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Volume Nr. 1, 4. Februar 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 . 4. Februar 1982 
WE a EN EAN N 
Anlage 2 
Richtlinien 
für die Güte und Prüfung von Kantensteinen aus Beton 
Kopfausbildungen 
29° 
IS 
a 
Fa 
1 
| 
Feb 
Form A 
„rund“ 
a 
= ds = ders 
Form B Form C 
„einseitig „gebrochene 
rund“ Kanten“ 
Größen und Formen (Maße in mm): 
Größe Breite Höhe Länge Form 
b h 1 
250 
1000 A,B,C 
500 c 
1000 A,‚B;C 
500 C 
80 300 1000 B,C 
100 300 1000 B.C 
x 
3 
*) Größe 3, Form C (1000 lang) auch mit Weißzementkopf 
Ein fertigungsbedingter Absatz unterhalb der Kopfaus- 
bildung darf nicht mehr als 5 mm betragen. 
Die Senatoren 
für Bau- und Wohnungswesen 
und für Inneres 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABI S. 72 
das Landesamt für Wohnungswesen 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
den Hauptpersonalrat 
Gemeinsame Richtlinien . 
über.Kürzungen der öffentlichen Förderung 
im älteren Sozialwohnungsbestand 
sowie im Bereich der Wohnungsfürsorge 
(Kürzungsrichtlinien 1982 — K-RL 1982 —) 
Vom 11. Januar 1982 
BauWohn IV a A 11 
Fernruf: 8 67 — 75 90 oder-8 67 - 1, intern 95 — 75.90 
Inn HG2 
Fernruf: 8 67 — 56 63 oder 8 67 — 1, intern 95 — 56 63 
Auf Grund des 8 18 b Abs. 1 des Wohnungsbindungsgeset- 
zes (WobindG), der Ersten Verordnung über die Verzinsung 
von Baudarlehen (1. ZinsVO) vom 5. Januar 1982 (GVBl. 
S.5), des $ 44 Abs.2 des. Zweiten Wohnungsbaugesetzes 
(II. WoBauG) und des $ 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin wird im Einverneh- 
men mit den Senatoren für Finanzen und für Wirtschaft 
und Verkehr bestimmt: 
A. Öffentliche Baudarlehen 
1 —- Höhere Verzinsung 
(1) Für öffentliche Mittel im Sinne des 8 3 des Ersten 
Wohnungsbaugesetzes. oder des 8 6 II. WoBauG, die vor 
dem 1.Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewililgt 
worden sind, ist gemäß 88 1 und 3 Abs.2 und 3 der 
1. ZinsVO eine höhere Verzinsung zu verlangen. 
(2) Für öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1969 
in den Wohnungsbauprogrammen 1969 und 1970 als öf- 
fentliche Baudarlehen für Eigentumsmaßnahmen bewilligt 
worden sind, ist der Zinssatz gemäß 8 44 Abs.2 Satz 3 
II. WoBauG. auf 6 v.H. jährlich anzuheben. $ 44 Abs.3 
Satz 1 1I. WoBauG ist anzuwenden. 
(3) Bei der Erhöhung des Zinssatzes ist die neue Jahres- 
leistung in jedem einzelnen Darlehensfall gemäß 8 18b 
Abs. 2 WoBindG zu berechnen. S 
2 — Begrenzung der Zinsanhebung 
(1) Die Zinsanhebung ist nach Maßgabe der 88 2 und 3 
Abs. 4 der 1. ZinsVO zu begrenzen. 
(2) Ergibt sich durch die höhere Verzinsung der Darlehen 
eine Erhöhung der Durchschnittsmiete über die in 8 2 
Abs. 2 der 1. ZinsVO festgelegten Kappungsgrenzen hinaus, 
so wird die höhere Verzinsung dieser Darlehen nur inso- 
weit geschuldet, als diese Beträge nicht überschritten 
werden. 
3 — Zeitpunkt 
Die höhere Verzinsung ist erstmalig für den Zahlungs- 
abschnitt zu verlangen, der nach dem 31. März 1982 be- 
ginnt. 
4 — Mitteilung an den Darlehensschuldner 
(1) Bei der Mitteilung der neuen Jahresleistung an den 
Darlehensschuldner ist gemäß 8 18b Abs. 3 WoBindG zu 
verfahren. 
(2) Die Mitteilung über die neue Jahresleistung ist dem 
Darlehensschuldner bis spätestens zum 31. Januar 1982 zu- 
zuleiten. . 
(3) Bei vermieteten Wohnungen ist der Schuldner mit der 
Mitteilung der Zinsanhebung über die Kappungsgrenzen 
des 8 2 Abs. 2 der 1. ZinsVO zu unterrichten. Er ist gleich- 
zeitig aufzufordern, in dem Fall, in dem auf Grund der 
Zinsanhebung die Durchschnittsmiete die entsprechende 
Kappungsgrenze übersteigt, die Höhe der Durchschnitts- 
miete vor Zinsanhebung mitzuteilen. Stichtag für die Be- 
rechnung ist der 1.April 1982. Auf Grund einer solchen 
Mitteilung ist dem Schuldner die danach mögliche Er- 
höhung des Zinssatzes und die neue Höhe der Jahres- 
leistung mitzuteilen und darauf hinzuweisen, daß die neue 
Höhe der Jahresleistung rückwirkend ab 1. April 1982 gilt. 
Dabei ist es unerheblich, wann die Mitteilung des Schuld- 
ners eingegangen ist. 
B. Annuitätshilfen 
5 - Kürzung von Annuitätshilfen 
(1) Bei der Bewilligung von öffentlichen Mitteln als. An- 
nuitätshilfen in den Wohnungsbauprogrammen 1969 und 
1970 wurde eine Kürzung unter der Voraussetzung vor- 
behalten, daß eine Anhebung der Zinsen für öffentliche 
Baudarlehen zulässig wird (Nummer 41a Abs.4 Satz 2 in 
Verbindung mit Nummer 38 Abs. 2 der Wohnungsbauförde- 
rungsbestimmungen 1966 in der Fassung vom 18. Februar 
1969). 
(2) Zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaues. und 
unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen 
Entwicklung sowie einer allgemeinen Anhebung des Miet- 
niveaus insbesondere im neueren Sozialwohnungsbestand 
wird eine Kürzung der in den Wohnungsbauprogrammen 
1969. und. 1970. bewilligten. Annuitätshilfen zum 1. April 
1982 um 0,60 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich 
angeordnet.
	        
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