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Volume Nr. 3, 22. April 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 22. April 1983 
85 
A N 
14.120 
14.121 
14.122 
(2) Bei den Leistungen handelt es sich in der Regel um 
einmalige Zahlungen, die zur Behebung besonderer 
Notlagen, etwa als Beihilfen zu dringend erforderlichen 
Kuren, geleistet werden. Sollte ausnahmsweise der Be- 
ünstigte durch Leistungen der freien Wohlfahrtspflege 
Kesser gestellt werden als durch Leistungen nach dem 
Bundessozialhilfegesetz, so ist der Teil, der die nach 
dem  Bundessozaelhillegesetz in Betracht kommenden 
Leistungen übersteigt, auf das Jahreseinkommen anzu- 
sechnen. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 20 
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen 
(1) .Die Beihilfen und Unterstützungen (814 Abs. 1 
Nr. 20 WoGG) sind nach Maßgabe des 8 3 Nr. 11 EStG 
in Verbindung mit Abschnitt 14 LStR steuerfrei. 
{2) Rechtsgrundlagen für die bei der Einkommenser- 
mittlung außer Betracht bleibenden Leistungen sind 
8 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, die Beihilfevorschriften, die 
Unterstützungsgrundsätze in der Fassung vom 19. Juli 
1962, 8 56 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- 
nisse der unter Artikel 131 GG allenden Personen in 
Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen vom 
15. Juni 1963, 8 40 BAT, Bw MTB II, 8 20 des Mantelta- 
cifvertrages für Auszubildende, in. Verbindung mit den 
Tarifverträgen vom 15. Juni 1959 in der Fassung vom 
26. Mai 1964 und entsprechende landesrechtliche, tarif- 
rechtliche und vertragliche Regelungen. 
Zu 8 14 Abs. 1. Nr. 21 
Jubiläumsgeschenke 
(1) Jubiläumsgeschenke und. Jubiläumszuwendungen 
(8 14 Abs. 1 Nr. 21 WoGG) sind nach Maßgabe des Ab- 
schnitts 201 EStR, des 84 der Lohnsteuer-Durchfüh- 
rungsverordnung und des Abschnitts 16 LStR steuerfrei. 
(2) Rechtsgrundlage für die Gewährung von Jubiläums- 
zuwendungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes 
sind die Verordnung über die Gewährung von Jubi- 
läumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun- 
des, 8 39 BAT, 8 45 MTB II sowie entsprechende landes- 
rechtliche Regelungen. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 22 
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen 
(1) Die Übergangsgelder und A (8 14 
Abs. 1 Nr. 22 WoGG) sind nach Maßgabe des 8 3 Nr. 10 
EStG in Verbindung mit Abschnitt 6 Nr. 7 EStR und 
Abschnitt 5 Abs. 1 LStR steuerfrei. 
(2) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be- 
tracht bleibenden Leistungen gehören: 
a) das Übergangsgeld nach 847 BeamtVG und 8 37 
SVG, 
die Übergangsbeihilfe nach 8 18 des Bundespolizei: 
beamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 gel: 
tenden Fassung und den 88.12, 13 SVG, ; 
das Entlassungsgeld nach den 88 52c, 54 Abs. 4, den 
® 54b, 55, 70 Abs. 5 und 71 des Gesetzes zur Rege- 
ung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 
GG fallenden Personen. 
(3) Auf das Jahreseinkommen anzurechnen sind dage- 
gen: 
a) der Einarbeitungszuschuß nach $ 7, die Übergangs- 
gebührnisse nach 8 11, die Ausgleichsbezüge nach 
8 11a. und die laufende Unterstützung nach 8 42 
SVG sowie die Übergangsgebührnisse nach 817 
des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 
30. Juni 1976 geltenden Fassung, 
die Übergangsbezüge nach den 88 52a und 52b des 
Gesetzes zur PURE der Rechtsverhältnisse der 
anter Artikel 131 GG fallenden Personen sowie die 
Übergangsgehälter nach 8 37 des genannten Geset- 
zes in der bis zum 30. September 1961 geltenden 
Av soweit diese nach: ArtikellII 811 Abs.2 
Satz 2 des Dritten Gesetzes. zur Anderung des Ge- 
setzes zur Regelung ‚der Rechtsverhältnisse der 
unter Artikel 131 GG fallenden Persönen weiterge- 
zahlt werden, 
(weggefallen) 
die Tbergangsgejder und’ Übergangsbeihilfen, die 
nicht au nn ichen Vorschriften, sondern auf 
PEalTeCh ichen oder täriflichen Vereinbarungen 
eruhen: 
14.123 
14.124 
14.125 
14.126 
Zu 814 Abs. 1 Nr. 23 
Enmalet Leistungen auf Grund des Eee 
entschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes 
(1) Die Leistungen (814 Abs.1 Nr. 23 WoGG) sind 
nach Maßgabe des 8 3 Nr. 19, 23 EStG steuerfrei. 
