18.11
18.12
18.13
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 22. April 1983
39
(2) Die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrich-
tungen ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Ar-
beitgebers, von Versicherungswerträgen und Beitrags-
quittungen, von. Rentenbescheiden, jährlichen Anpas-
EN ten oder Beitragsbescheiden der Kran-
kenkasse nachzuweisen,
(3). Die Entrichtung von Steuern. ist nachzuweisen
durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers.
Einkommensteuerbescheiden, Vorauszahlungsbeschei-
den oder der letzten Einkommensteuererklärung und/
oder Steuerquittungen. Ist bei der Wohngeldgewährung
die Einnahme im Bewilligungszeitraum (8 11 Abs. 2
WoGG) zugrunde zu legen, so ist darauf abzustellen, ob
von diesen Einnahmen tatsächlich Steuern zu entrich-
ten sein werden.
In den Fällen des Buchstabens b teilt die Wohn-
Yerastelle der für die Sozialhilfe oder Kriegsopfer-
ürsorge zuständigen Stelle ihre Entscheidung mit,
Der Antragsteller kann die für die Sozialhilfe oder
Kriegsopferfürsorge zuständige Stelle zur Entge-
gennahme. von Wohngeldzahlungen bevollmächti-
gen. In diesen Fällen wird der Ayohngeldbescheid
mit dem Zusatz versehen, daß das Wohngeld in der
jeweiligen Höhe an die bevollmächtigte Stelle ge-
zahlt wird.
Miete oder Belastung für mehrere Wohnungen
(1) Haben der Antragsteller und die zu seinem Haus-
halt rechnenden Familienmitglieder für mehrere Woh-
nungen Miete zu bezahlen oder Belastung aufzubrin-
gen, so bleibt es dem Antragsteller überlassen, für wel-
che dieser Wohnungen er Wohngeld beantragt.
(2) 8 18 Abs. 1 Nr. 2 WoGG ist nicht anzuwenden,
wenn die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
zwar zwei baulich voneinander getrennte Wohnungen
bewohnen, darin aber einen einzigen Hausstand füh-
ten. Das kann z. B. der Fall sein, wenn eine große Fami-
lie eine für ihre OO LPTPENGUNG a Mer Wohnung
nicht erhalten konnte und deshalb Mietverträge über
mehrere kleine Wohnungen im gleichen Haus geschlos-
sen hat, in denen die zum Haushalt rechnenden Fami-
lienmitglieder eine Wohn- und Wirtschaftsgemein-
schaft führen.
Entrichtung von Vermögensteuer
(1) 8 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG ist nicht nur dann anzu-
wenden, wenn im Kalenderjahr (AEURISRD) in dem
der Antrag auf Wohngeld gestellt wird, tatsächlich Ver-
möneNSTEUNT entrichtet wird, sondern auch dann, wenn
in diesem Zeitraum die Pflicht zur Entrichtung von Ver-
mögensteuer besteht.
(2) Ob Vermögensteuer zu entrichten ist, bestimmt sich
nach dem Vermögensteuergesetz. Die Angaben des An-
tragstellers über seine vermögensteuerlichen Verhält-
nisse sind in der Regel zu übernehmen. Bestehen jedoch
auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, so ist eine Aus-
kunft des für die Vermögensteuerveranlagung zuständi-
gen Finanzamtes einzuholen. ;
Zu 8 18 Abs. 2 .
Vom Familienhaushalt abwesende Personen
Die Vorschrift des 8 18 Abs.‘2 Nr. 1 WoGG findet auch
Anwendung, wenn der Haushalt, zu dem die in 84
Abs. 3 Satz 1 WoGG genannten Personen rechnen, sich
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes befindet.
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften
{1) Ein gemeinsames Bewohnen von Wohnraum im
Sinne des 818 Abs. 2 Nr. 2 WoGG liegt nicht vor, wenn
die Nichte mi en mifglisde: einzelne Wohnräume für
sich allein nutzen und lediglich Nebenräume mitbenut-
zen. Die gesetzliche Vermutung, daß bei gemeinsamem
Bewohnen von Wohnraum eine. Wirtschaftsgemein-
schaft besteht, kann vom Antragberechtigten widerlegt
werden. X
(2) 8 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG ist auch bei gemeinsamen
Mietverhältnissen von Nicht-Familienmitgliedern (vgl.
