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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 22. April 1983
OR
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54 des Dritten TED ET ner vereinbar-
ten, aber gleichfalls aus dem Arbeitslohn erbrachten
vermögenswirksamen Leistungen. Auf das Jahresein-
kommen anzurechnen ist auch die nach 8 12 des Dritten
Vermögen sPildungsgeschzes gezahlte Arbeitnehmer-
Sparzulage.
Zu 814 Abs. 3
Gesetzlich vorgesehene Zuschüsse zur Krankenversi-
cherung
Zu den bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer
Betracht bleibenden gesetzlich vorgesehenen Zuschüs-
sen zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung
gehören: |
— Beitragszuschüsse des Rehabilitationsträgers für Re-
habilitanten nach 8 381 Abs. 4a RVO,
gesetzliche Zuschüsse des Arbeitgebers für die frei-
willige Krankenversicherung des Arbeitnehmers im
Sinne des 8 405 RVO,
Beitragszuschüsse zu dem Krankenversicherungs-
beitrag der Rentenbezieher nach
8 1304e RVO,
5 83e AVG,
5 96c RKG,
3 28a des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
ungsgesetzes,
3 27a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
zesetzes,
REIT ZUSCHÜSSE der Künstlersozialkasse für die
freiwillige Krankenversicherung selbständiger
Künstler und Publizisten gemäß 8 8 KSVG,
Beitragszuschüsse der landwirtschaftlichen Kran-
kenkasse zu dem privaten Krankenversicherungs-
beitrag der in 8 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KVLG bezeich-
neten Personen nach 84 Abs.3 oder 894 Abs.4
KVLG.
Zu 8 15 (Familienfreibeträge)
Zu 8 15 Abs. 1
Kinderfreibeträge
‘1) Kinderfreibeträge sind nur für diejenigen zum
Haushalt rechnenden. Kinder abzusetzen, für die Kin-
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder eine
Leistung im Sinne des 88 Abs. 1 BKGG gewährt wird.
Kinderfreibeträge stehen den anspruchsberechtigten
7amilienmitgliedern unabhängig davon zu, ob das Kin-
dergeld an sie selbst oder an einen Dritten gezahlt wird.
(2) Die Kinderfreibeträge sind in Höhe des im jeweili-
zen Bemessungszeitraum {8 811 WoGG) tatsächlich
zezahlten oder zu. zahlenden (vgl. 8111 Abs. 2 WoGG)
Kindergeldes abzusetzen.
(3). Soweit für Kinder eine Leistung. nach 88 Abs. 1
3KGG gezahlt wird, ist ein Betrag in Höhe des maßge-
enden Kindergeldes nach 8 10 BKGG abzusetzen. Bei
ler Feststellung, ob ein Kind in altersmäßiger Reihen-
folge als erstes, zweites, drittes oder. weiteres Kind zu
berücksichtigen ist, sind nicht zum Haushalt rechnende
Kinder, die zu einem zum Haushalt rechnenden Fami:
ljenmitglied in einem Kindschaftsverhältnis stehen,
mitzuzählen.
Zu 815 Abs. 2
Freibeträge für Kinder unter 12 Jahren
(1) Zur Erwerbstätigkeit rechnet selbständige oder
nichtselbständige Arbeit, Tätigkeit in Land- und Forst-
wirtschaft oder im Gewerbebetrieb. |
(2) Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist umfassend
zu verstehen, insbesondere im Sinne der beruflichen
Bildung A Fortbildung Umschulung), der
schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Einglie-
derung und der beruflichen Rehabilitation.
(3) Nicht. nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist,
wer nicht nur gelegentlich für Zeiten außer Haus geht,
lie bei Kindern unter 12 Jahren eine Betreuung durch
Dritte erforderlich machen.
(weggefallen)
Zu 8 16 (Freibeträge für besondere Personengruppen)
Zu 8 16 Abs. 1 und 2
Absetzung des Freibetrages nach 816 Abs.1 oder 2
WoGG |
Der Freibetrag nach 8 16 Abs.1 oder 2 WoGG ist von
dem unter Anwendung der 88 10 bis 15 WoGG ermittel-
ten Jahreseinkommen desjenigen zum Haushalt rech-
nenden Familienmitgliedes abzusetzen, das die An-
spruchsvoraussetzung erfüllt. Ist das Jahreseinkommen
niedriger als der Freibetrag, so ist dieser nur in Höhe
des Tahreseinkommens abzusetzen.
