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Volume Nr. 1, 4. Februar 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 4. Februar 1982 
6 — Kappungsgrenzen 
(1) Die sich aus der Kürzung der Annuitätshilfen für die 
Wohnungen der Wirtschaftseinheit oder des Gebäudes er- 
gebende Durchschnittsmiete darf die Kappungsgrenze des 
$ 2 Abs. 2 der 1. ZinsVO nicht überschreiten. 
(2) Die Bestimmungen der Nummer 2 Abs. 2 und Nummer 4 
Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. 
C. Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln 
7 — Höhere Verzinsung 
(1) Für die in $ 4 Abs.1 der 1.ZinsVO genannten Dar- 
lehen ist eine höhere Verzinsung zu verlangen. Die Be- 
stimmungen der Nummern 3 und 4 Abs.1 und 2 sind an- 
zuwenden. 
(2) In den Fällen des 8 4 Abs.2 der 1. ZinsVO ist im Rah- 
men der in $ 3 Abs. 4 der 1. ZinsVO bestimmten Mehrbela- 
stungsgrenze vorrangig die Zinserhöhung für das öffent- 
liche Baudarlehen durchzuführen. 
D. Schlußbestimmungen 
8 — Inkrafttreten 
Diese Richtlinien treten am 15.Januar 1982 in Kraft. Sie 
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft. 
Rastemborski Lummer 
{1. 
5. 
6 
7 
Zu Abschnitt 50.81 der TV bit 5/67: 
Für die Prüfung der profilgemäßen Lage und der 
Ebenheit gelten die Ausführungsvorschriften zu $7 
des Berliner Straßengesetzes über Ebenheitsprüfun- 
gen im Straßenbau (Einführung Merkblatt für Eben- 
heitsprüfungen) vom 19. Dezember 1977 (ABl. 1978 
5.2 — DB. 1978 VI S. 21). 
Zu Abschnitt 50.821 der TV bit 5/67: 
Rückstellproben der Mineralstoffe sollen nur genom- 
men werden, wenn deren Herkunft nicht eindeutig 
festgestellt werden kann. Für Splitte, Edelsplitte, 
Brechsande und Edelbrechsande gelten die Ausfüh- 
rungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes 
über die . Güteüberwachung von Mineralstoffen im 
Straßenbau (Einführung RG Min 77) vom 11. Dezem- 
ber 1979 (ABl. 1980 S. 148 — DBI. 1980 VI S. 18). 
Zu Abschnitt 50.824 der TV bit 5/67: ; 
Vom Mischgut ist je angefangene 3000 m? Einbau- 
fläche .eine Probe, bestehend aus 3 Teilproben bzw., 
wenn. Auftragnehmer und Mischguthersteller - nicht 
identisch sind, 4 Teilproben an der Einbaustelle zu 
entnehmen. 
Bei Baumaßnahmen mit weniger als 500m? Einbau- 
fläche (z. B. Unterhaltungsmaßnahmen) kann auf die 
Probenahme und Prüfung verzichtet werden. 
{IL 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
ABl. S. 71 
Ausführungsvorschriften 
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes über Asphalt- und 
Teerbeton (Warmeinbau) im Straßenbau 
(Einführung TV bit 5/67) 
Vom 21. Dezember 1981 
BauWohn VII aA 32 
Fernruf: 8 67 - 47 79 oder 8 67 - 1, intern 95 - 47 79 
Auf Grund des 817 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in 
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), 
wird bestimmt: 
N 
Die Technischen Vorschriften und Richtlinien für den 
Bau bituminöser Fahrbahndecken, Teil 5, Asphalt- und 
Teerbeton (Warmeinbau) — TV bit 5/67. — gelten ver- 
bindlich für die öffentlichen Straßen, für die Berlin 
Träger der Baulast ist. 
Fahrbahndecken in den Bauweisen der TV bit 5/67 
sind in Berlin nur in Ausnahmefällen (z.B. für Pro- 
visorien) auszuführen. 
Bei Verträgen über die Ausführung entsprechender 
Arbeiten sind die TV bit 5/67 in der Fassung der Än- 
derungen nach Abschnitt II dieser Ausführungsvor- 
schriften als Zusätzliche Technische Vorschriften zum 
Vertragsbestandteil zu machen. 
Bei der Anwendung der TV bit 5/67 in Berlin sind: 
a) Straßen mit starkem Verkehr die örtlichen Haupt- 
verkehrsstraßen (Bauklasse II), 
Straßen mit mittlerem Verkehr die Sammelstra- 
ßen (Bauklasse III), 
Straßen mit schwachem Verkehr die Wohnstraßen 
(Bauklasse IV), 
Straßen mit sehr schwachem Verkehr die unter- 
geordneten Straßen (Bauklasse V). 
& 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar 
1982 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1991 außer Kraft. 
Aastemborski 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
ABI. S. 71 
Ausführungsvorschriften 
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes über Abnahme, 
Gewährleistung und Abrechnung von bituminösen Fahr- 
bahndecken (Einführung TV bit 7/71 und RBE 71) 
Vom 21. Dezember 1981 
BauWohn VII aA 32 
Fernruf: 8 67 - 47 79 oder 8 67 - 1, intern 95 - 47 79 
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in 
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), 
wird bestimmt: 
Die Technischen Vorschriften und Richtlinien für den 
Bau bituminöser Fahrbahndecken, Teil 7, Abnahme, 
Gewährleistung und Abrechnung — TV bit 7/71 — und 
die Richtlinien für die Bestimmung der Einbaudicken 
bituminöser Schichten - RBE 71 — gelten verbindlich 
für die öffentlichen Straßen, für die Berlin Träger 
der Baulast ist. 
Bei Verträgen über die Ausführung bituminöser Fahr- 
bahndecken sind die TV bit 7/71 und die RBE 71 als 
Zusätzliche Technische Vorschriften zum Vertrags- 
bestandteil zu machen. ‘ 
Bituminöse Fahrbahndecken sind in allen Schichten in 
der Regel nach Einbaugewichten auszuschreiben und 
abzurechnen. Ausschreibung und Abrechnung nach 
Einbaudicken sind nur in Ausnahmefällen vorzusehen.
	        
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