Nummer 7.04). und bei Untermietverhältnissen an-
wendbar.
(3) Bei einem Untermietverhältnis besteht in der Regel
keine VE ED CE mit dem Hauptmieter,
wenn es sich lediglich auf ein einzelnes möbliertes
Zimmer bezieht und der Hauptmieter im übrigen die
Wohnung — gegebenenfalls mit seiner Familie — selbst
nutzt. Nummer 18.33 ist zu beachten.
(4) In den Fällen des 8 118 Abs. 2 Nr. 2 WoGG ist eine
Vergleichsberechnung aufzustellen.
Zu 8 18 Abs. 3 C
Anwendbarkeit
818 Abs. 3 WoGG ist erst anzuwenden, wenn die Ge-
währung. von yonngeld nicht bereits nach 8 18 Abs. 1
oder Abs. 2 WoGG abgelehnt werden muß.
Mißbrauch. |
(1) Mißbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld
ist anzunehmen, soweit im Einzelfall besondere Um-
stände vorliegen, die so schwerwiegend sind, daß sie es
CHETRSRE die Gewährung von Wohngeld ganz oder
zum Teil: abzulehnen. In Absatz2 und den Num-
mern 18.33 und 18.34 sind Beispiele aufgeführt.
18.14
Zu 8 18 (Allgemeine Ablehnungsgründe)
Zu 8 18 Abs. 1
Mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen
Zu den Teistungen aus öffentlichen Kassen zur wirt-
schaftlichen Sicherung von Wohnraum, die mit dem
Wohngeld vergleichbar sind, gehören insbesondere:
a) (weggefallen).
b) Mietbeitrag nach. der Mietbeitragsrichtlinie des
Bundesministers des Innern,
Ausbildungshilfen . (Ausbildungsbeihilfen) nach
dem Lastenausgleichsgesetz, dem Heimkehrerge-
setz, dem Häftlingshilfegesetz und dem Bundesent-
Eee wenn der Auszubildende al-
leinstehend ist oder wenn alle zum Haushalt rech-
nenden Familien mäglieder eine dieser Ausbil-
dungshilfen. (Ausbildungsbeihilfen) oder andere
mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen erhal-
ten.
Mit dem Wohngeld nicht vergleichbare Leistungen
Zu den mit dem Wohngeld nicht vergleichbaren Lei-
stungen gehören insbesondere:
a) Leistungen für Unterkunft nach den Vorschriften
des Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesver-
EEE ET über die Kriegsopferfürsorge
ühne Rücksicht darauf, ob es sich um laufende oder
einmalige Leistungen handelt,
(weggefallen) ;
Beihilfen zur Eingliederung junger Aussiedler, jun-
ger Zuwanderer :aaus der DDR und Berlin: (Ost)
sowie junger ausländischer Flüchtlinge nach’ den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (sog. Garan-
iiefonds),
Härteausgleich nach 8 85 des Städtebauförderungs-
gesetzes und nach den 88 122 a, b des Bundesbau-
gesetzes,
der den AADSCHOTINEN des öffentlichen Dienstes ge-
währte Ortszuschlag,
a aus öffentlichen Kassen nach bun-
des- und landesrechtlichen Vorschriften,
sonstige laufende Leistungen zur REG der
Miete oder Belastung im Sinne von 8 38 WoGG,
Leistungen der beruflichen Fortbildung und Um-
schulung nach den 88 45 und 47 AFG zur Erstat-
tung der Kosten der Unterkunft. bei auswärtiger
Unterbringung.
Zusammenwirken der Wohngeldstelle mit den Trägern
der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
Für das Verfahren gilt folgendes:
a) Wer Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz ‘beantragt oder erhält,
kann die für die Sozialhilfe oder Kriegsopferfür-
sorge zuständige Stelle EHEN in seinem
Namen. einen Wohngeldantrag bei der Wohngeld-
stelle zu stellen.
Der Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfür-
sorge teilt der Wohngeldstelle die Höhe der Hilfe
zum Lebensunterhalt (auch soweit sie im Rahmen
der Hilfe in. besonderen Lebenslagen gewährt
wird) oder der re Hilfe zum Lebensun-
terhalt einschlieBlick“4e&r“Kosten der Unterkunft
sowie die Höhe der monatlichen Miete mit; Kosten
der Unterkunft und Heizung werden gesondert aus-
Bewiesen.
18.15
18.21
18.22
d
18.31
18.32