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Volume Nr. 3, 22. April 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

56 
14.127 
14.128 
14,129 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 22. April 1983 
r) Witwen- und Witwerrentenabfindung bei Wieder- 
heirat nach 8 1302 RVO, 881 AVG, 883 RKG, 8 10 
Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi- 
cherungs-Gesetzes, 
Kapitalabfindungen nach 859 des Bundesgrenz- 
schutzgesetzes in Verbindung. mit 880 SVG und 
den 88 72 bis 80 BVG, 
Kapitalabfindungen nach 851 des Bundes-Seu- 
chengesetzes in Verbindung mit den 88 72 bis 80 
BVG, 
Kapitalentschädigung nach 8 14 des Gesetzes über 
die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behin- 
derte Kinder“, 
einmalige Unfallentschädigung nach 8 43 BeamtVG 
oder nach en SVG und einmalige Entschädigung 
nach 8 63a SVG, 
(weggefallen) 
Kapitalabfindungen nach 8 1 des Gesetzes über die 
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Ver- 
bindung mit 88 72 bis 80 BVG. 
(1) Die He unven (814 Abs. 1 Nr. 29 WoGG) sind 
nach Maßgabe des 83 Nr. 7 EStG in Verbindung mit 
Abschnitt 6 Nr. 4 EStR steuerfrei. 
(2) Zu den bei der Einkommensermittlung zur Hälfte 
außer Betracht bleibenden Leistungen gehören: 
a) Unterhaltshilfe nach den 88 261 bis 278a LAG, 
b) Unterhaltsbeihilfe nach 8 10 des Vierzehnten Ge- 
setzes zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes, 
Beihilfen zum Lebensunterhalt nach den 88 301 
301a und 301b LAG, 
d) Unterhaltshilfe nach 844 und Unterhaltsbeihilfe 
nach 8 45 des Reparationsschädengesetzes, 
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den 88 10 bis 15 
des Flüchtlingshilfegesetzes. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 30 
Sparprämien und Wohnungsbauprämien 
Sparprämien sind nach 87 des ET ENEUSECh 
Wohnungsbauprämien nach 8 6 des Wohnungsbau-Prä- 
miengesetzes steuerfrei. 
Zu 814 Abs. 1 Nr. 31 
Berlin-Zulagen 
Rechtsgrundlage für die Zulagen (814 Abs.1 Nr. 31 
WoGG} ist 8 28 des Berlinförderungsgesetzes. Die Zula- 
gen sind nach 8 28 Abs. 1 Satz 6 des genannten Gesetzes 
steuerfrei. 
Zu 814 Abs. 1 Nr. 32 
Sonderleistungen nach 8 7 USG 
(1) Die Leistungen (814 Abs:1 Nr. 32 WoGG) sind 
nach 8 15 Abs. 1 Satz 1 USG steuerfrei. Die bisher in 8 7 
USG enthaltenen Leistungen nach 8 14a Abs.4 und 
8 14b_ des Arbeitsplatzschutzgesetzes sind nach 83 
Nr. 47 EStG steuerfrei. ] 
(2) Empfänger der in Absatz 3 Buchstaben b, d bis h ge- 
nannten Leistungen sind neben Grundwehrdienstlei- 
stenden Zivildienstleistende und Grenzschutzdienstlei- 
stende G 7 USG in Verbindung mit 8 78 ZDG und 8 59 
des Bundesgrenzschutzgesetzes). Anspruchsberechtigte 
Familienangehörige im engeren Sinne (8 3 Abs. 2 Satz 1 
in Verbindung mit 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 USG) erhalten 
die in Absatz 3 Buchstaben a, c und f genannten Lei- 
stungen. 
(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben 
außer Betracht: 
a) Krankenhilfe und Hilfe bei Maßnahmen zur Früh- 
erkennung von Krankheiten, Mutterschaftshilfen 
sowie sonstige Hilfen (8 7 Abs. 2 Nr. 1 USG), 
Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Kran- 
kenversicherung (8 7 Abs. 2 Nr. 2 USG), 
Ersatz der Beiträge an Familienangehörige zu einer 
privaten Krankenversicherung oder freiwilligen 
Versicherung in einer gesetzlichen Kranken- oder 
Ersatzkasse (8 7 Abs. 2 Nr. 3 USG), 
Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Ver- 
mögensnachteile (S 7 Abs. 2 Nr. 4 USG), 
Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf 
von Eigenheimen oder eigengenutzten Eigentums- 
wohnungen ($ 7 Abs. 2 Nr. 5 USG), 
Ersatz der Aufwendungen für die Bestattung von 
Familienangehörigen (8 7 Abs. 2 Nr. 6 USG), 
(weggefallen) 
Ersatz der Beiträge für eine Alters- und Hinterblie- 
benenversorgung (8 14a Abs: 4 oder 8.14b des Ar- 
beitsplatzschutzgesetzes). 
