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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
X
Nr. 7
Berlin, den 16. Juli 1982
BERLIN
Inhalt
19. 05. 1982
Rundschreiben über die Neufassung der Zusätzlichen Technischen Vorschriften für Leitungs- und
Kanalbauarbeiten in Berlin — ZTVL -— ..... Wein OO
63
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
13 Ausführung
4 ONebenleistungen
C. Herstellen, Verändern, Entfernen und Instandsetzen von
Kanälen ‚|
Allgemeines
Baustoffe und Bauteile
Ausführung
Nebenleistungen
Aufmaß und Abrechnung
Rundschreiben
über die Neufassung der
Zusätzlichen Technischen Vorschriften
für Leitungs- und Kanalbauarbeiten in Berlin
—-ZTVL-
(Fassung 1982)
Vom 19. Mai 1982
BauWohn VII aA 32/VII aC 15
Fernruf: 8 67 - 47 79 / 66 66 oder 8 67-1,
intern 95 — 47 79 / 66 66
A.
Herstellen und Verfüllen von Baugruben und Gräben
Allgemeines
Die nachstehenden Bestimmungen ergänzen die
Allgemeinen Technischen Vorschriften — VOB
Teil C —, die beim Herstellen und Verfüllen von
Baugruben und Gräben zu beachten sind, insbeson-
dere
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18301 Bohrarbeiten
DIN 18 303 Verbauarbeiten
DIN 18 304 Rammarbeiten
DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten.
Die Bestimmungen gelten für das Legen, Ändern,
Entfernen und Instandsetzen von Rohrleitungen,
Kanälen, Kabeln und anderen Leitungen.
Als Leitungen im Sinn dieser Vorschriftten gelten
Rohrleitungen, Kanäle, Kabel und deren Form-
stücke sowie Armaturen.
Bodenklassen, Stoffe und Bauteile
Wenn in der Leistungsbeschreibung keine besonde-
ren Ansätze enthalten sind, gelten für:
Schutt, der noch mit Spaten oder Schaufel bear-
beitet werden kann, Klasse 4 - Mittelschwer lös-
bare Bodenarten —
Schutt, der zwar noch mit Spaten oder Schaufel be.
arbeitet werden kann, aber sperrige Teile enthält,
oder der besonders aufgelockert werden muß.
Klasse 5 —- Schwer lösbare Bodenarten —
Gefrorener Boden wird entsprechend seiner Bearbei-
tungsmöglichkeit nach DIN 18 300 eingeordnet.
Frostschichten von weniger als 10 cm Dicke gelten
nicht als gefrorener Boden.
Die Auflockerung des Bodens bei Umrechnung aus
dem gelockerten Zustand in den festen Zustand
(gewachsener Boden oder fertig verdichteter Bo-
den) wird nach der folgenden Tabelle berechnet:
1.1
Nachstehend gebe ich die Neufassung der Zusätzlichen
Technischen Vorschriften für Leitungs- und Kanalbau-
arbeiten in Berlin — ZTVL — (Fassung 1982) bekannt (An-
lage).
Nach Nummer 3 der Ausführungsvorschriftten zu $ 7 des
Berliner Straßengesetzes über Erdarbeitten im Straßenbau
(Einführung ZTVE-StB 76) vom 26. Juni 1979 (DBl. VI
S. 216) werden die ZTVL von den Eigenbetrieben bei der
Vergabe entsprechender Arbeitten zum Vertragsbestand-
teil gemacht. Sie sind danach ebenfalls anzuwenden, Soweit
von den Tiefbauämtern der Bezirke oder von der Abtei-
lung VII des Senators für Bau- und Wohnungswesen Lei-
tungs- und Kanalbauarbeiten durchzuführen sind.
Die Neufassung gilt ab 1. Juli 1982
In Vertretung
von der Lancken
Anlage
1.2
1.3
2
Zusätzliche Technische Vorschriften
für Leitungs- und Kanalbauarbeiten in Berlin
- ZTVL -
(Fassung 1982)
[Inhalt
A. Herstellen und Verfüllen von Baugruben und Gräben
IL Allgemeines
2 Bodenklassen, Stoffe und Bauteile
X Ausführung
Nebenleistungen ;
Aufmaß und Abrechnung
Herstellen, Verändern, Entfernen und Instandsetzen von
Druckleitungen
1 ‘Allgemeines z
2 Baustoffe und Bauteile
2.1
2.2