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Volume Nr. 3, 22. April 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Ef 
8.12 
8.13 
814 
3.15 
8.21 
8.22 
B.3 
9.11 
3.12 
10.11 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 22. April 1983 
A 
WC 
2 
Wohnungen der Höchstbetrag, der für die zuletzt be- 
zugsfertig gewordenen Wohnungen maßgebend ist. 
Wohnraum mit Bad oder Duschraum 
(1) In einem Heim wird der Höchstbetrag für Wohn- 
raum mit Bad oder Duschraum berücksichtigt, wenn 
mindestens ein Bad oder Duschraum für vier Heim- 
plätze vorhanden ist. 
(2) Bei Untermietverhältnissen mit Benutzung des 
Bades oder Duschraums ist der Höchstbetrag für Wohn- 
raum mit Bad oder Duschraum maßgebend. 
Sammelheizung 
Sammelheizung ist eine Heizungsanlage, bei der an 
einer Stelle des Gebäudes (Zentralheizung), der Wirt- 
schaftseinheit (Blockheizung) oder der Wohnung (Eta- 
genheizung) ein Wärmeträger — insbesondere Wasser 
— mit Hilfe beliebiger Energiearten (z. B. Kohle, Ol, 
Gas, Strom) erwärmt wird und an die alle Wohn- und 
Schlafräume der Wohnung(en) angeschlossen sind. Als 
5Sammelheizung gelten auch: 
Fernwärmeversorgung, 
Nachtstromspeicherheizungen, 
asöfen, 
Kachelofen-Mehrraumheizungen und 
zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen. 
Bad, 
Als Bad ist eine Badeeinrichtung mit Wanne in einem 
)esonderen Raum und mit zentralem oder ‘besonderem 
Narmwasserbereiter anzusehen. Der Raum kann neben 
ler Badeeinrichtung ein WC und eine. Wascheinrich- 
ung enthalten. 
Juschraum 
\ls Duschraum ist ein Raum anzusehen, in dem sich 
zine Dusche mit zentralem oder besonderem Warm- 
vasserbereiter befindet; der Raum kann neben der Du- 
ıche ein WC und eine Wascheinrichtung enthalten. 
weggefallen) 
weggefallen) 
Zu 88 Abs. 3 
Dauer der Vergünstigung im Todesfall 
(1) Die Frist nach 88 Abs. 3 WoGG endet mit Ablauf 
des 24. Monats nach dem Sterbemonat ohne Rücksicht 
darauf, ob und wann innerhalb dieser Frist ein Antrag 
auf Wohngeld für die im Zeitpunkt des Todesfalles be- 
wohnte Wohnung gestellt wird. 
(2) (weggefallen) 
(3) (weggefallen) 
Zu 8 9 (Familieneinkommen) 
Zu 89 Abs. 1- ; 
Zinnahmen nicht zum Haushalt rechnender Familien- 
nitglieder 
Bei der Ermittlung des Familieneinkommens bleiben 
lie Einnahmen der in der Wohnung lebenden, aber 
ıicht zum Haushalt des Antragberechtigten rechnen- 
len Familienmitglieder (vgl. Nummer 4.2) außer Be- 
'racht. Nummer 18.33 bleibt unberührt. 
Behandlung von Verlusten 
3ei der Ermittlung des Familieneinkommens darf ein 
Verlust nicht ausgeglichen werden, der sich bei der Er- 
mittlung des Jahreseinkommens eines zum Haushalt 
technenden Familienmitgliedes ergeben hat. 
Zu 810 ( Begriff des Jahreseinkommens) 
Zu 810 Abs.1 
Nachweis der Einnahmen 
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die 
nachgewiesenen Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen, 
Das gilt auch, wenn sich danach ein geringes oder kein 
anrechenbares Einkommen ergibt, z. B. wenn ein An- 
tragsteller von Entnahmen, von Ersparnissen oder von 
Einnahmen lebt, die nach 814 WoGG außer Betracht 
bleiben. Sind trotz der Mitwirkung des Antragstellers 
nach I 88 60 ff. SGB sichere Anhaltspunkte für eine be- 
stimmte Einkommenshöhe nicht zu gewinnen, so kann 
im allgemeinen ein Einkommen in der Höhe des für die 
zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zutref- 
fenden Regelsatzes der Sozialhilfe N eines et- 
waigen Mehrbedarfs und der Miete oder des Mietwertes 
angesetzt werden, wenn den Umständen nach anzuneh- 
men ist, daß die zum Häushalt rechnenden Familien: 
mitglieder ein Einkommen in dieser Höhe haben. 
