Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.6 29. Mai 1981
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DATEN
Anlage 3
zur Arbeitsanweisung
für die Tätigkeit der Angehörigen der Naturschutzwacht
(AV-Naturschutzwacht) ;
Dienstzeichen der Mitglieder
der Naturschutzwacht
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A.
Plakette mit © von .2,5 cm,
im weißen Mittelfeld das Flugbild des Seeadlers,
grüner. Rand mit Schrift in Gold
„Naturschutzwacht - Berlin +“
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABI. S. 935
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
den Präsidenten des Rechnungshofes
b) preisgebundene Altbauwohnungen vom Hauptmieter in
der Regel mindestens drei Jahre bewohnt und im Zeit-
punkt der Antragstellung nicht von Sanierungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen betroffen sein.
3 — Ersatzwohnungen
(1) Für die freigemachte Wohnung muß in Berlin eine
andere Wohnung gemietet und bezogen worden sein. Dabei
kann es sich um eine öffentlich geförderte Miet- oder
Genossenschaftswohnung oder eine Altbauwohnung, frei-
finanzierte oder steuerbegünstigte Neubauwohnung oder ab-
geschlossene Wohnung im Altenwohnheim handeln.
(2) Alleinstehende und 2-Personen-Haushalte, die eine
Wohnung im Sinne von Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe c frei-
machen, können auf Antrag bei Erfüllung der’ sonstigen
Voraussetzungen nach 85 des Wohnungsbindungsgesetzes
einen. Wohnberechtigungsschein erhalten, in dem als ange-
messene Wohnungsgröße ein Raum mehr bescheinigt wird.
als es der Personenzahl entspricht.
(3) Mieter, die eine öffentlich geförderte Miet- oder Ge-
nossenschaftswohnung im Sinne von Nummer 2 Abs.1
Buchstabe c freimachen und einen Wohnberechtigungs-
schein erhalten haben, werden vom Landesamt für Woh-
nungswesen bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum
unterstützt, indem sie Verfügungsberechtigten für dem
Besetzungsrecht Berlins unterliegende Wohnungen benannt
werden.
Richtlinien
über die Förderung der Freimachung und der
familiengerechten Belegung von großen Wohnungen
Vom 23. April 1981 -
BauWohn IV a C 11
Fernruf: 8 67 - 45 86 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 86
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt
Mit der Gewährung von Umzugsprämien an Mieter und
Prämien an Vermieter soll in einem 3jährigen Modellver-
such ein Anreiz für die Freimachung großer Wohnungen
gegeben werden, um sie einer familiengerechten Nutzung
zuzuführen.
L — Anspruch des Mieters auf Umzugsprämie
Der Mieter, der innerhalb Berlins eine große Wohnung
freimacht und eine kleinere Ersatzwohnung bezieht, hat
nach Maßgabe dieser Richtlinien Anspruch auf Gewährung
einer Umzugsprämie.
4 — Umzugsprämie
Die Umzugsprämie beträgt 2000,— DM für jeden freige-
machten Wohnraum, wobei die Differenz zwischen der Zahl
der Wohnräume der aufgegebenen und der bezogenen Woh-
nung zugrunde zu legen ist.
5 — Ausschließungsgründe für die Zahlung der Umzugs-
prämie
(1) Die Umzugsprämie wird nicht gewährt, wenn der
Mieter der freizumachenden Wohnung Berlin verläßt. Dies
gilt auch, wenn er
a) ein Eigenheim, eine Eigentumswohnung oder Wohn-
raum, der auch im Eigentum des Antragstellers oder
eines seiner Haushaltsangehörigen steht,
ein Untermietobjekt, eine Teilwohnung oder einen
Platz in einem Alten- oder Pflegeheim
bezieht.
(2) In den Fällen, in denen öffentlich geförderter Wohn-
raum oder Wohnraum im preisgebundenen Altbau zweck-
entfremdet, entgegen den Vorschriften des Wohnungsbin-
dungsgesetzes oder der Zweckentfremdungsverbot-Verord-
nung zum Gebrauch überlassen wurde, ist für den Mieter
solcher Räume ein Anspruch auf Umzugsprämie ausge-
‚schlossen.
23 — Anforderungen an freizumachende Wohnungen
(1) Bei der freizumachenden Wohnung muß es sich um
eine öffentlich geförderte Miet- oder Genossenschaftswoh-
nung oder eine preisgebundene Altbauwohnung handeln,
die folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Wohnung soll mindestens 4 Wohnräume (22/2, 31/2,
4: Zimmer) umfassen und mit Bad oder. Dusche und
Innentoilette ausgestattet sein.
Die Miete darf nicht den Betrag von 6,50 DM/m? Wohn-
fläche monatlich ausschließlich der umlagefähigen Ko-
sten für Zentralheizung, Warmwasser und Fahrstuhl
übersteigen.
Die Zahl der Wohnräume — ohne Küche, Bad und
Nebenräume — muß die Zahl der Bewohner um minde-
stens 2 übersteigen.
d) Die Wohnung muß vom Mieter: nach dem 30. April
1981 gekündigt und freigemacht worden sein.
(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 7
müssen
a) für öffentlich geförderte Wohnungen die öffentlichen
Mittel im Zeitpunkt der Freimachung noch nicht zu-
rückgezahlt worden sein,