16.1
Zu 8 16 Abs.1 .
Open der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen
Gleichgestellte
(1) Die Vergünstigung nach 8 16 Abs. 1 WoGG ist auch
folgenden Personen zu gewähren:
a) Witwen, Witwern und Waisen, die als Verlölpie im
Sinne des + Abs. 3 BEG gelten und unter den in
den 88 15 ff. BEG genannten Voraussetzungen Ent-
schädigungen erhalten;
Personen, bei denen zwar die Voraussetzungen der
88 1 bis 4 BEG vorliegen, die aber keine Leistungen
nach dem genannten Gesetz erhalten, weil z. B. der
Schaden geringfügig war oder die Antragsfrist ver-
säumt worden ist;
Personen, die weder Verfolgte im Sinne des 81
Abs. 1 BEG noch den Verfolgten gleichgestellt sind,
aber dennoch Leistungen nach dem genannten Ge-
setz erhalten, z. B. Personen, die aus Gründen ihreı
Nationalität geschädigt sind (Artikel VI des BEG-
Schlußgesetzes). oder die lediglich eine Beihilfe
nach den Vorschriften über einen Härteausgleich
(8 171 BEG) erhalten.
(2) Der Nachweis der Een SCHAG als Verfolgter im
Sinne des } 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter wird
durch Vorlage des Bescheides der zuständigen Entschä-
digungsbehörde geführt. Unabhängle hiervon sind die
Entschädigungsbehörden der Länder yerpflichtet auf
entsprechende Anforderung gutachtlich dazu Stellung
zu nehmen, ob die Voraussetzungen des 816 Abs. 1
WoGG vorliegen, soweit von den Antragstellern im
Wohngeldverfahren . ein Entschädigungsantrag nach
dem Bundesentschädigungsgesetz nicht gestellt worden
ist. Für die Prüfung und die Abgabe ieser Stellung-
nahme ist entweder die nach 8 185 BEG zuständige Lan-
desentschädigungsbehörde oder qieIeniGe Entschädi-
gungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Anr8
steller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Für sog. National eschäligte im Sinne des Arti-
kels VI des N BEG-Schlußgesetzes ist das Bundesverwal-
tungsamıl in Köln die zuständige Entschädigungsbehör-
e.
16.21
Zu 816 Abs. 2
Vertriebene und Flüchtlinge
Vertriebene sind die in 8 1 BVFG, Flüchtlinge die in den
883 und 4 BVFG bezeichneten Personen. Nach 815
BVFG ist die TED EN DE durch den Ver-
triebenenausweis A oder B, die Eigenschaft als Flücht-
ling durch den Flüchtlingsausweis C nachzuweisen.
Zuwanderer
Zuwanderer im Sinne des 8 1 des Flüchtlingshilfegeset-
zes sind Deutsche, die aus der. DDR oder aus Berlin
(Ost) in die Bundesrepublik Deutschland einschließ-
lich Berlin (West) gekommen sind. Die Berechtigung ist
in der Regel durch den Notaufnahmebescheid nachzu-
weisen. In Zweifelsfällen ist eine Auskunft des zustän-
digen Ausgleichsamtes einzuholen.
Heimkehrer
Heimkehrer im Sinne des 8 16 Abs. 2 Nr. 3 WoGG sind
auch politische Häftlinge im Sinne des 8 9 Abs. 1 HHG.
Vierjahresfrist
Die Vierjahresfrist in 816 Abs.2 WoGG beginnt mit
dem Tarıı der erstmaligen Stun des Antrags auf
Wohngeld. Wird der ee abgelehnt oder tritt eine
Enter in der Gewährung des ETREIES ein,
so wird der Ablauf der Frist dadurch nicht gehemmt.
Zehnjahresfrist
Die Zehnjahresfrist in 8 16 Abs. 2 WoGG beginnt am
Tage der HEADS des Wohnsitzes oder des gewöhnli-
chen Aufenthaltes des zum Haushalt rechnenden be-
günstigten Familienmitghliedes in den Geltungsbereich
des Gesetzes.
Nachweis der Schwerbehinderung
(1) Der Nachweis .der Schwerbehinderung und des
Grades einer auf ihr beruhenden Minderung der Er-
werbsfähigkeit soll durch Vorlage eines Ausweises
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