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Volume Nr. 6, 29. Mai 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.6 29. Mai 1981 
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31. Straßenbauarbeiten :(Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarz- 
straßenbauarbeiten, Holzpflasterarbeiten, Fahrbahnmar- 
kierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des 
Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des 
Mischgutes der Betrieb, ein anderer ‚Betrieb. desselben 
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusam- 
menschlüssen — unbeschadet der gewählten Rechts- 
form — der Betrieb mindestens eines beteiligten Ge- 
sellschafters versorgt wird); 
32. Straßenwalzarbeiten: 
33. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich 
des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträ- 
gern; 
34. Terrazzoarbeiten; 
35. Tiefbauarbeiten; 
36. Trocken- und  Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und 
Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des 
Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 
37. Verlegen von Bodenbelägen in. Verbindung mit anderen 
baulichen Leistungen; 
38. Vermieten von Baumaschinen mit -Bedienungspersonal, 
wenn die Baumaschinen mit‘ Bedienungspersonal zur 
Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden; 
39. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Was- 
serbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbecken- 
bau, Schleusenanlagenbau); 
40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen 
des Zimmergewerbes ausgeführt werden. 
Abschnitt VI 
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten | bis V 
genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen 
grundsätzlich als. ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selb- 
ständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses 
Tarifvertrages. 
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen 
Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese 
Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag . erfaßt, 
wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungs- 
bereich einbezieht. 
2. Urlaubsbescheinigung für Jugendliche 
Jugendliche haben auch die Bescheinigung des letzten 
Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr erhal- 
tenen Urlaub vorzulegen. 
3. Schriftliche Vereinbarung der Einstellungsbedingungen 
Die Einstellungsbedingungen sind aus Gründen der Be- 
weissicherung schriftlich festzuhalten. Dafür soll der im 
Anhang aufgeführte Einstellungsbogen verwendet werden, 
aus dem sich neben den Personalangaben des Einzustel- 
lenden auch dessen Staatsangehörigkeit; erlernter Beruf, 
letzte Tätigkeit, vorgesehene Tätigkeit, Einstellungstag, 
Einstellungsort und maßgebliche Lohngruppe ergeben. 
In dem Einstellungsbogen sind auch die vom Arbeitneh- 
mer abgegebenen bzw: "vorgelegten Arbeitspapiere wie 
Zwischenbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Versicherungs- 
nachweisheft der Rentenversicherung, Lohnnachweiskarte, 
Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen, Nachweis 
über die Krankenkassenzugehörigkeit, Schwerbehinder- 
tenausweis sowie Bescheinigung über den Bildungsgang 
(Facharbeiterbrief, Gesellenbrief, Fähigkeits- und Fertig- 
keitsnachweise, Zeugnisse, Werkpolierprüfungsurkunde, 
Einstellungsbescheinigung), bei Arbeitnehmern, deren 
Heimatland nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört, 
auch die Aufenthalts- und. Arbeitserlaubnis . aufzuneh- 
men. Die Einstellungsbedingungen sind vom Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer zu unterzeichnen und in einem Exem- 
plar dem Arbeitnehmer auszuhändigen. $ 
4. Neueinstellung bei Arbeitsgemeinschaften 
Bei Neueinstellung auf Baustellen, die von einer Arbeits- 
gemeinschaft betrieben werden, ist. dem. Arbeitnehmer 
schriftlich sein Arbeitgeber bekanntzugeben (Arbeitsge- 
meinschaft oder Partnerfirma der Arbeitsgemeinschaft). 
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Arbeitszeit 
Regelmäßige Arbeitszeit 
Allgemeine Regelung 
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließ- 
lich der Ruhepausen beträgt acht Stunden, die wö- 
chentliche 40 Stunden. Beginn und Ende der .tägli- 
chen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden 
vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebs- 
rat festgelegt. Die regelmäßig an einzelnen Wochen- 
tagen. ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlänge- 
rung der Arbeitszeit ‚ohne Mehrarbeitszuschlag an 
anderen Werktagen innerhalb derselben Woche 
gleichmäßig ausgeglichen werden. Die Wochenarbeits- 
zeit kann somit nach den betrieblich: bedingten und 
Jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen 
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Werk- 
tage verteilt werden. Ist eine Einigung über Beginn 
und Ende der täglichen Arbeitszeit oder über die 
Verteilung der Wochenarbeitszeit nicht zu erzielen, 
so sind die Organisationsvertreter: hinzuzuziehen, 
um eine Einigung herbeizuführen. 7 
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstun- 
den können innerhalb der folgenden 12 Werktage 
nachgeholt werden; soweit dadurch die regelmäßige 
werktägliche Arbeitszeit überschritten wird, sind die 
nachgeholten Stunden zuschlagspflichtig. 
Besondere Regelung für Maschinen- und Kraftwagen- 
personal : 
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal 
darf wöchentlich bis zu 4 Stunden, für Kraftwagen- 
fahrer und Beifahrer bis zu 5 Stunden über die in 
Nr. 1.1 festgelegte Arbeitszeit hinaus verlängert wer- 
den. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der 
reine Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht über- 
schreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vor- 
schriften. 
Besondere Regelungen für Bewachungspersonal, 
Pförtner, Sicherungsposten und Küchenpersonal 
Die regelmäßige Arbeitszeit 
der Barackenwärter, des Küchenpersonals und der 
Sicherungsposten kann wöchentlich bis zu 5 Stunden, 
1. 
1.1 
Abschnitt VM 
Nicht erfaßt werden Betriebe 
1. des. Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Ge- 
werbes; 
2.des Dachdeckerhandwerks; 
3.des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit. sich. aus- 
schließlich auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten 
beschränkt; . 
4. des. Glaserhandwerks; 
5. des Malerhandwerks, soweit nicht Putz-, Stuck- oder 
dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt werden; ‘ 
5. des Natur- und Kunststein be- und verarbeitenden Ge- 
werbes und des Steinmetzhandwerks; 
7. der Naßbaggerei; 
8. des Säurebaues; 
9. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und ver- 
arbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau- oder Trok- 
kenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt werden. 
3. Persönlicher Geltungsbereich: 
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung über die Rentenversicherung der Ar- 
beiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. 
1.2 
82 
Beginn des Arbeitsverhältnisses 
1. Arbeitspapiere‘ ; 
Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen 
Arbeitspapiere, zu denen auch die Lohnnachweiskarte für 
Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung im Bauge- 
werbe sowie die Unterlagen über vermögenswirksame 
Leistungen gehören, dem Arbeitgeber zu übergeben. 
1.3 
1.31
	        
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