Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
Ned
Berlin, den 4. Februar 1982
BERLIN
Inhalt
02.12.1981 Ausführungsvorschriften zu Abschnitt XX Abs. 9 der Anlage zu $ 1 DVO-AZG ....
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen
'— Kalksandsteine (1) — .........
- Kalksandsteine (2) — ..-
Richtlinien über Eigenkapitalersatzdarlehen im sozialen Wohnungsbau (Eigenkapitalersatzdarlehen
RL 1982)
Richtlinien über Sonder-Aufwendungshilfen für Eigentumswohnungen im sozialen Wohnungsbau
/(Sonder-Aufwendungshilfe RL 1982) ur er KT SEEN AREA GE AR EEE RR THAN EA He el
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes über die Verwendung von Kanten-
steinen. aus Beton 1.4.4004 HEERFEE EEE N NIT
Gemeinsame Richtlinien über Kürzungen der öffentlichen Förderung im älteren Sozialwohnungs-
bestand sowie im Bereich der Wohnungsfürsorge (Kürzungsrichtlinien 1982 — K-RL 1982 —) ......
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes über Asphalt- und Teerbeton (Warm-
einbau) im Straßenbau (Einführung TV bit 5/67) .........-
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes über Abnahme, Gewährleistung und
Abrechnung von bituminösen Fahrbahndecken (Einführung TV bit 7/71 und RBE 71) ..........-.
Druckfehlerberichtigungen .......
L
Amtliche Mitteilung ....
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
zu Abschnitt XX Abs. 9 der Anlage zu 8 1 DVO-AZG
Vom 2. Dezember 1981
BauWohn VII a A 52 K
Fernruf: 867 — 51 87 oder 8 67 — 1, intern 95 —51 87
Auf Grund des 8 1 Abs.3 der Verordnung zur Durch.
führung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO-
AZG) wird bestimmt:
Zu Abschnitt XX Abs. 9 erster Halbsatz
Die in Abschnitt XX Abs. 9 erster. Halbsatz genannten
Anlagen haben zum Teil Fahr- und Gehbahnbeläge, die
sich unmittelbar auf besonderen Schichten zur Ab-
dichtung befinden. Die Unterhaltung dieser Schichten
ist voneinander unabhängig technisch nicht durchführ-
bar. Die zuständigen Stellen haben daher vor Beginn
von Unterhaltungsarbeiten an dem Fahr- und Geh-
bahnbelag oder der Abdichtungsschicht Einvernehmen
über deren Durchführung herzustellen.
Wenn eine Abdichtungsschicht zugleich als Fahr- und
Gehbahnbelag dient, gilt sie nur als Abdichtungsschicht
und nicht als Fahr- und Gehbahnbelag.
Zu Abschnitt XX Abs. 9 zweiter Halbsatz
Die Hauptverwaltung behält sich die in Abschnitt XX
Abs. 9 zweiter Halbsatz der Anlage zu $ 1 DVO-AZG
aufgeführten Aufgaben Planung, Entwurf, Bau und
Unterhaltung von Durchlässen und sonstigen Inge-
nieurbauten mit folgenden Ausnahmen vor:
Planung, Entwurf, Bau und Unterhaltung von un-
verankerten Stützbauwerken (Stützmauern, Spund-
wände oder ähnliche Bauwerke) mit einer sicht-
baren Höhe von weniger als 3 m. Als sichtbare
Höhe gilt das Maß zwischen Oberkante Gelände
bzw. Straßenbelag und Oberkante Gesims (ohne
Berücksichtigung eines Geländers, einer Brüstung
oder ähnlicher Bauteile). Liegen Oberkante Ge-
lände und Oberkante Gesims nicht parallel zuein.
ander, gilt das Maß an der Stelle der größten sicht-
baren Höhe.
Planung, Entwurf, Bau und Unterhaltung von
Treppenanlagen, die Teil eines Stützbauwerkes nach
a) sind, sowie von Treppenanlagen, die nicht Teil
einer Brücke oder eines sonstigen Ingenieurbau-
werkes sind.
Die’ Aufgaben zu a) und b) sind bezirkseigene Ange-
legenheiten.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar
1982 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1991 außer Kraft.
Rastemborski
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