Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
Nr. 2
Berlin, den 28. März 1983
BERLIN
Inhalt
22.12.1982 Richtlinien über die Gewährung von Aufwendungszüschüssen zur Begrenzung der Mieten im öffentlich geför-
derten sozialen Mietwohnungsbau (Mietobergrenzenrichtlinien 1983 - MORL 1983 -) .......0.0.00.0.040.400-
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13.01.1983 Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Mieterdarlehensrichtlinien 1978 re N A
20.02.1983 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Förderungsrichtlinien für steuerbegünstigte Wohnungen 1982 .....
31.01.1983 Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen - Baukalk (1)- ......
Druckfehlerberichtigung des Auflagen-Katalogs. .............
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Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
ABl. S.173
2 — Gegenstand der Förderung :
Die Aufwendungszuschüsse werden nur für Miet- und Ge-
nossenschaftswohnungen gewährt, die im öffenlich geför-
derten sozialen Wohnungsbau errichtet worden sind.
3 — Art der Mittel
Die Aufwendungszuschüsse sind keine Mittel im Sinne
des 86 Abs.1 II. WoBauG. Ein Rechtsanspruch auf die
Bewilligung und Zahlung der Zuschüsse besteht nicht.
4 —- Begünstigter Personenkreis
(1) Die Aufwendungszuschüsse werden für Wohnungen
solcher Mieter gewährt, deren Gesamteinkommen nach
825 Abs.2 II. WoBauG die Einkommensgrenze nach $ 25
Abs.1 in Verbindung mit 8 116 Nr. 1 II. WoBauG um. min-
destens 20 v.H. unterschreitet; ausgenommen sind Emp-
fänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder von Lei-
stungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).
(2) Wenn und soweit die in Nummer 5 Abs. 1 bestimmte
Mietobergrenze der letzten Jahrgangsgruppe durch zins-
anpassungsbedingte Erhöhungen der laufenden Aufwen-
dungen überschritten wird, werden Aufwendungszuschüsse
auch zugunsten von Mietern gewährt, deren Gesamtein-
kommen innerhalb der in 825 Abs.1 in Verbindung mit
8116 Nr.1 II. WoBauG bestimmten Einkommensgrenze
liegt. :
5 — Höhe der Förderung
(1) Die Aufwendungszuschüsse dürfen je Quadratmeter
Wohnfläche monatlich nur bis zu dem Betrag gewährt
werden, um den die Durchschnittsmiete folgende Mietober-
grenze übersteigt:
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
das Landesamt für Wohnungswesen
nachrichtlich
ın die Mitglieder des Senats
den: Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
Richtlinien über die Gewährung
von Aufwendungszuschüssen zur Begrenzung der Mieten
im öffentlich geförderten sozialen Mietwohnungsbau
(Mietobergrenzenrichtlinien 1983 — MORL 1983 —-)
Vom 22. Dezember 1982
BauWohn IV a A 11
Fernruf: 8 67 - 75 90 öder 8 67 - 1, intern 95 - 75 90
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstabe a des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes und des $14 Abs.2 und 3 des Ge-
setzes über die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin wird
zur Durchführung des 8 46 Satz 1 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz —
II. WoBauG) im Einvernehmen mit dem Senator für Fi-
nanzen bestimmt:
L — Zweck und Art der Maßnahme
Die gestiegenen: Aufwendungen bei Miet- und Genossen-
schaftswohnungen des Öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbaues haben für einkommensschwächere Mieter
teilweise zu Mietbelastungen geführt, die nicht mehr trag-
bar sind. Durch die Gewährung von Aufwendungszuschüs-
sen sollen diese Belastungen auf ein tragbares Niveau
zurückgeführt werden (Mietobergrenzen).