Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 4. Juni 1982
5%
ABI. S. 612
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen - Einwandige stehende Behälter aus
Stahl mit einem Volumen von weniger als 1 0001 für ober-
irdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten —
Vom 26. März 1982
BauWohn Ia C 3
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund $ 3 Abs. 3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) iin der Fassung vom 1..Juli 1979 (GVBl. S. 898)
wird bestimmt:
1 Die Norm
DIN 6623 Teill Ausgabe Oktober 1981*)
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl
mit weniger als 1000 Litern Volu-
men für oberirdische Lagerung
orennbarer Flüssigkeiten, einwandig
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften
treten die Ausführungsvorschriften über die Einfüh-
rung technischer Baubestimmungen — Stehende Behäl-
tier aus Stahl bis 1000 Liter Inhalt für oberirdische
Lagerung flüssiger Mineralölprodukte — vom 7. August
1978 (ABl. S. 1510 — DBIl. VI S. 197) außer Kraft.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft
Im Auftrag
Steinhoff
einwandig, für oberirdische Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahr-
klasse A III
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften
treten die Ausführungsvorschriften über die Einfüh-
rung technischer Baubestimmungen — Liegende Behäl-
ter aus Stahl bis 3 500 Liter Inhalt für oberirdische La-
gerung flüssiger Mineralölprodukte — vom 4. August
1978 (ABl. S. 1510 — DBI. VI S. 197) außer Kraft.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft.
Im Auftrag
Steinhoff BE n
ABL S. 613
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Doppelwandige liegende Behälter aus
Stahl mit einem Volumen von 10001 bis 50001 für ober-
irdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahr-
klasse A III —
Vom 26. März 1982
BauWohnIa C3
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund 8 3 Abs. 3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898)
wird bestimmt:
1... Die Norm
DIN 6624 Teil2 Ausgabe Oktober 1981*)
Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl,
von 1000 bis 5000 Litern Volumen,
doppelwandig, für oberirdische Lage-
rung brennbarer Flüssigkeiten der
Gefahrklasse A III
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
2. Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft.
Im Auftrag
Steinhoff ia
ABI. S. 612
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Doppelwandige stehende Behälter aus
Stahl mit einem Volumen von weniger als 1 0001 für ober-
irdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten —
Vom 26. März 1982
BauWohn Ia C 3
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 867 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund $ 3 Abs. 3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898)
wird bestimmt:
Die Norm
DIN 6623 Teil2 Ausgabe Oktober 1981*)
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl
mit weniger als 1000 Litern Volumen
für oberirdische Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten, doppelwandig
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
2. Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft.
im Auftrag
Steinhoff
ABI. S. 636
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Einwandige liegende Behälter aus
Stahl für unterirdische Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten —
Vom 26. März 1982
BauWohn Ia C3
Fernruf: 867 - 48 97 oder 867 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund $ 3 Abs.3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898)
wird bestimmt:
L. Die Norm
DIN 6608 Teil 1 Ausgabe Oktober 1981*)
Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl,
einwandig, für unterirdische Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften
treten die Ausführungsvorschriften über die Einfüh-
rung technischer Baubestimmungen — Liegende Behäl-
ter aus Stahl für unterirdische Lagerung flüssiger Mi-
neralölprodukte. hinsichtlich des Blattes 1 —- vom
21.Juni 1978 (ABl. S.1131 — DBl. VI S.175) außer
Kraft.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 22. Mai 1982
in Kraft und mit Ablauf des 21. Mai 1992 außer Kraft.
Im Auftrag
Steinhotff
ABI. S. 612
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Einwandige liegende Behälter aus
Stahl mit einem Volumen von 10001 bis 50001 für ober-
irdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahr-
klasse A Il -
Vom 26. März 1982
BauWohnIa C3
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund 8 3 Abs. 3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898)
wird bestimmt:
Die Norm
DIN 6624 Teill Ausgabe Oktober 1981*) -
Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl,
von 1000 bis 5000 Litern Volumen,
*) Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4—10
1000 Berlin 30, Fernruf: 260 12 60