Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.6 29. Mai 1981
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31. Straßenbauarbeiten :(Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarz-
straßenbauarbeiten, Holzpflasterarbeiten, Fahrbahnmar-
kierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des
Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des
Mischgutes der Betrieb, ein anderer ‚Betrieb. desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusam-
menschlüssen — unbeschadet der gewählten Rechts-
form — der Betrieb mindestens eines beteiligten Ge-
sellschafters versorgt wird);
32. Straßenwalzarbeiten:
33. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich
des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträ-
gern;
34. Terrazzoarbeiten;
35. Tiefbauarbeiten;
36. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und
Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des
Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
37. Verlegen von Bodenbelägen in. Verbindung mit anderen
baulichen Leistungen;
38. Vermieten von Baumaschinen mit -Bedienungspersonal,
wenn die Baumaschinen mit‘ Bedienungspersonal zur
Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
39. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Was-
serbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbecken-
bau, Schleusenanlagenbau);
40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen
des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten | bis V
genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen
grundsätzlich als. ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selb-
ständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses
Tarifvertrages.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen
Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese
Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag . erfaßt,
wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungs-
bereich einbezieht.
2. Urlaubsbescheinigung für Jugendliche
Jugendliche haben auch die Bescheinigung des letzten
Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr erhal-
tenen Urlaub vorzulegen.
3. Schriftliche Vereinbarung der Einstellungsbedingungen
Die Einstellungsbedingungen sind aus Gründen der Be-
weissicherung schriftlich festzuhalten. Dafür soll der im
Anhang aufgeführte Einstellungsbogen verwendet werden,
aus dem sich neben den Personalangaben des Einzustel-
lenden auch dessen Staatsangehörigkeit; erlernter Beruf,
letzte Tätigkeit, vorgesehene Tätigkeit, Einstellungstag,
Einstellungsort und maßgebliche Lohngruppe ergeben.
In dem Einstellungsbogen sind auch die vom Arbeitneh-
mer abgegebenen bzw: "vorgelegten Arbeitspapiere wie
Zwischenbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Versicherungs-
nachweisheft der Rentenversicherung, Lohnnachweiskarte,
Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen, Nachweis
über die Krankenkassenzugehörigkeit, Schwerbehinder-
tenausweis sowie Bescheinigung über den Bildungsgang
(Facharbeiterbrief, Gesellenbrief, Fähigkeits- und Fertig-
keitsnachweise, Zeugnisse, Werkpolierprüfungsurkunde,
Einstellungsbescheinigung), bei Arbeitnehmern, deren
Heimatland nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört,
auch die Aufenthalts- und. Arbeitserlaubnis . aufzuneh-
men. Die Einstellungsbedingungen sind vom Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu unterzeichnen und in einem Exem-
plar dem Arbeitnehmer auszuhändigen. $
4. Neueinstellung bei Arbeitsgemeinschaften
Bei Neueinstellung auf Baustellen, die von einer Arbeits-
gemeinschaft betrieben werden, ist. dem. Arbeitnehmer
schriftlich sein Arbeitgeber bekanntzugeben (Arbeitsge-
meinschaft oder Partnerfirma der Arbeitsgemeinschaft).
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Arbeitszeit
Regelmäßige Arbeitszeit
Allgemeine Regelung
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließ-
lich der Ruhepausen beträgt acht Stunden, die wö-
chentliche 40 Stunden. Beginn und Ende der .tägli-
chen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden
vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebs-
rat festgelegt. Die regelmäßig an einzelnen Wochen-
tagen. ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlänge-
rung der Arbeitszeit ‚ohne Mehrarbeitszuschlag an
anderen Werktagen innerhalb derselben Woche
gleichmäßig ausgeglichen werden. Die Wochenarbeits-
zeit kann somit nach den betrieblich: bedingten und
Jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Werk-
tage verteilt werden. Ist eine Einigung über Beginn
und Ende der täglichen Arbeitszeit oder über die
Verteilung der Wochenarbeitszeit nicht zu erzielen,
so sind die Organisationsvertreter: hinzuzuziehen,
um eine Einigung herbeizuführen. 7
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstun-
den können innerhalb der folgenden 12 Werktage
nachgeholt werden; soweit dadurch die regelmäßige
werktägliche Arbeitszeit überschritten wird, sind die
nachgeholten Stunden zuschlagspflichtig.
Besondere Regelung für Maschinen- und Kraftwagen-
personal :
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal
darf wöchentlich bis zu 4 Stunden, für Kraftwagen-
fahrer und Beifahrer bis zu 5 Stunden über die in
Nr. 1.1 festgelegte Arbeitszeit hinaus verlängert wer-
den. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der
reine Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht über-
schreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vor-
schriften.
Besondere Regelungen für Bewachungspersonal,
Pförtner, Sicherungsposten und Küchenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit
der Barackenwärter, des Küchenpersonals und der
Sicherungsposten kann wöchentlich bis zu 5 Stunden,
1.
1.1
Abschnitt VM
Nicht erfaßt werden Betriebe
1. des. Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Ge-
werbes;
2.des Dachdeckerhandwerks;
3.des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit. sich. aus-
schließlich auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten
beschränkt; .
4. des. Glaserhandwerks;
5. des Malerhandwerks, soweit nicht Putz-, Stuck- oder
dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt werden; ‘
5. des Natur- und Kunststein be- und verarbeitenden Ge-
werbes und des Steinmetzhandwerks;
7. der Naßbaggerei;
8. des Säurebaues;
9. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und ver-
arbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau- oder Trok-
kenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt werden.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung über die Rentenversicherung der Ar-
beiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
1.2
82
Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. Arbeitspapiere‘ ;
Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen
Arbeitspapiere, zu denen auch die Lohnnachweiskarte für
Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung im Bauge-
werbe sowie die Unterlagen über vermögenswirksame
Leistungen gehören, dem Arbeitgeber zu übergeben.
1.3
1.31