| 10.12 
Kindergeld und andere Leistungen für Kinder 
(1) Kindergeld nach dem N A ge gederselz und 
helchıngen im Sinne des 88 Abs. 1 BKGG sowie Kin- 
derzuschlag nach 8 33 b BVG, die einem zum Haushalt 
rechnenden Familienmitglied gewährt werden, rechnen 
auch dann zum Jahreseinkommen, wenn sie- für ein 
nicht zum Haushalt rechnendes Kind gewährt werden. 
(2) Leistungen nach. dem Unterhaltsvorschußgesetz 
rechnen zum Jahreseinkommen. 
Einnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Geset- 
zes 
Einnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs des 
Gesetzes erzielt werden, sind zum amtlichen Umrech- 
nungskurs auf das Jahreseinkommen anzurechnen, so- 
weit der Ener im Geltungsbereich des Gesetzes 
darüber verfügen kann. 
Darlehen, Forderungen und nichtanrechenbare Einnah- 
men 
(1) Aufgenommene Darlehen, ausgenommen die Fälle 
des Satzes 2, sowie Tilgungen aus gewährten Darlehen 
rechnen nicht zum Jahreseinkommen. Dagegen sind zu 
berücksichtigen: 
a) Darlehen, die an Stelle laufender Zahlungen zur 
Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen 
gegeben werden, 
Ausbildungsförderungsdarlehen und Graduierten- 
förderungsdarlehen zur Hälfte. 
(2) Zum Jahreseinkommen rechnen ferner nicht: 
a) noch nicht erfüllte Forderungen, 
Zu den noch nicht erfüllten Forderungen gehört 
auch: das während der Ansparzeit ON ben und 
erst bei der Entlassung auszuzahlende Überbrük- 
kungsgeld der Strafgefangenen. 
folgende Leistungen Dritter im Zusammenhang mit 
Versicherungen: 
aa) steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im 
Sinne des 8 3 Nr. 62 EStG, zu denen insbeson- 
dere gehören: 
die gesetzlichen Arbeitgeberanteile an der 
gesetzlichen Sozialversicherung, 
die Zuschüsse. des Arbeitgebers zu den 
Aufwendungen des Arbeitnehmers für 
eine Lebensversicherung, für die freiwil- 
lige Versicherung in der gesetzlichen Ren- 
tenversicherung der Angestellten oder für 
eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- 
oder BUS REES seiner. Be- 
rufsgruppe in den Fällen, in denen der Ar- 
beitnehmer von der Versicherungspflicht 
in der gesetzlichen. Rentenversicherung 
befreit worden ist (Abschnitt 11 Abs.3 
LStR). 
Krankenversicherungsbeiträge nach 813 
BSHG und Beiträge zur Alterssicherung und 
für ein Sterbegeld nach 8 14 BSHG, c 
Beiträge der ‘Bundesanstalt für Arbeit zur 
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung für 
Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförde- 
rungsgesetz, 
die nach dem Gesetz über die Sozialversiche- 
rung Behinderter in geschützten Einrichtun- 
gen von dem Träger der Einrichtung zu tra- 
genden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- 
und Rentenversicherung. 
Hausratentschädigung nach‘ den 88.293. bis 297 
LAG, Hausratbeihilfen nach den 88 301, 301a und 
301b LAG, 845 des Reparationsschädengesetzes 
und } 10 des 14. Gesetzes zur Änderung des Lasten- 
ausgleichsgesetzes sowie Einrichtungshilfe nach 
Abschnitt II des Flüchtlingshilfegesetzes, 
sonstige. laufende Leistungen zur WS der 
Miete oder Belastung im Sinne von 8 38 WoGG. 
Pflege- und Erziehungsgeld 
(1) Das Pflegegeld für RA denen nach dem 
Gesetz für Jugendwohlfahrt oder vergleichbaren Geset- 
zen Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses 
gewährt werden, rechnet zu den Einnahmen des Min- 
derjährigen, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes 
SEE Das Erziehungsgeld oder ein im Pflegegeld ent- 
ıaltener Erziehungsbeitrag ist stets eine Einnahme der 
Pflegeperson. 
10.13 
10.14 
10.15
	        
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