Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.10 28. Oktober 1982
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unternehmen als Organe der staatlichen Wohnungs-
politik sowie Wohnungsunternehmen, die als gemein-
nützig im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset-
zes vom 29. Februar 1940 (RGBIl.I S. 438) anerkannt
sind.
Dies gilt auch für Dritte, die auf Grund eines Vertrages
im Interesse der unter Nummern 1 bis 5 Genannten: han-
deln.
8 7 — Gleitbestimmung
Sondernutzungen für eine Zeit von mehr als drei Monaten
ist nur mit der Maßgabe zuzustimmen, daß bei Änderung
dieser Verwaltungsvorschriften das Nutzungsentgelt vom
Ersten des vierten Monats nach Inkrafttreten der Änderung
an entsprechend den geändertenVorschriften neu berechnet
wird und zu zahlen ist. ;
8 8 —- Übergangsregelungen
Bei Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Vorschrif-
ten mit Gleitbestimmung zugelassen sind, ist entsprechend
dieser Gleitbestimmung zu verfahren.
Sondernutzungen ohne Gleitbestimmung bleiben von diesen
Vorschriften unberührt. Diese Vorschriften können jedoch
angewendet werden, wenn sie für den Sondernutzer günsti-
ger sind.
Bei Verlängerung von Sondernutzungen sind diese: Vor-
schriften anzuwenden.
8 9 — Geltungsdauer
Diese Vorschriften treten am 1.Januar 1983 in Kraft; sie
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Rastemborski
Anlage
Tarif-
stelle Gegenstand
Handel und Gewerbeausübung auf Straßenand
101 Handel aus Kiosken und Verkaufswagen
mit festem oder mit wechselndem Standort
bei einem Umsatz (Warenverkauf und
sonstige Einnahmen) im ganzen Kalen-
derjahr (ohne Umsatzsteuer laut Um-
satzsteuergesetz - Mehrwertsteuer — in
der jeweils geltenden Fassung)
bis zu
60 000,— DM 600,— DM
80 000,— DM 1,1 v.H. vom Umsatz
100 000,— DM 1,2 v.H. vom Umsatz
120 000,— DM 1,3 v.H. vom Umsatz
140 000,— DM 1,4 v.H. vom Umsatz
160 000,— DM 1,5 v.H. vom Umsatz
180 000,— DM 1,6 v.H. vom Umsatz
200 000,— DM 1,7 v.H. vom Umsatz
220 000,— DM 1,8 v.H. vom Umsatz
240 000,— DM 1,9 v.H. vom Umsatz
260 000,— DM 2,0 v.H. vom Umsatz
280 000,— DM 2,1 v.H. vom Umsatz
300 000,— DM 2,2 v.H. vom Umsatz
320 000,— DM 2,3 v.H. vom Umsatz
340 000,— DM 2,4 v.H. vom Umsatz
360 000,— I 2,5 vH. vom Umsatz
380 000,— MM 2,6 v.H. vom Umsatz
400 000,— 0" 7.7 v.H. vom Umsatz
420 000,— +4 7”8v.H. vom Umsatz
440 000,— MM ‚9v.H. vom Umsatz
460 000,— M 2.0v.H. vom Umsatz
480 000,— M ‚1 v.H. vom Umsatz
500 000,— : M 3,2 v.H. vom Umsatz
520 000,— PM 3,3 v.H. vom Umsatz
540 000,— D* 3,4 v.H. vom Umsatz
560 000,— DM 3,5v.H. vom Umsatz
580 000,— DM 3,6 v.H. vom Umsatz
600 000,— DM 3,7 v.H. vom Umsatz
Für jeden weiteren Mehrbetrag von bis zu
20 000,— DM ist der Prozentsatz um je-
weils 0.1 anzuheben.
Tarif-
stelle Gegenstand
DM
Für den Handel mit Zeitungen, Zeitschrif-
ten und Tabakwaren beträgt das Entgelt
ein Drittel des nach dem Umsatz ermittel-
ten Betrages. Bei gemischtem Handel
(Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren
sowie sonstige Waren) ist der Entgeltan-
teil für jede‘ der beiden Warengruppen,
d.h. getrennt, zu ermitteln, und zwar mit
dem Prozentsatz für den Gesamtumsatz.
Bei dem Entgeltanteil für die Waren-
gruppe Zeitungen — Zeitschriften —-Tabak-
waren ist Satz 1 anzuwenden. Ergibt die
Berechnung nach dem vorstehenden Ver-
fahren einen Betrag unter 600,— DM, so
ist ein Betrag. in Höhe von 600,— DM als
Mindestentgelt zu erheben.
Wird die Sondernutzung nicht während
des ganzen Kalenderjahres ausgeübt, so
ist aus dem Umsatz in der Nutzungszeit
der monatliche Durchschnittsumsatz zu
ermitteln. Daraus ist ein angenommener
Jahresumsatz zu errechnen. Nach diesem
ist der Prozentsatz aus der Tabelle zu ent-
nehmen und das Entgelt an Hand dieses
Prozentsatzes und des Umsatzes im Zeit-
raum der Sondernutzung festzusetzen.
Wenn der Sondernutzer innerhalb einer im
Einzelfall zu setzenden angemessenen
Frist keinen Nachweis (z.B. Bescheini-
gung eines Buchprüfers) über die Umsätze
im Handel mit Zeitungen und Zeitschriften
und mit Tabakwaren erbringt, ist das Ent-
gelt für Handel mit sonstigen Waren fest-
zusetzen.
Wird die Höhe des Umsatzes innerhalb
einer angemessenen Frist nicht oder nicht
ausreichend nachgewiesen, ist das Entgelt
nach einem zu schätzenden Umsatz zu er-
rechnen.
Sonstiger Handel, Angebot und Ausfüh-
rung von Dienstleistungen u.ä. an einem
bestimmten Standort oder an mehreren
bestimmten Standorten 5
je Tag/m?
je Monat/m?
Für Sondernutzungen, die im Kalender-
jahr insgesamt mindestens 30 Tage lang
(!/ı2 eines Kalenderjahres) ausgeübt wer-
den, können Entgelte nach Tarifstelle 101
festgesetzt werden, wenn der Umsatz
nachgewiesen wird und diese Festsetzung
für den Sondernutzer günstiger ist.
Sonstiger Handel, Angebot und Ausfüh-
rung von Dienstleistungen u.ä. an nicht
bestimmten Standorten (Teppichklopf-
maschinen, Verkauf von Blumenerde,
Scherenschleifen, gewerbsmäßiger Reifen-
wechsel u. ä.)
je Monat
Handel mit Weihnachtsbäumen (Lager-
und Verkaufsfläche)
je Saison bis zu 30 m?
jeder weitere m?
102
2,60
10,—
103
65,—
104
130,—
3,90
Märkte und Veranstaltungen
(Stand- und Lagerfläche)
105 Private Wochenmärkte
je Jahr/m?
Märkte aus besonderem Anlaß, Vergnü-
gungsparks;, Zirkusse, Straßentheater u. a.
je m?/Tag
2,60
106
0,40