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Volume Nr. 12, 30. Dezember 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.12 30. Dezember 1982 
0 ER SE 
EN ER TE 
115 
Vom Kredit- 
institut 
auszufüllen 
in die Zinsverbilligung einzubeziehende Bausparverträgel) 
Name des |Bauspar-| Vertr. Bauspar-' 331% % d. 
Bau- kasse Nr. summe Bauspar- 
sparers summe 
eingez. 
Bauspar- 
zwischen- 
kredit 
Nachweis 
hat vorgelegen 
ja/nein 
ja/nein 
ja/nein 
Summe der Bauspar- 
zwischenkredite 
3. Zu förderndes Bauvorhaben 
3.1. Belegenheitsort und -land 
3.2 Art des Bauvorhabens 
a) Einfamilienhaus — Zweifamilienhaus — Eigentumswohnung 
b) Neubau 
Ausbau oder Erweiterung ($ 17 II. WoBauG) 
Bauausführung: Herkömmliche Bauart — Fertighaus 
Art der Wohnungen: 
Öffentlich geförderte — steuerbegünstigte Wohnungen 
Bauherr 
Baubeginn 
— war am 
— wird voraussichtlich sein am 
davon 
verbilligungs- 
fähig 
Nachweis hat 
vorgelegen 
Verpflichtungserklärung des Antragstellers 
Ich verpflichte mich, 
den Nachweis, daß der Wohnraum öffentlich gefördert — steuerbegünstigt ist, 
baldmöglichst zu führen, 
den Auftrag zur Errichtung des Rohbaues — bei Fertighäusern die Bestellung — 
vor dem 1. Januar 1984 zu erteilen, 
dafür Sorge zu tragen, daß der Rohbau — bei Fertighäusern das Fundament — 
vor dem 1. Juni 1984 fertiggestellt wird, und auf Anforderung entsprechende 
Nachweise vorzulegen, 
keinen weiteren Antrag auf Zinsverbilligung bei einem anderen Kreditinstitut 
zu stellen?), 
die Zuteilung des zwischenfinanzierten Bausparvertrages unverzüglich anzu- 
nehmen, 
eine Aufgabe oder Verschiebung des Vorhabens, die eine Inanspruchnahme der 
Zinsverbilligung ausschließt, unverzüglich mitzuteilen. 
Versicherung des Antragstellers 
[ch versichere, daß 
die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind, 
für dasselbe zu fördernde Bauvorhaben noch kein Antrag auf Zinsverbilligung 
nach diesem Sonderprogramm gestellt wurde, 
für dasselbe Zwischenfinanzierungsdarlehen keine Zinsverbilligung aus anderen 
Mitteln öffentlicher Haushalte erfolgt, 
der neu zu schaffende Wohnraum (bei Zwei-Familienhäusern eine der beiden 
Wohnungen) ab Bezugsfertigkeit von mir selbst oder durch meine Angehöri- 
gen im Sinne von 8 8 II. WoBauG genutzt werden wird. 
) Ein Rechtsanspruch auf Zinsverbilligung besteht nicht. Für mehrere in die Zinsverbilli- 
zungsmaßnahme-- einzubeziehende Bausparverträge ist nur ein Antrag zu. stellen. 
Im Rahmen: der Höchstbeträge können‘ weitere Anträge auf Zinsverbilligung bei demselben 
Kreditinstitut gestellt werden. 
2)
	        
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