Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 . 4. Februar 1982
WE a EN EAN N
Anlage 2
Richtlinien
für die Güte und Prüfung von Kantensteinen aus Beton
Kopfausbildungen
29°
IS
a
Fa
1
|
Feb
Form A
„rund“
a
= ds = ders
Form B Form C
„einseitig „gebrochene
rund“ Kanten“
Größen und Formen (Maße in mm):
Größe Breite Höhe Länge Form
b h 1
250
1000 A,B,C
500 c
1000 A,‚B;C
500 C
80 300 1000 B,C
100 300 1000 B.C
x
3
*) Größe 3, Form C (1000 lang) auch mit Weißzementkopf
Ein fertigungsbedingter Absatz unterhalb der Kopfaus-
bildung darf nicht mehr als 5 mm betragen.
Die Senatoren
für Bau- und Wohnungswesen
und für Inneres
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABI S. 72
das Landesamt für Wohnungswesen
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
den Hauptpersonalrat
Gemeinsame Richtlinien .
über.Kürzungen der öffentlichen Förderung
im älteren Sozialwohnungsbestand
sowie im Bereich der Wohnungsfürsorge
(Kürzungsrichtlinien 1982 — K-RL 1982 —)
Vom 11. Januar 1982
BauWohn IV a A 11
Fernruf: 8 67 — 75 90 oder-8 67 - 1, intern 95 — 75.90
Inn HG2
Fernruf: 8 67 — 56 63 oder 8 67 — 1, intern 95 — 56 63
Auf Grund des 8 18 b Abs. 1 des Wohnungsbindungsgeset-
zes (WobindG), der Ersten Verordnung über die Verzinsung
von Baudarlehen (1. ZinsVO) vom 5. Januar 1982 (GVBl.
S.5), des $ 44 Abs.2 des. Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(II. WoBauG) und des $ 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin wird im Einverneh-
men mit den Senatoren für Finanzen und für Wirtschaft
und Verkehr bestimmt:
A. Öffentliche Baudarlehen
1 —- Höhere Verzinsung
(1) Für öffentliche Mittel im Sinne des 8 3 des Ersten
Wohnungsbaugesetzes. oder des 8 6 II. WoBauG, die vor
dem 1.Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewililgt
worden sind, ist gemäß 88 1 und 3 Abs.2 und 3 der
1. ZinsVO eine höhere Verzinsung zu verlangen.
(2) Für öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1969
in den Wohnungsbauprogrammen 1969 und 1970 als öf-
fentliche Baudarlehen für Eigentumsmaßnahmen bewilligt
worden sind, ist der Zinssatz gemäß 8 44 Abs.2 Satz 3
II. WoBauG. auf 6 v.H. jährlich anzuheben. $ 44 Abs.3
Satz 1 1I. WoBauG ist anzuwenden.
(3) Bei der Erhöhung des Zinssatzes ist die neue Jahres-
leistung in jedem einzelnen Darlehensfall gemäß 8 18b
Abs. 2 WoBindG zu berechnen. S
2 — Begrenzung der Zinsanhebung
(1) Die Zinsanhebung ist nach Maßgabe der 88 2 und 3
Abs. 4 der 1. ZinsVO zu begrenzen.
(2) Ergibt sich durch die höhere Verzinsung der Darlehen
eine Erhöhung der Durchschnittsmiete über die in 8 2
Abs. 2 der 1. ZinsVO festgelegten Kappungsgrenzen hinaus,
so wird die höhere Verzinsung dieser Darlehen nur inso-
weit geschuldet, als diese Beträge nicht überschritten
werden.
3 — Zeitpunkt
Die höhere Verzinsung ist erstmalig für den Zahlungs-
abschnitt zu verlangen, der nach dem 31. März 1982 be-
ginnt.
4 — Mitteilung an den Darlehensschuldner
(1) Bei der Mitteilung der neuen Jahresleistung an den
Darlehensschuldner ist gemäß 8 18b Abs. 3 WoBindG zu
verfahren.
(2) Die Mitteilung über die neue Jahresleistung ist dem
Darlehensschuldner bis spätestens zum 31. Januar 1982 zu-
zuleiten. .
(3) Bei vermieteten Wohnungen ist der Schuldner mit der
Mitteilung der Zinsanhebung über die Kappungsgrenzen
des 8 2 Abs. 2 der 1. ZinsVO zu unterrichten. Er ist gleich-
zeitig aufzufordern, in dem Fall, in dem auf Grund der
Zinsanhebung die Durchschnittsmiete die entsprechende
Kappungsgrenze übersteigt, die Höhe der Durchschnitts-
miete vor Zinsanhebung mitzuteilen. Stichtag für die Be-
rechnung ist der 1.April 1982. Auf Grund einer solchen
Mitteilung ist dem Schuldner die danach mögliche Er-
höhung des Zinssatzes und die neue Höhe der Jahres-
leistung mitzuteilen und darauf hinzuweisen, daß die neue
Höhe der Jahresleistung rückwirkend ab 1. April 1982 gilt.
Dabei ist es unerheblich, wann die Mitteilung des Schuld-
ners eingegangen ist.
B. Annuitätshilfen
5 - Kürzung von Annuitätshilfen
(1) Bei der Bewilligung von öffentlichen Mitteln als. An-
nuitätshilfen in den Wohnungsbauprogrammen 1969 und
1970 wurde eine Kürzung unter der Voraussetzung vor-
behalten, daß eine Anhebung der Zinsen für öffentliche
Baudarlehen zulässig wird (Nummer 41a Abs.4 Satz 2 in
Verbindung mit Nummer 38 Abs. 2 der Wohnungsbauförde-
rungsbestimmungen 1966 in der Fassung vom 18. Februar
1969).
(2) Zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaues. und
unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen
Entwicklung sowie einer allgemeinen Anhebung des Miet-
niveaus insbesondere im neueren Sozialwohnungsbestand
wird eine Kürzung der in den Wohnungsbauprogrammen
1969. und. 1970. bewilligten. Annuitätshilfen zum 1. April
1982 um 0,60 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich
angeordnet.