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Volume Nr. 5, 4. Juni 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 4. Juni 1982 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
55 
ABI. S. 610 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer 
Baubestimmungen — Einwandige stehende Behälter aus 
Stahl mit einem Volumen von mindestens 5 0001 für ober- 
irdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten — 
Vom 26. März 1982 
BauWohn Ia C 3 
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97 
Auf Grund 8 3 Abs. 3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin 
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898) 
wird bestimmt: 
L. Die Norm 
DIN 6618 Teil1 Ausgabe Oktober 1981*) 
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, 
einwandig, für oberirdische Lagerung 
brennbarer Flüssigkeiten 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften 
treten die Ausführungsvorschriften über die Einfüh- 
rung technischer Baubestimmungen — Stehende Be- 
hälter aus Stahl für oberirdische Lagerung flüssiger 
Mineralölprodukte — vom 4. August 1978 (ABl. S. 1508 
-DBl. VI S. 195) außer Kraft. 
3. Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982 
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft. 
Im Auftrag 
Steinhoff a 
ABI. S. 611 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer 
Baubestimmungen — Doppelwandige stehende Behälter aus 
Stahl mit einem Volumen von mindestens 50001 (ohne 
Leckanzeigeflüssigkeit) für oberirdische Lagerung brenn- 
barer Flüssigkeiten — 
Vom 26. März 1982 
BauWohn Ia C 3 
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 867 - 1, intern 95 - 48 97 
Auf Grund $ 3 Abs. 3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin 
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898) 
wird bestimmt: 
Die Norm 
DIN 6618 Teil2 Ausgabe Oktober 1981*) 
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, 
doppelwandig, ohne Leckanzeigeflüs- 
sigkeit, für oberirdische Lagerung 
brennbarer Flüssigkeiten 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. $ 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982 
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft. 
Die Norm 
DIN 6618 Teil3 Ausgabe Oktober 1981*) 
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, 
doppelwandig, mit Leckanzeigeflüs- 
sigkeit, für oberirdische Lagerung 
brennbarer Flüssigkeiten 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982 
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft. 
Im Auftrag 
Steinhoff 
ABl. S. 611 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer 
Baubestimmungen — Einwandige stehende Behälter aus 
Stahl für unterirdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten — 
Vom 26. März 1982 
BauWohn Ia C 3 
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97 
Auf Grund 8 3 Abs. 3 und 8 109 der Bauordnung für Berlin 
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898) 
wird bestimmt: 
1. Die Norm 
DIN 6619 Teill Ausgabe Oktober 1981*) 
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, 
einwandig, für unterirdische Lage- 
rung brennbarer Flüssigkeiten 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften 
treten die Ausführungsvorschriften über die Einfüh- 
rung technischer Baubestimmungen — Stehende Be- 
hälter aus Stahl für teilweise oberirdische Lagerung 
Aüssiger Mineralölprodukte — vom 4. August 1978 
(ABl. S. 1509 — DBl. VI S. 196) außer Kraft. 
3. Diese Ausführungsvorschriften treten am 15.Mai 1982 
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft. 
Im Auftrag 
Steinhoff 
ABI. S. 611 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer 
Baubestimmungen —- Doppelwandige stehende Behälter aus 
Stahl für unterirdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten — 
Vom 26. März 1982 . 
_ BauWohn Ia C 3 
Fernruf: 8 67 - 48 97. oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97 
Auf Grund 8 3 Abs. 3 und 8 109 der Bauordnung für Berlin 
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898) 
wird bestimmt: 
Die Norm 
DIN 6619 Teil2 Ausgabe Oktober 1981*) 
Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, 
doppelwandig, für unterirdische La- 
gerung brennbarer Flüssigkeiten 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
2.. Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Mai 1982 
in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 1992 außer Kraft. 
Im Auftrag 
Steinhoff 
Im Auftrag 
Steinhoff 
ABI. S. 611 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer 
Baubestimmungen — Doppelwandige stehende Behälter aus 
Stahl mit einem Volumen von mindestens 50001 (mit 
Leckanzeigeflüssigkeit) für oberirdische Lagerung brenn- 
barer Flüssigkeiten — 
Vom 26. März 1982 
BauWohn Ia C 3 ; 
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97 
Auf Grund $8 3 Abs. 3 und $ 109 der Bauordnung für Berlin 
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898) 
wird bestimmt: 
*) Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4—10 
1000 Berlin 30, Fernruf: 2 60 12 60
	        
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