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Volume Nr. 6, 29. Mai 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.6 29. Mai 1981 
75 
EEE TE 
DATEN 
Anlage 3 
zur Arbeitsanweisung 
für die Tätigkeit der Angehörigen der Naturschutzwacht 
(AV-Naturschutzwacht) ; 
Dienstzeichen der Mitglieder 
der Naturschutzwacht 
/. „ 
5 a 
BL 
VE 
A. 
Plakette mit © von .2,5 cm, 
im weißen Mittelfeld das Flugbild des Seeadlers, 
grüner. Rand mit Schrift in Gold 
„Naturschutzwacht - Berlin +“ 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABI. S. 935 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
b) preisgebundene Altbauwohnungen vom Hauptmieter in 
der Regel mindestens drei Jahre bewohnt und im Zeit- 
punkt der Antragstellung nicht von Sanierungs- oder 
Modernisierungsmaßnahmen betroffen sein. 
3 — Ersatzwohnungen 
(1) Für die freigemachte Wohnung muß in Berlin eine 
andere Wohnung gemietet und bezogen worden sein. Dabei 
kann es sich um eine öffentlich geförderte Miet- oder 
Genossenschaftswohnung oder eine Altbauwohnung, frei- 
finanzierte oder steuerbegünstigte Neubauwohnung oder ab- 
geschlossene Wohnung im Altenwohnheim handeln. 
(2) Alleinstehende und 2-Personen-Haushalte, die eine 
Wohnung im Sinne von Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe c frei- 
machen, können auf Antrag bei Erfüllung der’ sonstigen 
Voraussetzungen nach 85 des Wohnungsbindungsgesetzes 
einen. Wohnberechtigungsschein erhalten, in dem als ange- 
messene Wohnungsgröße ein Raum mehr bescheinigt wird. 
als es der Personenzahl entspricht. 
(3) Mieter, die eine öffentlich geförderte Miet- oder Ge- 
nossenschaftswohnung im Sinne von Nummer 2 Abs.1 
Buchstabe c freimachen und einen Wohnberechtigungs- 
schein erhalten haben, werden vom Landesamt für Woh- 
nungswesen bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum 
unterstützt, indem sie Verfügungsberechtigten für dem 
Besetzungsrecht Berlins unterliegende Wohnungen benannt 
werden. 
Richtlinien 
über die Förderung der Freimachung und der 
familiengerechten Belegung von großen Wohnungen 
Vom 23. April 1981 - 
BauWohn IV a C 11 
Fernruf: 8 67 - 45 86 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 86 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt 
Mit der Gewährung von Umzugsprämien an Mieter und 
Prämien an Vermieter soll in einem 3jährigen Modellver- 
such ein Anreiz für die Freimachung großer Wohnungen 
gegeben werden, um sie einer familiengerechten Nutzung 
zuzuführen. 
L — Anspruch des Mieters auf Umzugsprämie 
Der Mieter, der innerhalb Berlins eine große Wohnung 
freimacht und eine kleinere Ersatzwohnung bezieht, hat 
nach Maßgabe dieser Richtlinien Anspruch auf Gewährung 
einer Umzugsprämie. 
4 — Umzugsprämie 
Die Umzugsprämie beträgt 2000,— DM für jeden freige- 
machten Wohnraum, wobei die Differenz zwischen der Zahl 
der Wohnräume der aufgegebenen und der bezogenen Woh- 
nung zugrunde zu legen ist. 
5 — Ausschließungsgründe für die Zahlung der Umzugs- 
prämie 
(1) Die Umzugsprämie wird nicht gewährt, wenn der 
Mieter der freizumachenden Wohnung Berlin verläßt. Dies 
gilt auch, wenn er 
a) ein Eigenheim, eine Eigentumswohnung oder Wohn- 
raum, der auch im Eigentum des Antragstellers oder 
eines seiner Haushaltsangehörigen steht, 
ein Untermietobjekt, eine Teilwohnung oder einen 
Platz in einem Alten- oder Pflegeheim 
bezieht. 
(2) In den Fällen, in denen öffentlich geförderter Wohn- 
raum oder Wohnraum im preisgebundenen Altbau zweck- 
entfremdet, entgegen den Vorschriften des Wohnungsbin- 
dungsgesetzes oder der Zweckentfremdungsverbot-Verord- 
nung zum Gebrauch überlassen wurde, ist für den Mieter 
solcher Räume ein Anspruch auf Umzugsprämie ausge- 
‚schlossen. 
23 — Anforderungen an freizumachende Wohnungen 
(1) Bei der freizumachenden Wohnung muß es sich um 
eine öffentlich geförderte Miet- oder Genossenschaftswoh- 
nung oder eine preisgebundene Altbauwohnung handeln, 
die folgende Voraussetzungen erfüllt: 
a) Die Wohnung soll mindestens 4 Wohnräume (22/2, 31/2, 
4: Zimmer) umfassen und mit Bad oder. Dusche und 
Innentoilette ausgestattet sein. 
Die Miete darf nicht den Betrag von 6,50 DM/m? Wohn- 
fläche monatlich ausschließlich der umlagefähigen Ko- 
sten für Zentralheizung, Warmwasser und Fahrstuhl 
übersteigen. 
Die Zahl der Wohnräume — ohne Küche, Bad und 
Nebenräume — muß die Zahl der Bewohner um minde- 
stens 2 übersteigen. 
d) Die Wohnung muß vom Mieter: nach dem 30. April 
1981 gekündigt und freigemacht worden sein. 
(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 7 
müssen 
a) für öffentlich geförderte Wohnungen die öffentlichen 
Mittel im Zeitpunkt der Freimachung noch nicht zu- 
rückgezahlt worden sein,
	        
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