Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.12 30. Dezember 1982
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115
Vom Kredit-
institut
auszufüllen
in die Zinsverbilligung einzubeziehende Bausparverträgel)
Name des |Bauspar-| Vertr. Bauspar-' 331% % d.
Bau- kasse Nr. summe Bauspar-
sparers summe
eingez.
Bauspar-
zwischen-
kredit
Nachweis
hat vorgelegen
ja/nein
ja/nein
ja/nein
Summe der Bauspar-
zwischenkredite
3. Zu förderndes Bauvorhaben
3.1. Belegenheitsort und -land
3.2 Art des Bauvorhabens
a) Einfamilienhaus — Zweifamilienhaus — Eigentumswohnung
b) Neubau
Ausbau oder Erweiterung ($ 17 II. WoBauG)
Bauausführung: Herkömmliche Bauart — Fertighaus
Art der Wohnungen:
Öffentlich geförderte — steuerbegünstigte Wohnungen
Bauherr
Baubeginn
— war am
— wird voraussichtlich sein am
davon
verbilligungs-
fähig
Nachweis hat
vorgelegen
Verpflichtungserklärung des Antragstellers
Ich verpflichte mich,
den Nachweis, daß der Wohnraum öffentlich gefördert — steuerbegünstigt ist,
baldmöglichst zu führen,
den Auftrag zur Errichtung des Rohbaues — bei Fertighäusern die Bestellung —
vor dem 1. Januar 1984 zu erteilen,
dafür Sorge zu tragen, daß der Rohbau — bei Fertighäusern das Fundament —
vor dem 1. Juni 1984 fertiggestellt wird, und auf Anforderung entsprechende
Nachweise vorzulegen,
keinen weiteren Antrag auf Zinsverbilligung bei einem anderen Kreditinstitut
zu stellen?),
die Zuteilung des zwischenfinanzierten Bausparvertrages unverzüglich anzu-
nehmen,
eine Aufgabe oder Verschiebung des Vorhabens, die eine Inanspruchnahme der
Zinsverbilligung ausschließt, unverzüglich mitzuteilen.
Versicherung des Antragstellers
[ch versichere, daß
die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind,
für dasselbe zu fördernde Bauvorhaben noch kein Antrag auf Zinsverbilligung
nach diesem Sonderprogramm gestellt wurde,
für dasselbe Zwischenfinanzierungsdarlehen keine Zinsverbilligung aus anderen
Mitteln öffentlicher Haushalte erfolgt,
der neu zu schaffende Wohnraum (bei Zwei-Familienhäusern eine der beiden
Wohnungen) ab Bezugsfertigkeit von mir selbst oder durch meine Angehöri-
gen im Sinne von 8 8 II. WoBauG genutzt werden wird.
) Ein Rechtsanspruch auf Zinsverbilligung besteht nicht. Für mehrere in die Zinsverbilli-
zungsmaßnahme-- einzubeziehende Bausparverträge ist nur ein Antrag zu. stellen.
Im Rahmen: der Höchstbeträge können‘ weitere Anträge auf Zinsverbilligung bei demselben
Kreditinstitut gestellt werden.
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