(2) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be- 
tracht bleibenden Leistungen gehören: 
a) Kriegsgefangenenentschädigungen nach 83 des 
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, 
Unterstützungen aus Mitteln der Heimkehrerstif- 
tung — Stiftung für ehemalige egenefengen —_ 
nach 846 Abs. 2 Nr.2 des Kriegsgefangenenent- 
schädigungsgesetzes, ; 
EEE en und _ Ausgleichsleistungen 
nach den 88 9a bis 9c und 8 12 HHG, 
Unterstützungen aus Mitteln der Stiftung für ehe- 
malige politische Häftlinge nach 8 18 HHG. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr.24 
Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz 
(1) Die durchlaufenden Gelder und der Auslagenersatz 
(8 14 Abs. 1 Nr. 24 WoGG) sind nach Maßgabe des 8 3 
Nr. 50 EStG in Verbindung mit Abschnitt 10 LStR 
steuerfrei. 
(2) Die Ausgaben müssen auf Rechnung des Arbeitge- 
bers gehen; dabei ist es gleichgültig, ob das im Namen 
des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht. Der 
Arbeitnehmer darf kein eigenes Interesse an den Ausga- 
ben haben. 
Zu 8 14 Abs. 1 Nr. 25 
Fehlgeldentschädigungen 
Pauschale Fehlgeldentschädigungen ($ 14 Abs. 1 Nr. 25 
WoGG). sind nach Maßgabe des Abschnitts 50 Abs. 2 
Nr. 2 LStR bis zu 10 Deutsche Mark, gegebenenfalls bis 
zu 30 Deutsche Mark monatlich steuerfrei, 
Zu 814 Abs. 1 Nr. 26 
Kapitalabfindungen 
(1) Die Kapitalabfindungen (8 14 Abs. 1 Nr. 26 WoGG) 
sind nach Mogebe des 83 Nr.1 Buchstabe a, Nr. 3 
EStG in Verbindung mit Abschnitt 6 Nr. 1 und 2 EStR 
und Abschnitt 2 LStR steuerfrei. Die Kapitalentschädi- 
gungen nach. dem Gesetz über die ED CRNUNG einer Stif- 
tung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ sind nach des- 
sen 8 21 steuerfrei. 
(2) Zu den bei der Einkommensermittlung außer Be- 
tracht bleibenden Kapitalabfindungen gehören in vol- 
lem Umfange: ; 
a). Ausgleichszahlungen nach 8 48 BeamtVG, 
b) Kapitalabfindungen nach den 88 28 bis 35 SVG, 
c) Ausgleichszahlungen nach 8 38 SVG, 
d) der einmalige Betrag nach 8 77 SVG, 
e) Kapitalabfindungen nach den 88 43 bis 46 des Ge- 
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der 
unter Artikel 131 GG fallenden Personen, 
Witwenabfindungen nach 8 21 BeamtVG und nach 
8 43 Abs. 1 SVG in Verbindung mit 8 21 Beamt VG, 
das Sterbegeld nach 8 35 Abs. 8 ZDG und 841 
Abs. 2 SVG, ; ; 
Kapitalabfindungen nach den 88 72 bis 80 BVG, 
Kapitalabfindungen nach 8 80 SVG in Verbindung 
mit den 88 72 bis 80 BVG, N 
Kapilalabfindungen nach den ‚38 47, 47a ZDG in 
Verbindung mit den 88 72 bis 80 BVG, 
Kapitalabfindungen nach den 88 4, 5 HHG in Ver- 
bindung mit den 88 72 bis 80 BVG, 
Grundrentenabfindung nach 81 Abs.1 des Ren- 
Er — KOV--— in Verbin- 
dung mit den 88 72 bis 80 BVG, - 
Abfindungen für Dauerrenten von 30 vom Hundert 
und mehr zum Erwerb von Grundbesitz o. ä. nach 
8 607 RVO, 
Abfindungen zur Begründung einer Existenz nach 
8613 RVO, 
Abfindungen von Witwen- und Witwerrentenr zum 
Erwerb von Grundbesitz oder bei Wiederverheira- 
‚ung nach den 88 614 und 615 RVO; 
(weggefallen)
	        
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