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Volume Nr. 7, 16. Juli 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

638 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
X 
Nr. 7 
Berlin, den 16. Juli 1982 
BERLIN 
Inhalt 
19. 05. 1982 
Rundschreiben über die Neufassung der Zusätzlichen Technischen Vorschriften für Leitungs- und 
Kanalbauarbeiten in Berlin — ZTVL -— ..... Wein OO 
63 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
13 Ausführung 
4 ONebenleistungen 
C. Herstellen, Verändern, Entfernen und Instandsetzen von 
Kanälen ‚| 
Allgemeines 
Baustoffe und Bauteile 
Ausführung 
Nebenleistungen 
Aufmaß und Abrechnung 
Rundschreiben 
über die Neufassung der 
Zusätzlichen Technischen Vorschriften 
für Leitungs- und Kanalbauarbeiten in Berlin 
—-ZTVL- 
(Fassung 1982) 
Vom 19. Mai 1982 
BauWohn VII aA 32/VII aC 15 
Fernruf: 8 67 - 47 79 / 66 66 oder 8 67-1, 
intern 95 — 47 79 / 66 66 
A. 
Herstellen und Verfüllen von Baugruben und Gräben 
Allgemeines 
Die nachstehenden Bestimmungen ergänzen die 
Allgemeinen Technischen Vorschriften — VOB 
Teil C —, die beim Herstellen und Verfüllen von 
Baugruben und Gräben zu beachten sind, insbeson- 
dere 
DIN 18 300 Erdarbeiten 
DIN 18301 Bohrarbeiten 
DIN 18 303 Verbauarbeiten 
DIN 18 304 Rammarbeiten 
DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten. 
Die Bestimmungen gelten für das Legen, Ändern, 
Entfernen und Instandsetzen von Rohrleitungen, 
Kanälen, Kabeln und anderen Leitungen. 
Als Leitungen im Sinn dieser Vorschriftten gelten 
Rohrleitungen, Kanäle, Kabel und deren Form- 
stücke sowie Armaturen. 
Bodenklassen, Stoffe und Bauteile 
Wenn in der Leistungsbeschreibung keine besonde- 
ren Ansätze enthalten sind, gelten für: 
Schutt, der noch mit Spaten oder Schaufel bear- 
beitet werden kann, Klasse 4 - Mittelschwer lös- 
bare Bodenarten — 
Schutt, der zwar noch mit Spaten oder Schaufel be. 
arbeitet werden kann, aber sperrige Teile enthält, 
oder der besonders aufgelockert werden muß. 
Klasse 5 —- Schwer lösbare Bodenarten — 
Gefrorener Boden wird entsprechend seiner Bearbei- 
tungsmöglichkeit nach DIN 18 300 eingeordnet. 
Frostschichten von weniger als 10 cm Dicke gelten 
nicht als gefrorener Boden. 
Die Auflockerung des Bodens bei Umrechnung aus 
dem gelockerten Zustand in den festen Zustand 
(gewachsener Boden oder fertig verdichteter Bo- 
den) wird nach der folgenden Tabelle berechnet: 
1.1 
Nachstehend gebe ich die Neufassung der Zusätzlichen 
Technischen Vorschriften für Leitungs- und Kanalbau- 
arbeiten in Berlin — ZTVL — (Fassung 1982) bekannt (An- 
lage). 
Nach Nummer 3 der Ausführungsvorschriftten zu $ 7 des 
Berliner Straßengesetzes über Erdarbeitten im Straßenbau 
(Einführung ZTVE-StB 76) vom 26. Juni 1979 (DBl. VI 
S. 216) werden die ZTVL von den Eigenbetrieben bei der 
Vergabe entsprechender Arbeitten zum Vertragsbestand- 
teil gemacht. Sie sind danach ebenfalls anzuwenden, Soweit 
von den Tiefbauämtern der Bezirke oder von der Abtei- 
lung VII des Senators für Bau- und Wohnungswesen Lei- 
tungs- und Kanalbauarbeiten durchzuführen sind. 
Die Neufassung gilt ab 1. Juli 1982 
In Vertretung 
von der Lancken 
Anlage 
1.2 
1.3 
2 
Zusätzliche Technische Vorschriften 
für Leitungs- und Kanalbauarbeiten in Berlin 
- ZTVL - 
(Fassung 1982) 
[Inhalt 
A. Herstellen und Verfüllen von Baugruben und Gräben 
IL Allgemeines 
2 Bodenklassen, Stoffe und Bauteile 
X Ausführung 
Nebenleistungen ; 
Aufmaß und Abrechnung 
Herstellen, Verändern, Entfernen und Instandsetzen von 
Druckleitungen 
1 ‘Allgemeines z 
2 Baustoffe und Bauteile 
2.1 
2.2
	        
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