Zu 8 14 Abs.2 
Vermögenswirksame Leistungen 
(1) Bei der re des Jahreseinkommens bleiben 
nur die vom Arbeitgeber über das jeweils geschuldete 
Arbeitsentgelt hinaus erbrachten vermögenswirksamen 
Leistungen außer Betracht. Außer Betracht bleiben z. B. 
die auf. Grund des 82 des Gesetzes über vermögens- 
wirksame Leistungen für Bundesbeamte, Richter, Be- 
rufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie auf Grund der 
Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen im 
öffentlichen Dienst gewährten Leistungen. 
(2) Auf das Jahreseinkommen anzurechnen sind dage- 
gen die Teile des Arbeitslohnes, die vom Arbeitnehmer 
auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber 
nach 84 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes ver- 
mögenswirksam angelegt werden, sowie die nicht nach 
W) 
X) 
14.130 
Zu 814 Abs. 1 Nr. 27 
SETS A Wiedergutmachung national- 
sozialistischen Unrechts 
(1) Die Kapitalentschädigung (814 Abs.1 Nr. 27 
WoGG) ist nach Maßgabe des 8 3 Nr. 8 EStG in Verbin- 
dung mit Abschnitt 6 Nr. 5 EStR steuerfrei. 
(2) a erundllagen für die Gewährung der Kapital- 
entschädigung und von Entschädigungsleistungen mit 
Kapitalentschädigungscharakter sind: 
a) das EOS GH WIEUNFSNCSENE und das Wieder: 
gutmachungsrecht der Länder, 
das Bundesgesetz zur N EdEHNACHUNE national: 
sozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversor- 
gung, 
die Richtlinien des Bundesministers der Finanzen 
zur Vergobe von Mitteln für individuelle Betreu- 
ungsmaßnahmen aus dem Härtefonds für rassisch 
Verfolgte nichtjüdischen Glaubens, 
die Beschlüsse der Bundesregierung vom 26. Juli 
1951 und vom 22. Juni 1960 über die Gewährung 
von Fürsorgeleistungen für überlebende Opfer 
pseudomedizinischer Menschenversuche, 
e) 8 44 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes. 
(3) Eine Kapitalentschädigung und die Entschädi- 
gungsleistungen mit ESCHE NESChATANIET 
auf Grund der genannten Vorschriften bleiben bei. der 
Einkommensermittlung nur insoweit außer Betracht, 
als sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts be- 
stimmt sind. Nummer 14.01 ist zu beachten. Dabei ist 
davon KUREN daß die Kapitalentschädigung und 
die Entschädigungsleistungen mit Kapitalentschädi- 
gungscharakter nach dem Bundesentschädigungsgesetz 
und nach dem Bundesrückerstattungsgesetz nicht zur 
Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. 
14.131 
f 
14.132 
re 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 28 
Entschädigungsleistungen 
(1) Die (814 Abs.1 Nr. 28 WoGG) sind 
nach Maßgabe des 83 Nr.7 EStG in Verbindung mit 
Abschnitt 6 Nr. 4 EStR steuerfrei. 
(2) Bei der Einkommensermittlung bleiben in vollem 
Umfange außer Betracht: 
a) Hauptentschädigung nach den 88 243 bis 252 LAG 
sowie die der HRS entsprechenden 
einmaligen Kapitalbeihilfen nach 8 301b LAG, 
Entschädigungsrente nach den 88 261 bis 266, 279 
bis 285 LAG, 
besondere‘ laufende Beihilfe nach den 88 301, 301a 
und 301b LAG, 
besondere laufende Beihilfe nach den 88 10 bis 14 
des Flüchtlingshilfegesetzes, 
aischadipung nach den 88 31 bis 42 des Repara- 
tionsschädengesetzes, nn 
Entschädigungsrente nach 844 des Reparations- 
EEE NET OH in Verbindung mit den 88 261 bis 
266. 279.bis 285 LAG. 
14.2 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr.29 
Unterhaltshilfe, Unterhaltsbeihilfe und Beihilfe zum 
Lebensunterhalt
	        
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