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Volume Nr. 1, 4. Februar 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Ned 
Berlin, den 4. Februar 1982 
BERLIN 
Inhalt 
02.12.1981 Ausführungsvorschriften zu Abschnitt XX Abs. 9 der Anlage zu $ 1 DVO-AZG .... 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen 
'— Kalksandsteine (1) — ......... 
- Kalksandsteine (2) — ..- 
Richtlinien über Eigenkapitalersatzdarlehen im sozialen Wohnungsbau (Eigenkapitalersatzdarlehen 
RL 1982) 
Richtlinien über Sonder-Aufwendungshilfen für Eigentumswohnungen im sozialen Wohnungsbau 
/(Sonder-Aufwendungshilfe RL 1982) ur er KT SEEN AREA GE AR EEE RR THAN EA He el 
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes über die Verwendung von Kanten- 
steinen. aus Beton 1.4.4004 HEERFEE EEE N NIT 
Gemeinsame Richtlinien über Kürzungen der öffentlichen Förderung im älteren Sozialwohnungs- 
bestand sowie im Bereich der Wohnungsfürsorge (Kürzungsrichtlinien 1982 — K-RL 1982 —) ...... 
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes über Asphalt- und Teerbeton (Warm- 
einbau) im Straßenbau (Einführung TV bit 5/67) .........- 
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes über Abnahme, Gewährleistung und 
Abrechnung von bituminösen Fahrbahndecken (Einführung TV bit 7/71 und RBE 71) ..........-. 
Druckfehlerberichtigungen ....... 
L 
Amtliche Mitteilung .... 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
zu Abschnitt XX Abs. 9 der Anlage zu 8 1 DVO-AZG 
Vom 2. Dezember 1981 
BauWohn VII a A 52 K 
Fernruf: 867 — 51 87 oder 8 67 — 1, intern 95 —51 87 
Auf Grund des 8 1 Abs.3 der Verordnung zur Durch. 
führung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO- 
AZG) wird bestimmt: 
Zu Abschnitt XX Abs. 9 erster Halbsatz 
Die in Abschnitt XX Abs. 9 erster. Halbsatz genannten 
Anlagen haben zum Teil Fahr- und Gehbahnbeläge, die 
sich unmittelbar auf besonderen Schichten zur Ab- 
dichtung befinden. Die Unterhaltung dieser Schichten 
ist voneinander unabhängig technisch nicht durchführ- 
bar. Die zuständigen Stellen haben daher vor Beginn 
von Unterhaltungsarbeiten an dem Fahr- und Geh- 
bahnbelag oder der Abdichtungsschicht Einvernehmen 
über deren Durchführung herzustellen. 
Wenn eine Abdichtungsschicht zugleich als Fahr- und 
Gehbahnbelag dient, gilt sie nur als Abdichtungsschicht 
und nicht als Fahr- und Gehbahnbelag. 
Zu Abschnitt XX Abs. 9 zweiter Halbsatz 
Die Hauptverwaltung behält sich die in Abschnitt XX 
Abs. 9 zweiter Halbsatz der Anlage zu $ 1 DVO-AZG 
aufgeführten Aufgaben Planung, Entwurf, Bau und 
Unterhaltung von Durchlässen und sonstigen Inge- 
nieurbauten mit folgenden Ausnahmen vor: 
Planung, Entwurf, Bau und Unterhaltung von un- 
verankerten Stützbauwerken (Stützmauern, Spund- 
wände oder ähnliche Bauwerke) mit einer sicht- 
baren Höhe von weniger als 3 m. Als sichtbare 
Höhe gilt das Maß zwischen Oberkante Gelände 
bzw. Straßenbelag und Oberkante Gesims (ohne 
Berücksichtigung eines Geländers, einer Brüstung 
oder ähnlicher Bauteile). Liegen Oberkante Ge- 
lände und Oberkante Gesims nicht parallel zuein. 
ander, gilt das Maß an der Stelle der größten sicht- 
baren Höhe. 
Planung, Entwurf, Bau und Unterhaltung von 
Treppenanlagen, die Teil eines Stützbauwerkes nach 
a) sind, sowie von Treppenanlagen, die nicht Teil 
einer Brücke oder eines sonstigen Ingenieurbau- 
werkes sind. 
Die’ Aufgaben zu a) und b) sind bezirkseigene Ange- 
legenheiten. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 
1982 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1991 außer Kraft. 
Rastemborski 
ln a
	        
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