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Volume Nr. 2, 28. März 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Nr. 2 
Berlin, den 28. März 1983 
BERLIN 
Inhalt 
22.12.1982 Richtlinien über die Gewährung von Aufwendungszüschüssen zur Begrenzung der Mieten im öffentlich geför- 
derten sozialen Mietwohnungsbau (Mietobergrenzenrichtlinien 1983 - MORL 1983 -) .......0.0.00.0.040.400- 
17 
18 
19 
19 
13.01.1983 Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Mieterdarlehensrichtlinien 1978 re N A 
20.02.1983 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Förderungsrichtlinien für steuerbegünstigte Wohnungen 1982 ..... 
31.01.1983 Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen - Baukalk (1)- ...... 
Druckfehlerberichtigung des Auflagen-Katalogs. ............. 
20 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
ABl. S.173 
2 — Gegenstand der Förderung : 
Die Aufwendungszuschüsse werden nur für Miet- und Ge- 
nossenschaftswohnungen gewährt, die im öffenlich geför- 
derten sozialen Wohnungsbau errichtet worden sind. 
3 — Art der Mittel 
Die Aufwendungszuschüsse sind keine Mittel im Sinne 
des 86 Abs.1 II. WoBauG. Ein Rechtsanspruch auf die 
Bewilligung und Zahlung der Zuschüsse besteht nicht. 
4 —- Begünstigter Personenkreis 
(1) Die Aufwendungszuschüsse werden für Wohnungen 
solcher Mieter gewährt, deren Gesamteinkommen nach 
825 Abs.2 II. WoBauG die Einkommensgrenze nach $ 25 
Abs.1 in Verbindung mit 8 116 Nr. 1 II. WoBauG um. min- 
destens 20 v.H. unterschreitet; ausgenommen sind Emp- 
fänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt 
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder von Lei- 
stungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). 
(2) Wenn und soweit die in Nummer 5 Abs. 1 bestimmte 
Mietobergrenze der letzten Jahrgangsgruppe durch zins- 
anpassungsbedingte Erhöhungen der laufenden Aufwen- 
dungen überschritten wird, werden Aufwendungszuschüsse 
auch zugunsten von Mietern gewährt, deren Gesamtein- 
kommen innerhalb der in 825 Abs.1 in Verbindung mit 
8116 Nr.1 II. WoBauG bestimmten Einkommensgrenze 
liegt. : 
5 — Höhe der Förderung 
(1) Die Aufwendungszuschüsse dürfen je Quadratmeter 
Wohnfläche monatlich nur bis zu dem Betrag gewährt 
werden, um den die Durchschnittsmiete folgende Mietober- 
grenze übersteigt: 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
das Landesamt für Wohnungswesen 
nachrichtlich 
ın die Mitglieder des Senats 
den: Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
Richtlinien über die Gewährung 
von Aufwendungszuschüssen zur Begrenzung der Mieten 
im öffentlich geförderten sozialen Mietwohnungsbau 
(Mietobergrenzenrichtlinien 1983 — MORL 1983 —-) 
Vom 22. Dezember 1982 
BauWohn IV a A 11 
Fernruf: 8 67 - 75 90 öder 8 67 - 1, intern 95 - 75 90 
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstabe a des Allgemeinen 
Zuständigkeitsgesetzes und des $14 Abs.2 und 3 des Ge- 
setzes über die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin wird 
zur Durchführung des 8 46 Satz 1 des Zweiten Wohnungs- 
baugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz — 
II. WoBauG) im Einvernehmen mit dem Senator für Fi- 
nanzen bestimmt: 
L — Zweck und Art der Maßnahme 
Die gestiegenen: Aufwendungen bei Miet- und Genossen- 
schaftswohnungen des Öffentlich geförderten sozialen 
Wohnungsbaues haben für einkommensschwächere Mieter 
teilweise zu Mietbelastungen geführt, die nicht mehr trag- 
bar sind. Durch die Gewährung von Aufwendungszuschüs- 
sen sollen diese Belastungen auf ein tragbares Niveau 
zurückgeführt werden (Mietobergrenzen).
	        
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