Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1l 4. Februar 1982
5 — Verfahren
(1) Eigenkapitalersatzdarlehen sind vom Einzelbauherrn
oder Ersterwerber in der Regel zugleich mit den Förde-
rungsmitteln für das Eigentumsprogramm A oder B bei
der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin zu beantragen.
(2) Die Eigenkapitalersatzdarlehen werden von der Woh-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin in sinngemäßer Anwendung
der für die Gewährung von Familienzusatzdarlehen ($ 45
II. WoBauG) maßgebenden Bestimmungen bewilligt und
ausgezahlt.
6 — Schlußbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten des Haus-
haltsplans 1982 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1990
außer Kraft.
Rastemborski
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
das Landesamt für Wohnungswesen
Richtlinien über Sonder-Aufwendungshilfen
für Eigentumswohnungen im sozialen Wohnungsbau
(Sonder-Aufwendungshilfe RL 1982)
Vom 3. Dezember 1981
BauWohn IV a A 1
Fernruf: 8 67 - 48 10 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 10
ABI. S. 50
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstabe a des AZG und des
814 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin wird im Einvernehmen mit den Se-
natoren für Finanzen, für Wirtschaft und Verkehr sowie
für Stadtentwicklung und Umweltschutz bestimmt:
1 — Zweck der Maßnahme
Zur Verwirklichung der Stadterneuerungsziele soll der Bau
von Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern unter
Berücksichtigung städtebaulicher Kriterien (räumliches
Präferenzgefälle) zusätzlich mit Sonder-Aufwendungs-
hilfen gefördert werden. Die Förderungsmaßnahme soll
auch dazu beitragen,
a) die Bildung von Einzeleigentum im Geschoßwohnungs-
bau zu fördern und dadurch günstigere Vorausset-
zungen für die Errichtung einer größeren Anzahl in-
nerstädtischer Eigentumswohnungen zu schaffen,
b) die Freimachung öffentlich geförderter Miet-Sozial-
wohnungen zu erleichtern.
2 — Art der Mittel
Die zusätzliche Förderung wird im Rahmen der verfüg-
baren Haushaltsmittel durchgeführt. Die dafür bereit-
gestellten Sonder-Aufwendungshilfen sind keine öffentli-
chen ‘Mittel im Sinne des 86 Abs.1 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes. Ein Rechtsanspruch auf die Gewäh-
rung dieser Mittel besteht nicht.
3 — Gegenstand der Förderung
(1) Sonder-Aufwendungshilfen nach diesen Richtlinien
werden nur. für eigengenutzte (Kauf-)Eigentumswohnun-
gen gewährt, die ab Wohnungsbauprogramm 1982 in dem
Bigentumsprogramm A oder B gefördert werden.
(2) Für Eigentumswohnungen in Ein- oder Zweifamilien-
häusern werden Sonder-Aufwendungshilfen nicht gewährt.
4 — Umfang der Förderung
(1) Die Förderungshöhe wird durch die Lage des Wohn-
gebäudes und das zulässige Maß der baulichen Nutzung
(Baunutzungsplan bzw. Bebauungsplan) innerhalb folgen-
der Gebietsabgrenzungen bestimmt:
Förderstufe 1
Baunutzungsplan Baustufe II — GFZ 0,2, 0,4 und 0,6
Förderstufe 2
Baunutzungsplan Baustufen III und IV -GFZ 0,9 und 1,2 —
Förderstufe 3 S
Baunutzungsplan Baustufe V — GFZ 1,5 —.
(2) Die Höhe der Sonder-Aufwendungshilfen beträgt je m?
Wohnfläche monatlich für Wohnungen des Eigentumspro-
grammes A
1,— DM in der Förderstufe 1,
2,— DM in der Förderstufe 2 und
3,— DM in der Förderstufe 3.
Für Wohnungen des Eigentumsprogramms B wird jeweils
die Hälfte der in Satzl genannten Beträge gewährt. Die
förderungsfähige Wohnfläche richtet sich nach den Be-
stimmungen für das jeweilige Eigentumsprogramm.
(3) Die Sonder-Aufwendungshilfen werden gewährt
a) neben den Aufwendungshilfen im Eigentumspro-
gramm A zu einem Drittel als Aufwendungsdarlehen
und zu zwei Dritteln als Aufwendungszuschüsse auf
die Dauer von fünfzehn Förderungsjahren,
neben den Aufwendungsdarlehen und -zuschüssen im
Eigentumsprogramm B je zur Hälfte als Aufwen-
dungsdarlehen und -zuschüsse auf die Dauer von zwölf
Förderungsjahren.
5 — Verfahren
Die Sonder-Aufwendungshilfen werden von der Woh-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin zugleich mit den Aufwen-
dungshilfen (Eigentumsprogramm A) oder Aufwendungs-
darlehen und -zuschüssen (Eigentumsprogramm B) bewil-
ligt und ausgezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht er-
forderlich.
6 — Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Abweichend von Nummer 3 Abs. 1 können diese Richt-
linien auf. Antrag bereits für Bauvorhaben des Wohnungs-
bauprogramms 1981 — neu (ab 1. September 1981) _ an-
gewendet werden.
(2) Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten des
Haushaltsplans 1982 in Kraft. Sie treten am 31. Dezem-
ber 1990 außer Kraft.
Rastemborski
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
Ausführungsvorschriften
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes
über die Verwendung von Kantensteinen aus Beton
Vom 21. Dezember 1981 -
BauWohn VII aA 32
Fernruf: 867 —- 4779 oder 8 67 — 1, intern 95 — 47 79
Auf Grund des 8 17 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes
in der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030),
wird bestimmt:
1.
Die. von der Güteschutzgemeinschaft der Beton- und
Leichtbauplatten-Werke in Berlin’ e. V. herausgegebe-
nen „Richtlinien für die Güte und Prüfung von Kan-
tensteinen aus Beton“ (Anlagen 1 und 2) gelten ver-