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Volume Nr. 3, 22. April 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

16.32 
16.41 
16.42 
17.21 
38 
AP nn 
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil VI _Nr.3 232. April 1983 
A RE Ba 
nach 83 Abs.5 SchwbG oder eines Feststellungsbe- 
scheides nach $ 3 Abs. 1 SchwbG geführt werden. 
Bei Vol ahriecn ist der Nachweis der Schwerbehinde- 
rk und der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht er- 
forderlich, 
wenn in Fällen häuslicher Pflege die Pflegebedürftig- 
keit im Sinne des 8 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG re 
sen ist (vgl. Nummer 16.32 Abs. 1 Buchstabe b) oder 
wenn der Bewohner eines Pflegeheimes oder der Pflege: 
OENB eines Heimes Hilfe zur Pflege nach 8 68 BSHG 
erhält. = 
@) Als Nachweis der en und des Gra: 
es einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfä- 
higkeit gemnen auch die vor dem 20. Juni 1976 ausge- 
stellten amtlichen Ausweise für Schwerkriegsbeschä- 
digte, Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte 
sowie die nach 83 Abs.4 SchwbG in der bis zum 
19. Juni 1976 geltenden taten Bescheinigun- 
gen, und zwar bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums. 
© Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehin- 
AU und des Grades der auf ihr beruhenden Minde- 
rung der Erwerbsfähigkeit gi während der an Er 
dauer des Ausweises oder der Bescheinigung auch für 
spätere Wohngeldanträge, sofern nicht Anhaltspunkte 
dafür gegeben sind, daß der Ausweis oder die Beschei- 
nigung En EerOgen oder in für die Wohngeldgewährung 
maßgebenden Merkmalen berichtigt worden ist. 
Nachweis der Pflegebedürftigkeit 
(1) Die Pflegebedürftigkeit im Sinne des 869 Abs.3 
Satz 1 BSHG ist nachzuweisen - 
a) durch das Merkzeichen „H“ im Ausweis nach 8 3 
Abs. 5 SchwbG oder 
durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen 
Stelle 
aa) über den Bezug von BE nach 869 
Abs. 3 Satz 1 BSHG oder über das Vorliegen 
einer Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Be- 
stimmung, 
über den Bezug von Pflegegeld nach 8558 
RVO oder . 
über den Bezug von Pflegezulage nach 8 35 
BVG und den Gesetzen, die das Bundesversor- 
gungsgesetz für anwendbar erklären. 
(2) ME NE haben bei Anwendung des 816 
Abs. 3 Satz 1 WoGG neben der Alefehedürfigkeit auch 
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 
50 vom Hundert nachzuweisen, 
(3) 8 16 Abs. 3 Satz 1 WoGG ist nur auf die Fälle häusli- 
cher Pflege anzuwenden; dazu gehören auch Pflegebe- 
Sürflige, die vorübergehend stationär untergebracht 
sind.. 
Zu 8 16 Abs. 4 
Verhältnis der Freibeträge nach 8 16 WoGG zueinander 
Der Eetbetran ist nur einmal abzusetzen, auch wenn 
das zum Haushalt rechnende Familienmitglied mehrere 
Voraussetzungen nach 816 Abs. 1 bis 3 WoGG erfüllt. 
In diesen Fällen ist der jeweils höchstzulässige Freibe- 
trag abzusetzen. 
Verhältnis der Freibeträge nach SE den außer Be- 
tracht bleibenden Einnahmen nach 8 14 WoGG 
Der Freibetrag schließt nicht aus, daß bei der Ermitt- 
UNE des Jahreseinkommens desselben zum Haushalt 
rechnenden Familienmitgliedes Einnahmen nach 814 
WoGG außer Betracht gelassen werden können. Auf 
Nummer 14.02 wird verwiesen. 
Zu $ 17 (Pauschaler Abzug) 
Zu 817 Abs. 2 ; 
Pflichtbeiträge zur. gesetzlichen Krankenversicherung 
Oder gesetzlichen Rentenversicherung 
(1) Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenver- 
sicherung gehören auch die Beiträge zur Altershilfe für 
Landwirte. | 
(2) Auf die Höhe der Beiträge kommt es nicht an. 
