Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 4. Februar 1982
6 — Kappungsgrenzen
(1) Die sich aus der Kürzung der Annuitätshilfen für die
Wohnungen der Wirtschaftseinheit oder des Gebäudes er-
gebende Durchschnittsmiete darf die Kappungsgrenze des
$ 2 Abs. 2 der 1. ZinsVO nicht überschreiten.
(2) Die Bestimmungen der Nummer 2 Abs. 2 und Nummer 4
Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
C. Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln
7 — Höhere Verzinsung
(1) Für die in $ 4 Abs.1 der 1.ZinsVO genannten Dar-
lehen ist eine höhere Verzinsung zu verlangen. Die Be-
stimmungen der Nummern 3 und 4 Abs.1 und 2 sind an-
zuwenden.
(2) In den Fällen des 8 4 Abs.2 der 1. ZinsVO ist im Rah-
men der in $ 3 Abs. 4 der 1. ZinsVO bestimmten Mehrbela-
stungsgrenze vorrangig die Zinserhöhung für das öffent-
liche Baudarlehen durchzuführen.
D. Schlußbestimmungen
8 — Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 15.Januar 1982 in Kraft. Sie
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft.
Rastemborski Lummer
{1.
5.
6
7
Zu Abschnitt 50.81 der TV bit 5/67:
Für die Prüfung der profilgemäßen Lage und der
Ebenheit gelten die Ausführungsvorschriften zu $7
des Berliner Straßengesetzes über Ebenheitsprüfun-
gen im Straßenbau (Einführung Merkblatt für Eben-
heitsprüfungen) vom 19. Dezember 1977 (ABl. 1978
5.2 — DB. 1978 VI S. 21).
Zu Abschnitt 50.821 der TV bit 5/67:
Rückstellproben der Mineralstoffe sollen nur genom-
men werden, wenn deren Herkunft nicht eindeutig
festgestellt werden kann. Für Splitte, Edelsplitte,
Brechsande und Edelbrechsande gelten die Ausfüh-
rungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes
über die . Güteüberwachung von Mineralstoffen im
Straßenbau (Einführung RG Min 77) vom 11. Dezem-
ber 1979 (ABl. 1980 S. 148 — DBI. 1980 VI S. 18).
Zu Abschnitt 50.824 der TV bit 5/67: ;
Vom Mischgut ist je angefangene 3000 m? Einbau-
fläche .eine Probe, bestehend aus 3 Teilproben bzw.,
wenn. Auftragnehmer und Mischguthersteller - nicht
identisch sind, 4 Teilproben an der Einbaustelle zu
entnehmen.
Bei Baumaßnahmen mit weniger als 500m? Einbau-
fläche (z. B. Unterhaltungsmaßnahmen) kann auf die
Probenahme und Prüfung verzichtet werden.
{IL
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
ABl. S. 71
Ausführungsvorschriften
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes über Asphalt- und
Teerbeton (Warmeinbau) im Straßenbau
(Einführung TV bit 5/67)
Vom 21. Dezember 1981
BauWohn VII aA 32
Fernruf: 8 67 - 47 79 oder 8 67 - 1, intern 95 - 47 79
Auf Grund des 817 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030),
wird bestimmt:
N
Die Technischen Vorschriften und Richtlinien für den
Bau bituminöser Fahrbahndecken, Teil 5, Asphalt- und
Teerbeton (Warmeinbau) — TV bit 5/67. — gelten ver-
bindlich für die öffentlichen Straßen, für die Berlin
Träger der Baulast ist.
Fahrbahndecken in den Bauweisen der TV bit 5/67
sind in Berlin nur in Ausnahmefällen (z.B. für Pro-
visorien) auszuführen.
Bei Verträgen über die Ausführung entsprechender
Arbeiten sind die TV bit 5/67 in der Fassung der Än-
derungen nach Abschnitt II dieser Ausführungsvor-
schriften als Zusätzliche Technische Vorschriften zum
Vertragsbestandteil zu machen.
Bei der Anwendung der TV bit 5/67 in Berlin sind:
a) Straßen mit starkem Verkehr die örtlichen Haupt-
verkehrsstraßen (Bauklasse II),
Straßen mit mittlerem Verkehr die Sammelstra-
ßen (Bauklasse III),
Straßen mit schwachem Verkehr die Wohnstraßen
(Bauklasse IV),
Straßen mit sehr schwachem Verkehr die unter-
geordneten Straßen (Bauklasse V).
&
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar
1982 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1991 außer Kraft.
Aastemborski
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
ABI. S. 71
Ausführungsvorschriften
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes über Abnahme,
Gewährleistung und Abrechnung von bituminösen Fahr-
bahndecken (Einführung TV bit 7/71 und RBE 71)
Vom 21. Dezember 1981
BauWohn VII aA 32
Fernruf: 8 67 - 47 79 oder 8 67 - 1, intern 95 - 47 79
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030),
wird bestimmt:
Die Technischen Vorschriften und Richtlinien für den
Bau bituminöser Fahrbahndecken, Teil 7, Abnahme,
Gewährleistung und Abrechnung — TV bit 7/71 — und
die Richtlinien für die Bestimmung der Einbaudicken
bituminöser Schichten - RBE 71 — gelten verbindlich
für die öffentlichen Straßen, für die Berlin Träger
der Baulast ist.
Bei Verträgen über die Ausführung bituminöser Fahr-
bahndecken sind die TV bit 7/71 und die RBE 71 als
Zusätzliche Technische Vorschriften zum Vertrags-
bestandteil zu machen. ‘
Bituminöse Fahrbahndecken sind in allen Schichten in
der Regel nach Einbaugewichten auszuschreiben und
abzurechnen. Ausschreibung und Abrechnung nach
Einbaudicken sind nur in Ausnahmefällen vorzusehen.