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Volume Nr. 6, 29. Mai 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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3.3 
3.4 
3.5 
3.6 
3.7 
3.8 
3.10 
3,11 
3.12 
3.13 
4.1 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.6 29. Mai 1981 
WEN 
Ey RL 
Die Tarifämter geben sich. ihre Geschäftsordnung 
selbst. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen 
bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien. 
Sie sind zuständig für Streitfälle, die zwischen den 
bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien 
antstehen. 
Das zuständige Tarifamt muß innerhalb von zwei 
Wochen nach der Anrufung durch eine der bezirk- 
lichen Organisatiohen der Tarifvertragsparteien zu- 
sammentreten. 
Die beteiligten Organisationen sind zu den Verhand- 
ungen zu laden. 
Die Verhandlung vor dem Tarifamt ist nicht öffentlich. 
Bevor eine Entscheidung ergeht, hat das Tarifamt 
zu versuchen, eine Einigung der Parteien zu erzielen. 
Das Tarifamt muß in Abwesenheit der streitenden 
Parteien beraten und abstimmen. 
An der Beratung und Abstimmung nehmen sämtliche 
Mitglieder des Tarifamtes teil. Der unparteiische Vor- 
sitzende darf sich der Stimme nicht enthalten. An 
der Abstimmung dürfen sich auf Arbeitgeber- und 
auf Arbeitnehmerseite so viele Mitglieder beteiligen, 
wie auf der anderen Seite Mitglieder anwesend sind 
oder gemäß Nr. 3.9 als Nein-Stimmen gelten. 
Lehnen Beisitzer die Beteiligung an:der Verhand- 
‚ung vor dem Tarifamt oder an der Entscheidung 
über den Streitfall ab, so kann das Tarifamt dennoch 
aine Entscheidung fällen, in diesem Falle wird an- 
genommen, daß diese Beisitzer mit „nein“ gestimmt 
haben. 
Als Ablehnung der Beteiligung gilt es auch, wenn 
die sämtlichen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-Bei- 
sitzer trotz ordnungsgemäßer Ladung an einem 
zweiten Termin nicht erschienen sind. 
Die Entscheidungen der Tarifämter sind den strei- 
tenden Parteien innerhalb von zwei Wochen nach 
'hrem Erlaß zuzustellen. 
Tritt das Tarifamt auf Anrufung in der vorgeschrie- 
benen Zeit (Nr. 3.5) nicht zusammen oder kommt 
sine Entscheidung nicht zustande, so kann die be- 
schwerdeführende Partei den Streitfall durch ihre 
zentrale Vertretung vor das Haupttarifamt bringen. 
Gegen Entscheidungen des Tarifamtes ist die Be- 
rufung an das Haupttarifamt zulässig. Die Berufungs- 
irist beträgt 21 Tage. Sie ist eine Ausschlußfrist und 
Ddeginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die 
3erufung ist innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf 
ler Berufungsfrist schriftlich zu begründen. 
Die, Kosten des Tarifamtes tragen die bezirklichen 
Organisationen der Tarifvertragsparteien je zur 
Hälfte. 
Haupttarifamt 
Jas Haupttarifamt ist von den Tarifvertragsparteien 
dieses Bundesrahmentarifvertrages zu schaffen und 
zu unterhalten. 
Es besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, 
zwei unparteiischen Beisitzern und je zwei Beisitzern 
der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. 
Der unparteiische Vorsitzende ist von den Tarif- 
vertragsparteien . dieses Bundesrahmentarifvertrages 
zu bestellen. Einigen sie sich über die Person des 
unparteiischen Vorsitzenden nicht,.so haben sie den 
Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts zu bitten, 
nach ihrer Anhörung den unparteiischen Vorsitzen- 
den zu bestellen. 
Die Tarifvertragsparteien dieses Bundesrahmentarif- 
vertrages haben je einen unparteiischen Beisitzer als 
Vertreter der Arbeitgeber- bzw. der Arbeitnehmerseite 
zu benennen. Jede Seite bestellt zwei weitere -.Bei- 
sitzer. Für jeden dieser Beisitzer ist ein Stellvertreter 
zu bestellen; er tritt im Falle der Verhinderung des 
Beisitzers an dessen Stelle. Die Tarifvertragsparteien 
dieses Bundesrahmentarifvertrages können auch ver- 
einbaren, daß für die Streitfälle aus bestimmten Fach- 
richtungen Angehörige dieser Fachrichtung Beisitzer 
sein sollen. 
Ein Mitglied des Haupttarifamtes ist von der Aus- 
übung seines Schiedsamtes ausgeschlossen, wenn 
es in derselben Sache im Tarifamt als Beisitzer tätig 
gewesen ist. 
Die Beisitzer sind nicht als Vertreter der streitenden 
Parteien anzusehen und an Aufträge nicht gebunden. 
Sie sind in ihrer. fachlichen Stellungnahme nur den 
Tarifverträgen, dem Gesetz und ihrem Gewissen 
unterworfen. 
Das Haupttarifamt gibt sich seine Geschäftsordnung 
selbst. Sie bedarf der Zustimmung der Tarifvertrags- 
parteien dieses Bundesrahmentarifvertrages. 
Das Haupttarifamt ist für Berufungen gegen Ent- 
scheidungen der Tarifämter sowie unmittelbar für 
Streitfälle, die zwischen den Tarifvertragsparteien 
dieses Bundesrahmentarifvertrages bestehen, zu- 
ständig. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Nrn. 3.2 
Absatz 5, 3.5 bis 3.9 sowie 3.13 entsprechend. 
4.3 
4.4 
4.5 
5. 
Rechtskräftige Entscheidungen der Tarifämter und 
des Haupttarifamtes haben die Wirkung eines 
rechtskräftigen Urteils. 
$ 18 
Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen 
für Spezialgewerbezweige 
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, besondere Lohn- 
und Arbeitsbedingungen für das feuerungstechnische Ge- 
werbe, das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Ge- 
werbe, das Steinholzleger- und Terrazzolegergewerbe, das 
Fliesen- und Plattenlegergewerbe, das  Brunnenbauge- 
werbe, das Straßenwalzengewerbe, das Fertigbau- und das 
Beton- und Mörtelmischgewerbe zu vereinbaren. 
8 19 
Durchführung des Vertrages 
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, mit anderen 
Organisationen und einzelnen Arbeitgebern keine Tarif- 
verträge zu vereinbaren, die von diesem Tarifvertrag inhalt- 
lich abweichen. Schließt eine Tarifvertragspartei gleichwohl 
einen Satz 1 widersprechenden Tarifvertrag ab, so kann 
die andere Tarifvertragspartei verlangen; daß die abwei- 
chenden Bestimmungen ganz oder teilweise Inhalt dieses 
Tarifvertrages werden. 
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die 
Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen. ; 
$ 20 
Inkrafttreten und Laufdauer 
Dieser Tarifvertrag ‚tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Er ist erst- 
mals kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember 
1983. Danach kann er jeweils mit sechsmonatiger Frist zum 
31. Dezember des nächsten Jahres gekündigt werden. $8 
ist erstmals kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. De- 
zember 1981. - 
Bonn/Wiesbaden/Frankfurt a. M., 
den 20. November 1978/3. Februar 1981 
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., 
Godesberger Allee 99, 5300 Bonn 2 
(Walter Schäfer) 
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., 
Abraham-Lincoln-Straße 30, 6200 Wiesbaden 
(Paul Brochier) 
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden 
Bockenheimer Landstraße 73-77, 6000 Frankfurt a. M. 
(Rudolf Sperner) (Adam Kneib)
	        
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