(3) Werden Beiträge zur feseizlichen Krankenversiche- 
On oder/und gesetzlichen Rentenversicherung aus- 
schließlich aus Leistungen Dritter bestritten, die nicht 
als Einnahme anzusetzen sind, kann ein erhöhter 
Abzug nach 817 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a, Absatz 3 
Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a WoGG 
nicht vorgenommen werden (z. B. Fälle der Übernahme 
von Krankenversicherungsbeiträgen nach 813 BSHG, 
Fälle der Entrichtung von Kranken- und Rentenversi- 
cherungsbeiträgen nach dem Gesetz über die Sozialver- 
EEE Behinderter in geschützten Einrichtungen al- 
lein durch den Träger der Einrichtung). 
(4) Dean zur Unfallversicherung führen nicht zu 
einem erhöhten pauschalen Abzug. - 
Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versi- 
cherungen oder ähnlichen Einrichtungen 
(1) Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten 
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen entspre- 
chen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflicht- 
beittägen zur gesetzlichen EV RCNn UN oder 
gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie dazu beitra- 
gen sollen, für den Beitragszahler oder dessen Familie 
a) die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Er- 
haltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung 
der Gesundheit und Leistungsfähigkeit oder 
b) die. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mut- 
terschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und 
Alter oder ; 
c) die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen 
zu gewährleisten. 
(2) Geringfügig sind Beiträge unter 25 Deutsche Mark 
im Monat. en 
(3) Die N Kalb müssen laufend (monatlich, viertel- 
jährlich, halbjährlich oder ACH) entrichtet werden. 
Einmalige Beiträge sind nicht zu berücksichtigen. 
(4) Beiträge zu Versicherungen, die den in Absatz 1 ge- 
nannten Zwecken dienen, sind insbesondere: 
a) freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversi- 
cherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung, 
freiwillige Beiträge zur Revaten Krankenversiche- 
rung einschließlich Krankentagegeldversicherung, 
Aeiräge zur Lebensversicherung ohne Rücksicht 
darauf, ob der Versicherer die NUR RSEUNES 
summe als Einmalzahlung oder in Form laufender 
Rentenleistungen zu zahlen hat, 3 
Beiträge zu Pensions- und Versorgungskassen, 
Beiträge zur Berufs- und Dienstunfähigkeitsversi- 
cherung, : 
en zu Betriebsgemeinschaftskassen für zu- 
sätzliches Ruhegeld, 
Beiträge der selbständigen Künstler und Publizi- 
sten zur Künstlersozialkasse nach den 88 11 bis 13 
KSVG. 
(5) Zu den Beiträgen, die den in Absatz 1 genannten 
Zwecken dienen, gehören insbesondere nicht: 
a) Beiträge zu Sachversicherungen (z.B. zur. Ge- 
bäude- und Hausratversicherung), 
Beiträge zur Haftpflichtversicherung einschließlich 
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, 
c) Beiträge zur Krankenhaustagegeldversicherung, 
d) Beiträge zur Sterbegeldversicherung. 
Steuern vom Einkommen 
(1). Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Ein- 
kommensteuer, die Lohnsteuer und die Kirchensteuer. 
(2) Die Steuern vom Einkommen müssen tatsächlich 
entrichtet worden sein oder entrichtet werden. Auf die 
Höhe kommt es dabei nicht an. Ob sie zurückgezahlt 
werden (z. B. im Lohnsteuerjahresausgleich), ist nicht 
nachzuprüfen. Es genügt, wenn sie nur einmal jährlich 
entrichtet werden. ; 
(3) Kirchensteuern sind die von ES onen mein” 
schaften mit öffentlich-rechtlichem Status (Re En 
gesellschaften im Sinne des Artikels 140 GG) in Abhän- 
gigkeit vom Einkommen erhobenen Beiträge. Unabhän- 
Big von der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer er- 
obene Abgaben (sog. _Mindest-Kirchensteuer), 
Kirchgeld oder Beiträge in Form von Spenden oder Um- 
lagen‘ zu Religionsgemeinschaften sind keine Kirchen- 
steuern im Sinne des Wohngeldrechts. 
Nachweise 
(1) Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzli- 
chen Krankenversicherung oder gesetzlichen Renten- 
versicherung ist durch Vorlage von a 
des Arbeitgebers, von Beitragsquittungen, Rentenbe- 
scheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Bei- 
'ragsbescheiden der Krankenkasse nachzuweisen 
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