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Volume Nr. 2, 28. März 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.2 28. März 1983 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
19 
In Nummer 6 Abs. 1 werden die Worte „mit Ablauf des 
vierten und achten Jahres“ durch die Worte „mit Ab- 
lauf des fünften und zehnten Jahres“ ersetzt. 
ABI. S, 376, 394 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
das Landesamt für Wohnungswesen 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter “ 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung 
der Förderungsrichtlinien für steuerbegünstigte Wohnungen 
1982 ; 
Vom 20. Februar 1983 
BauWohn IV a A 13 
Fernruf: 8 67 - 48 44 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 44 
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstaben a und b AZG und 
des 814 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin in der Fassung vom 22.Januar 1969 
(GVBl. S.225) wird zur Durchführung der $8 88 bis 88d 
und 116 Nr.2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. Wo- 
BauG) in der Fassung vom 30. Juli 1980. (GVBl. S. 1808), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1982 (GVBl. 
S. 1320), im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen 
und für Wirtschaft und Verkehr bestimmt: z 
9. 
In Nummer 6 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „zum Ab- 
Jauf des Vier- und Achtjahreszeitraumes‘“ durch die 
Worte „zum Ablauf des Fünf- und Zehnjahreszeitrau- 
mes“ ersetzt. 
10. 
In Nummer 7 Abs.1 Buchstabe g werden die Worte 
„nach Ablauf von vier und acht Förderungsjahren“ 
durch die Worte „nach Ablauf von fünf und zehn För- 
derungsjahren“ ersetzt. 
IL: 
In Nummer 11 Abs.1 wird die Zahl „24“ durch die 
Zahl „30“ ersetzt. 
In Nummer 11 Abs. 4 werden die Worte „von vier und 
acht Jahren“ durch die Worte „von fünf und zehn Jah- 
ren“ ersetzt. 
2. 
13. 
In Nummer 17 Abs. 3 wird „12jährigen“ durch „15jäh- 
rigen“ ersetzt. 
IL. 
Diese Verwaltungsvorschriften gelten ab Wohnungsbaupro- 
zramm 1983 und treten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in 
Kraft. 
Rastemborski 
I. 
Die Richtlinien über die Förderung des steuerbegünstigten 
Wohnungsbaues in Berlin durch Aufwendungsdarlehen und 
Aufwendungszuschüsse (Förderungsrichtlinien für steuer- 
begünstigte Wohnungen 1982 — FstWo 1982 —) vom 2. No- 
vember 1981 (ABl. S.2155 — DBI. VI S.260) werden wie 
folgt geändert: 
In Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a wird die Zahl 
„40“ durch die Zahl „60“ ersetzt. 
In Nummer 2 Abs.2 Satz 2 wird der Begriff „Eigen- 
tumsprogramm C“ durch den Begriff „Eigentumspro- 
gramm B“ ersetzt. 
In Nummer 3 Abs.2 wird folgender Satz 3 angefügt: 
„Eine Refinanzierung des vorgesehenen Eigenkapitals 
durch auf dem. Baugrundstück dinglich gesicherte 
Fremdmittel (sog. I c-Hypothek) ist nicht zulässig.“ 
In Nummer 4 Abs. 1 wird das Wort „zwölf“ durch das 
Wort „fünfzehn“ ersetzt. 
Nummer 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 
„(2) Die Raten des Aufwendungsdarlehens betragen 
anfangs je Quadratmeter Wohnfläche monatlich 
a) für Miet- und Genossenschaftswohnungen 8,— DM, 
b) für Eigentumsmaßnahmen (Nr. 27Abs. 2) 6,— DM. 
Sie verringern sich für Miet- und Genossenschaftswoh- 
nungen nach jeweils drei Förderungsjahren um 0,75 
DM, in den Eigentumsprogrammen B und C nach Ab- 
lauf eines jeden Förderungsjahres jeweils um 0,40 DM je 
Quadratmeter Wohnfläche monatlich.“ 
Nummer 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 
„Sie verringern sich je Quadratmeter Wohnfläche mo- 
natlich 
im Eigentumsprogramm B . 
nach Ablauf eines jeden Förderungsjahres bis zum 
zehnten Förderungsjahr jeweils um 0,10 DM, nach 
Ablauf des zehnten und jedes weiteren Förderungs- 
jahres jeweils um 0,60 DM, 
im Eigentumsprogramm C 
nach Ablauf eines jeden Förderungsjahres jeweils 
um 0,20 DM.“ 
7. In Nummer 4 Abs. 8 werden ersetzt: 
a) im Satz 1 die Zahl „14“ durch die Zahl „16“, 
b) im letzten Satz jeweils. die Zahl .,15“ durch die 
Zahl. 17“. 
4 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
ABI. S. 238 
BE 
Ausführungsvorschriften über die Einführung 
technischer Baubestimmungen — Baukalk (1) - 
Vom 31. Januar 1983 
rn 
BauWohn I aC 3 
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97 
Auf Grund 83 Abs.3 und 8 109 der Bauordnung für Ber- 
lin (BauO Bln) in der Fassung vom 1.Juli 1979 (GVBl. 
S. 898) wird bestimmt: 
1. Die Norm . 
DIN 1060 Teil 1 Ausgabe November 1982*) 
Baukalk; Begriffe, Anordnungen, 
Lieferung, Überwachung 
wird als technische Baubestimmung eingeführt 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 7. März 1983 
in Kraft und mit Ablauf des 6. März 1993 außer Kraft. 
[m Auftrag 
Aunap 
*) Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4—10, 1000 Ber- 
lin 30. Fernruf: 2601 - 260
	        
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