Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 4. Juni 1982
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
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ABI. S. 610
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Einwandige stehende Behälter aus
Stahl mit einem Volumen von mindestens 5 0001 für ober-
irdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten —
Vom 26. März 1982
BauWohn Ia C 3
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund 8 3 Abs. 3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898)
wird bestimmt:
L. Die Norm
DIN 6618 Teil1 Ausgabe Oktober 1981*)
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl,
einwandig, für oberirdische Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften
treten die Ausführungsvorschriften über die Einfüh-
rung technischer Baubestimmungen — Stehende Be-
hälter aus Stahl für oberirdische Lagerung flüssiger
Mineralölprodukte — vom 4. August 1978 (ABl. S. 1508
-DBl. VI S. 195) außer Kraft.
3. Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft.
Im Auftrag
Steinhoff a
ABI. S. 611
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Doppelwandige stehende Behälter aus
Stahl mit einem Volumen von mindestens 50001 (ohne
Leckanzeigeflüssigkeit) für oberirdische Lagerung brenn-
barer Flüssigkeiten —
Vom 26. März 1982
BauWohn Ia C 3
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 867 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund $ 3 Abs. 3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898)
wird bestimmt:
Die Norm
DIN 6618 Teil2 Ausgabe Oktober 1981*)
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl,
doppelwandig, ohne Leckanzeigeflüs-
sigkeit, für oberirdische Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten
wird als technische Baubestimmung eingeführt. $
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft.
Die Norm
DIN 6618 Teil3 Ausgabe Oktober 1981*)
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl,
doppelwandig, mit Leckanzeigeflüs-
sigkeit, für oberirdische Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft.
Im Auftrag
Steinhoff
ABl. S. 611
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Einwandige stehende Behälter aus
Stahl für unterirdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten —
Vom 26. März 1982
BauWohn Ia C 3
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund 8 3 Abs. 3 und 8 109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898)
wird bestimmt:
1. Die Norm
DIN 6619 Teill Ausgabe Oktober 1981*)
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl,
einwandig, für unterirdische Lage-
rung brennbarer Flüssigkeiten
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften
treten die Ausführungsvorschriften über die Einfüh-
rung technischer Baubestimmungen — Stehende Be-
hälter aus Stahl für teilweise oberirdische Lagerung
Aüssiger Mineralölprodukte — vom 4. August 1978
(ABl. S. 1509 — DBl. VI S. 196) außer Kraft.
3. Diese Ausführungsvorschriften treten am 15.Mai 1982
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft.
Im Auftrag
Steinhoff
ABI. S. 611
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen —- Doppelwandige stehende Behälter aus
Stahl für unterirdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten —
Vom 26. März 1982 .
_ BauWohn Ia C 3
Fernruf: 8 67 - 48 97. oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund 8 3 Abs. 3 und 8 109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898)
wird bestimmt:
Die Norm
DIN 6619 Teil2 Ausgabe Oktober 1981*)
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl,
doppelwandig, für unterirdische La-
gerung brennbarer Flüssigkeiten
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
2.. Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft.
Im Auftrag
Steinhoff
Im Auftrag
Steinhoff
ABI. S. 611
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Doppelwandige stehende Behälter aus
Stahl mit einem Volumen von mindestens 50001 (mit
Leckanzeigeflüssigkeit) für oberirdische Lagerung brenn-
barer Flüssigkeiten —
Vom 26. März 1982
BauWohn Ia C 3 ;
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund $8 3 Abs. 3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898)
wird bestimmt:
*) Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4—10
1000 Berlin 30, Fernruf: 2 60 12 60