem Lastenausgleichsgesetz, dem Heimkehrerge- 
setz, dem Häftlingshilfegesetz und dem Bundesent- 
Eee wenn der Auszubildende al- 
leinstehend ist oder wenn alle zum Haushalt rech- 
nenden Familien mäglieder eine dieser Ausbil- 
dungshilfen. (Ausbildungsbeihilfen) oder andere 
mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen erhal- 
ten. 
Mit dem Wohngeld nicht vergleichbare Leistungen 
Zu den mit dem Wohngeld nicht vergleichbaren Lei- 
stungen gehören insbesondere: 
a) Leistungen für Unterkunft nach den Vorschriften 
des Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesver- 
EEE ET über die Kriegsopferfürsorge 
ühne Rücksicht darauf, ob es sich um laufende oder 
einmalige Leistungen handelt, 
(weggefallen) ; 
Beihilfen zur Eingliederung junger Aussiedler, jun- 
ger Zuwanderer :aaus der DDR und Berlin: (Ost) 
sowie junger ausländischer Flüchtlinge nach’ den 
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (sog. Garan- 
iiefonds), 
Härteausgleich nach 8 85 des Städtebauförderungs- 
gesetzes und nach den 88 122 a, b des Bundesbau- 
gesetzes, 
der den AADSCHOTINEN des öffentlichen Dienstes ge- 
währte Ortszuschlag, 
a aus öffentlichen Kassen nach bun- 
des- und landesrechtlichen Vorschriften, 
sonstige laufende Leistungen zur REG der 
Miete oder Belastung im Sinne von 8 38 WoGG, 
Leistungen der beruflichen Fortbildung und Um- 
schulung nach den 88 45 und 47 AFG zur Erstat- 
tung der Kosten der Unterkunft. bei auswärtiger 
Unterbringung. 
Zusammenwirken der Wohngeldstelle mit den Trägern 
der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge 
Für das Verfahren gilt folgendes: 
a) Wer Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz 
oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem 
Bundesversorgungsgesetz ‘beantragt oder erhält, 
kann die für die Sozialhilfe oder Kriegsopferfür- 
sorge zuständige Stelle EHEN in seinem 
Namen. einen Wohngeldantrag bei der Wohngeld- 
stelle zu stellen. 
Der Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfür- 
sorge teilt der Wohngeldstelle die Höhe der Hilfe 
zum Lebensunterhalt (auch soweit sie im Rahmen 
der Hilfe in. besonderen Lebenslagen gewährt 
wird) oder der re Hilfe zum Lebensun- 
terhalt einschlieBlick“4e&r“Kosten der Unterkunft 
sowie die Höhe der monatlichen Miete mit; Kosten 
der Unterkunft und Heizung werden gesondert aus- 
Bewiesen. 
18.15 
18.21 
18.22 
d 
18.31 
18.32
	        
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