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Volume Nr. 1, 4. Februar 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1l 4. Februar 1982 
5 — Verfahren 
(1) Eigenkapitalersatzdarlehen sind vom Einzelbauherrn 
oder Ersterwerber in der Regel zugleich mit den Förde- 
rungsmitteln für das Eigentumsprogramm A oder B bei 
der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin zu beantragen. 
(2) Die Eigenkapitalersatzdarlehen werden von der Woh- 
nungsbau-Kreditanstalt Berlin in sinngemäßer Anwendung 
der für die Gewährung von Familienzusatzdarlehen ($ 45 
II. WoBauG) maßgebenden Bestimmungen bewilligt und 
ausgezahlt. 
6 — Schlußbestimmungen 
Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten des Haus- 
haltsplans 1982 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1990 
außer Kraft. 
Rastemborski 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
das Landesamt für Wohnungswesen 
Richtlinien über Sonder-Aufwendungshilfen 
für Eigentumswohnungen im sozialen Wohnungsbau 
(Sonder-Aufwendungshilfe RL 1982) 
Vom 3. Dezember 1981 
BauWohn IV a A 1 
Fernruf: 8 67 - 48 10 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 10 
ABI. S. 50 
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstabe a des AZG und des 
814 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin wird im Einvernehmen mit den Se- 
natoren für Finanzen, für Wirtschaft und Verkehr sowie 
für Stadtentwicklung und Umweltschutz bestimmt: 
1 — Zweck der Maßnahme 
Zur Verwirklichung der Stadterneuerungsziele soll der Bau 
von Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern unter 
Berücksichtigung städtebaulicher Kriterien (räumliches 
Präferenzgefälle) zusätzlich mit Sonder-Aufwendungs- 
hilfen gefördert werden. Die Förderungsmaßnahme soll 
auch dazu beitragen, 
a) die Bildung von Einzeleigentum im Geschoßwohnungs- 
bau zu fördern und dadurch günstigere Vorausset- 
zungen für die Errichtung einer größeren Anzahl in- 
nerstädtischer Eigentumswohnungen zu schaffen, 
b) die Freimachung öffentlich geförderter Miet-Sozial- 
wohnungen zu erleichtern. 
2 — Art der Mittel 
Die zusätzliche Förderung wird im Rahmen der verfüg- 
baren Haushaltsmittel durchgeführt. Die dafür bereit- 
gestellten Sonder-Aufwendungshilfen sind keine öffentli- 
chen ‘Mittel im Sinne des 86 Abs.1 des Zweiten Woh- 
nungsbaugesetzes. Ein Rechtsanspruch auf die Gewäh- 
rung dieser Mittel besteht nicht. 
3 — Gegenstand der Förderung 
(1) Sonder-Aufwendungshilfen nach diesen Richtlinien 
werden nur. für eigengenutzte (Kauf-)Eigentumswohnun- 
gen gewährt, die ab Wohnungsbauprogramm 1982 in dem 
Bigentumsprogramm A oder B gefördert werden. 
(2) Für Eigentumswohnungen in Ein- oder Zweifamilien- 
häusern werden Sonder-Aufwendungshilfen nicht gewährt. 
4 — Umfang der Förderung 
(1) Die Förderungshöhe wird durch die Lage des Wohn- 
gebäudes und das zulässige Maß der baulichen Nutzung 
(Baunutzungsplan bzw. Bebauungsplan) innerhalb folgen- 
der Gebietsabgrenzungen bestimmt: 
Förderstufe 1 
Baunutzungsplan Baustufe II — GFZ 0,2, 0,4 und 0,6 
Förderstufe 2 
Baunutzungsplan Baustufen III und IV -GFZ 0,9 und 1,2 — 
Förderstufe 3 S 
Baunutzungsplan Baustufe V — GFZ 1,5 —. 
(2) Die Höhe der Sonder-Aufwendungshilfen beträgt je m? 
Wohnfläche monatlich für Wohnungen des Eigentumspro- 
grammes A 
1,— DM in der Förderstufe 1, 
2,— DM in der Förderstufe 2 und 
3,— DM in der Förderstufe 3. 
Für Wohnungen des Eigentumsprogramms B wird jeweils 
die Hälfte der in Satzl genannten Beträge gewährt. Die 
förderungsfähige Wohnfläche richtet sich nach den Be- 
stimmungen für das jeweilige Eigentumsprogramm. 
(3) Die Sonder-Aufwendungshilfen werden gewährt 
a) neben den Aufwendungshilfen im Eigentumspro- 
gramm A zu einem Drittel als Aufwendungsdarlehen 
und zu zwei Dritteln als Aufwendungszuschüsse auf 
die Dauer von fünfzehn Förderungsjahren, 
neben den Aufwendungsdarlehen und -zuschüssen im 
Eigentumsprogramm B je zur Hälfte als Aufwen- 
dungsdarlehen und -zuschüsse auf die Dauer von zwölf 
Förderungsjahren. 
5 — Verfahren 
Die Sonder-Aufwendungshilfen werden von der Woh- 
nungsbau-Kreditanstalt Berlin zugleich mit den Aufwen- 
dungshilfen (Eigentumsprogramm A) oder Aufwendungs- 
darlehen und -zuschüssen (Eigentumsprogramm B) bewil- 
ligt und ausgezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht er- 
forderlich. 
6 — Übergangs- und Schlußbestimmungen 
(1) Abweichend von Nummer 3 Abs. 1 können diese Richt- 
linien auf. Antrag bereits für Bauvorhaben des Wohnungs- 
bauprogramms 1981 — neu (ab 1. September 1981) _ an- 
gewendet werden. 
(2) Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten des 
Haushaltsplans 1982 in Kraft. Sie treten am 31. Dezem- 
ber 1990 außer Kraft. 
Rastemborski 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
Ausführungsvorschriften 
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes 
über die Verwendung von Kantensteinen aus Beton 
Vom 21. Dezember 1981 - 
BauWohn VII aA 32 
Fernruf: 867 —- 4779 oder 8 67 — 1, intern 95 — 47 79 
Auf Grund des 8 17 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes 
in der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), 
wird bestimmt: 
1. 
Die. von der Güteschutzgemeinschaft der Beton- und 
Leichtbauplatten-Werke in Berlin’ e. V. herausgegebe- 
nen „Richtlinien für die Güte und Prüfung von Kan- 
tensteinen aus Beton“ (Anlagen 1 und 2) gelten ver-
	        
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