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Volume Nr. 10, 28. Oktober 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.10 28. Oktober 1982 
A 
105 
00 WON LE. A TU 
EA SS 
unternehmen als Organe der staatlichen Wohnungs- 
politik sowie Wohnungsunternehmen, die als gemein- 
nützig im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset- 
zes vom 29. Februar 1940 (RGBIl.I S. 438) anerkannt 
sind. 
Dies gilt auch für Dritte, die auf Grund eines Vertrages 
im Interesse der unter Nummern 1 bis 5 Genannten: han- 
deln. 
8 7 — Gleitbestimmung 
Sondernutzungen für eine Zeit von mehr als drei Monaten 
ist nur mit der Maßgabe zuzustimmen, daß bei Änderung 
dieser Verwaltungsvorschriften das Nutzungsentgelt vom 
Ersten des vierten Monats nach Inkrafttreten der Änderung 
an entsprechend den geändertenVorschriften neu berechnet 
wird und zu zahlen ist. ; 
8 8 —- Übergangsregelungen 
Bei Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Vorschrif- 
ten mit Gleitbestimmung zugelassen sind, ist entsprechend 
dieser Gleitbestimmung zu verfahren. 
Sondernutzungen ohne Gleitbestimmung bleiben von diesen 
Vorschriften unberührt. Diese Vorschriften können jedoch 
angewendet werden, wenn sie für den Sondernutzer günsti- 
ger sind. 
Bei Verlängerung von Sondernutzungen sind diese: Vor- 
schriften anzuwenden. 
8 9 — Geltungsdauer 
Diese Vorschriften treten am 1.Januar 1983 in Kraft; sie 
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft. 
Rastemborski 
Anlage 
Tarif- 
stelle Gegenstand 
Handel und Gewerbeausübung auf Straßenand 
101 Handel aus Kiosken und Verkaufswagen 
mit festem oder mit wechselndem Standort 
bei einem Umsatz (Warenverkauf und 
sonstige Einnahmen) im ganzen Kalen- 
derjahr (ohne Umsatzsteuer laut Um- 
satzsteuergesetz - Mehrwertsteuer — in 
der jeweils geltenden Fassung) 
bis zu 
60 000,— DM 600,— DM 
80 000,— DM 1,1 v.H. vom Umsatz 
100 000,— DM 1,2 v.H. vom Umsatz 
120 000,— DM 1,3 v.H. vom Umsatz 
140 000,— DM 1,4 v.H. vom Umsatz 
160 000,— DM 1,5 v.H. vom Umsatz 
180 000,— DM 1,6 v.H. vom Umsatz 
200 000,— DM 1,7 v.H. vom Umsatz 
220 000,— DM 1,8 v.H. vom Umsatz 
240 000,— DM 1,9 v.H. vom Umsatz 
260 000,— DM 2,0 v.H. vom Umsatz 
280 000,— DM 2,1 v.H. vom Umsatz 
300 000,— DM 2,2 v.H. vom Umsatz 
320 000,— DM 2,3 v.H. vom Umsatz 
340 000,— DM 2,4 v.H. vom Umsatz 
360 000,— I 2,5 vH. vom Umsatz 
380 000,— MM 2,6 v.H. vom Umsatz 
400 000,— 0" 7.7 v.H. vom Umsatz 
420 000,— +4 7”8v.H. vom Umsatz 
440 000,— MM ‚9v.H. vom Umsatz 
460 000,— M 2.0v.H. vom Umsatz 
480 000,— M ‚1 v.H. vom Umsatz 
500 000,— : M 3,2 v.H. vom Umsatz 
520 000,— PM 3,3 v.H. vom Umsatz 
540 000,— D* 3,4 v.H. vom Umsatz 
560 000,— DM 3,5v.H. vom Umsatz 
580 000,— DM 3,6 v.H. vom Umsatz 
600 000,— DM 3,7 v.H. vom Umsatz 
Für jeden weiteren Mehrbetrag von bis zu 
20 000,— DM ist der Prozentsatz um je- 
weils 0.1 anzuheben. 
Tarif- 
stelle Gegenstand 
DM 
Für den Handel mit Zeitungen, Zeitschrif- 
ten und Tabakwaren beträgt das Entgelt 
ein Drittel des nach dem Umsatz ermittel- 
ten Betrages. Bei gemischtem Handel 
(Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren 
sowie sonstige Waren) ist der Entgeltan- 
teil für jede‘ der beiden Warengruppen, 
d.h. getrennt, zu ermitteln, und zwar mit 
dem Prozentsatz für den Gesamtumsatz. 
Bei dem Entgeltanteil für die Waren- 
gruppe Zeitungen — Zeitschriften —-Tabak- 
waren ist Satz 1 anzuwenden. Ergibt die 
Berechnung nach dem vorstehenden Ver- 
fahren einen Betrag unter 600,— DM, so 
ist ein Betrag. in Höhe von 600,— DM als 
Mindestentgelt zu erheben. 
Wird die Sondernutzung nicht während 
des ganzen Kalenderjahres ausgeübt, so 
ist aus dem Umsatz in der Nutzungszeit 
der monatliche Durchschnittsumsatz zu 
ermitteln. Daraus ist ein angenommener 
Jahresumsatz zu errechnen. Nach diesem 
ist der Prozentsatz aus der Tabelle zu ent- 
nehmen und das Entgelt an Hand dieses 
Prozentsatzes und des Umsatzes im Zeit- 
raum der Sondernutzung festzusetzen. 
Wenn der Sondernutzer innerhalb einer im 
Einzelfall zu setzenden angemessenen 
Frist keinen Nachweis (z.B. Bescheini- 
gung eines Buchprüfers) über die Umsätze 
im Handel mit Zeitungen und Zeitschriften 
und mit Tabakwaren erbringt, ist das Ent- 
gelt für Handel mit sonstigen Waren fest- 
zusetzen. 
Wird die Höhe des Umsatzes innerhalb 
einer angemessenen Frist nicht oder nicht 
ausreichend nachgewiesen, ist das Entgelt 
nach einem zu schätzenden Umsatz zu er- 
rechnen. 
Sonstiger Handel, Angebot und Ausfüh- 
rung von Dienstleistungen u.ä. an einem 
bestimmten Standort oder an mehreren 
bestimmten Standorten 5 
je Tag/m? 
je Monat/m? 
Für Sondernutzungen, die im Kalender- 
jahr insgesamt mindestens 30 Tage lang 
(!/ı2 eines Kalenderjahres) ausgeübt wer- 
den, können Entgelte nach Tarifstelle 101 
festgesetzt werden, wenn der Umsatz 
nachgewiesen wird und diese Festsetzung 
für den Sondernutzer günstiger ist. 
Sonstiger Handel, Angebot und Ausfüh- 
rung von Dienstleistungen u.ä. an nicht 
bestimmten Standorten (Teppichklopf- 
maschinen, Verkauf von Blumenerde, 
Scherenschleifen, gewerbsmäßiger Reifen- 
wechsel u. ä.) 
je Monat 
Handel mit Weihnachtsbäumen (Lager- 
und Verkaufsfläche) 
je Saison bis zu 30 m? 
jeder weitere m? 
102 
2,60 
10,— 
103 
65,— 
104 
130,— 
3,90 
Märkte und Veranstaltungen 
(Stand- und Lagerfläche) 
105 Private Wochenmärkte 
je Jahr/m? 
Märkte aus besonderem Anlaß, Vergnü- 
gungsparks;, Zirkusse, Straßentheater u. a. 
je m?/Tag 
2,60 
106 
0,40
	        
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