Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 28. März 1983
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
19
In Nummer 6 Abs. 1 werden die Worte „mit Ablauf des
vierten und achten Jahres“ durch die Worte „mit Ab-
lauf des fünften und zehnten Jahres“ ersetzt.
ABI. S, 376, 394
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
das Landesamt für Wohnungswesen
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter “
Verwaltungsvorschriften zur Änderung
der Förderungsrichtlinien für steuerbegünstigte Wohnungen
1982 ;
Vom 20. Februar 1983
BauWohn IV a A 13
Fernruf: 8 67 - 48 44 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 44
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstaben a und b AZG und
des 814 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin in der Fassung vom 22.Januar 1969
(GVBl. S.225) wird zur Durchführung der $8 88 bis 88d
und 116 Nr.2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. Wo-
BauG) in der Fassung vom 30. Juli 1980. (GVBl. S. 1808),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1982 (GVBl.
S. 1320), im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen
und für Wirtschaft und Verkehr bestimmt: z
9.
In Nummer 6 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „zum Ab-
Jauf des Vier- und Achtjahreszeitraumes‘“ durch die
Worte „zum Ablauf des Fünf- und Zehnjahreszeitrau-
mes“ ersetzt.
10.
In Nummer 7 Abs.1 Buchstabe g werden die Worte
„nach Ablauf von vier und acht Förderungsjahren“
durch die Worte „nach Ablauf von fünf und zehn För-
derungsjahren“ ersetzt.
IL:
In Nummer 11 Abs.1 wird die Zahl „24“ durch die
Zahl „30“ ersetzt.
In Nummer 11 Abs. 4 werden die Worte „von vier und
acht Jahren“ durch die Worte „von fünf und zehn Jah-
ren“ ersetzt.
2.
13.
In Nummer 17 Abs. 3 wird „12jährigen“ durch „15jäh-
rigen“ ersetzt.
IL.
Diese Verwaltungsvorschriften gelten ab Wohnungsbaupro-
zramm 1983 und treten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in
Kraft.
Rastemborski
I.
Die Richtlinien über die Förderung des steuerbegünstigten
Wohnungsbaues in Berlin durch Aufwendungsdarlehen und
Aufwendungszuschüsse (Förderungsrichtlinien für steuer-
begünstigte Wohnungen 1982 — FstWo 1982 —) vom 2. No-
vember 1981 (ABl. S.2155 — DBI. VI S.260) werden wie
folgt geändert:
In Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a wird die Zahl
„40“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
In Nummer 2 Abs.2 Satz 2 wird der Begriff „Eigen-
tumsprogramm C“ durch den Begriff „Eigentumspro-
gramm B“ ersetzt.
In Nummer 3 Abs.2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Eine Refinanzierung des vorgesehenen Eigenkapitals
durch auf dem. Baugrundstück dinglich gesicherte
Fremdmittel (sog. I c-Hypothek) ist nicht zulässig.“
In Nummer 4 Abs. 1 wird das Wort „zwölf“ durch das
Wort „fünfzehn“ ersetzt.
Nummer 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Raten des Aufwendungsdarlehens betragen
anfangs je Quadratmeter Wohnfläche monatlich
a) für Miet- und Genossenschaftswohnungen 8,— DM,
b) für Eigentumsmaßnahmen (Nr. 27Abs. 2) 6,— DM.
Sie verringern sich für Miet- und Genossenschaftswoh-
nungen nach jeweils drei Förderungsjahren um 0,75
DM, in den Eigentumsprogrammen B und C nach Ab-
lauf eines jeden Förderungsjahres jeweils um 0,40 DM je
Quadratmeter Wohnfläche monatlich.“
Nummer 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Sie verringern sich je Quadratmeter Wohnfläche mo-
natlich
im Eigentumsprogramm B .
nach Ablauf eines jeden Förderungsjahres bis zum
zehnten Förderungsjahr jeweils um 0,10 DM, nach
Ablauf des zehnten und jedes weiteren Förderungs-
jahres jeweils um 0,60 DM,
im Eigentumsprogramm C
nach Ablauf eines jeden Förderungsjahres jeweils
um 0,20 DM.“
7. In Nummer 4 Abs. 8 werden ersetzt:
a) im Satz 1 die Zahl „14“ durch die Zahl „16“,
b) im letzten Satz jeweils. die Zahl .,15“ durch die
Zahl. 17“.
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Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
ABI. S. 238
BE
Ausführungsvorschriften über die Einführung
technischer Baubestimmungen — Baukalk (1) -
Vom 31. Januar 1983
rn
BauWohn I aC 3
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund 83 Abs.3 und 8 109 der Bauordnung für Ber-
lin (BauO Bln) in der Fassung vom 1.Juli 1979 (GVBl.
S. 898) wird bestimmt:
1. Die Norm .
DIN 1060 Teil 1 Ausgabe November 1982*)
Baukalk; Begriffe, Anordnungen,
Lieferung, Überwachung
wird als technische Baubestimmung eingeführt
Diese Ausführungsvorschriften treten am 7. März 1983
in Kraft und mit Ablauf des 6. März 1993 außer Kraft.
[m Auftrag
Aunap
*) Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4—10, 1000 Ber-
lin 30. Fernruf: 2601 - 260