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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.4 27. März 1981
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SE RENNENS
2). Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stun-
den — von Montag bis Freitag. Eine anderweitige Ver-
einbarung über die tägliche Arbeitszeit im Betrieb bedarf
der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
Die Zulage ist in jedem Falle zuzüglich zum. Stundenlohn
zu gewähren.
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Fahrgeld- und Laufzeitenentschädigung .
. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeits-
zeit sowie der Pausen werden im Einvernehmen mit der
gesetzlichen Betriebsvertretung bzw. — wo eine solche
nicht vorhanden ist — mit der Belegschaft festgelegt.
„In Geschäfts- oder Fabrikbetrieben, in denen Montage-
arbeiten ausgeführt werden, kann die in Absatz 1 fest-
gelegte Arbeitszeit der in diesen Betrieben eingeführten
Arbeitszeit angepaßt‘ werden. Die wöchentliche Gesamt-
stundenzahl darf jedoch die nach Absatz 1 festgelegte
Arbeitszeit nicht übersteigen.
Mehrarbeit (Überstunden), Nachtarbeit,
Sonn- und Felertagsarbeit
. Mehrarbeit (Überstunden) ist die über die regelmäßige
werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.
1. Den Arbeitnehmern wird das Fahrgeld ersetzt, das sie
bei -Benutzung- Öffentlicher Verkehrsmittel über den
2fachen Betrag eines Umsteigefahrscheines täglich ins-
gesamt aufwenden müssen, um von ihrer in Berlin ge-
legenen Wohnung oder Unterkunft zu der in Berlin ge-
legenen Werkstatt bzw. Baustelle und zurück zu gelan-
gen.
Die gesamten Fahrkosten zwischen Werkstatt (Lager) und
Arbeitsstelle und zurück, werden vom Arbeitgeber ge-
tragen.
Auszubildende erhalten für den Fahrgeldaufwand den
Betrag für eine Schülermonatskarte monatlich vergütet.
Mit diesem Betrag sind nur die Fahrten zwischen Woh-
nung und Werkstatt und Berufsschule abgedeckt. Wird
der Auszubildende. auf Bau- oder Arbeitsstellen einge-
setzt, so: ist das zusätzlich benötigte Fahrgeld, berechnet
auf der Grundlage der 5-Sammelfahrscheinkarte, neben
dem Betrag der Schülermonatskarte zu vergüten.
3. Benutzt der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende ein
eigenes Fahrzeug, so ist ihm trotzdem das Fahrgeld, das
er andernfalls aufgewendet hätte, im Sinne des Ab-
satzes 1 zu zahlen.
2 Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit sowie die Arbeit
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen‘ sind nur in
dringenden Fällen und im Rahmen der gesetzlichen Be-
stimmungen zulässig. Diese Bestimmungen dürfen nicht
mißbräuchlich ausgenutzt werden. Die Zustimmung des
Betriebsrates für die Verrichtung der Mehrarbeit ist er-
torderlich.
3. Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen
(Abschnitt C) -gilt die Zeit von 21.00 Uhr bis zum Be-
ginn der regelmäßigen Arbeitszeit.
1. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an. Sonn-. und Feier-
tagen in der Zeit von 0—24.00 Uhr geleistete Arbeit.
Die Laufzeit, die täglich die Dauer von einer halben
Stunde von der letzten Fahrgelegenheit bzw. Haltestelle
bis zur Arbeitsstelle übersteigt, wird als Arbeitszeit mit
dem tariflichen Stundenlohn vergütet.
Stellt der Arbeitnehmer freiwillig sein eigenes Fahrzeug
für Dienstfahrten zur Verfügung, so ist ihm der Aufwand
nach den steuerlichen Richtlinien zu vergüten.
Die Sätze betragen zur Zeit:
Beim PKW pro gefahrenen km “= 0,36 DM und
beim Moped pro gefahrenen km = 0,18 DM
5. Für die Absätze 1, 2, 3 und 5, sind dem Arbeitnehmer
die aufgewendeten bzw. zustehenden Beträge ‚steuerfrei
durch den Arbeitgeber zur Auszahlung zu bringen, so-
weit es die steuerrechtlichen Richtlinien zulassen.
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Inkrafttreten und Laufdauer
I. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1980 in Kraft und
ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines
Kalenderjahres, erstmalig zum 31. Dezember 1983 schrift-
lich kündbar.
2. Mit dem Abschluß dieses Tarifvertrages tritt der Rahmen-
tarifvertrag vom 10. .Mai 1977 außer Kraft.
3. Die Allgemeinverbindlichkeit ist zu beantragen.
C. Zuschläge
Für Mehrarbeit (Überstunden), Nachtarbeit, Sonn- und
Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:
1. Für Mehrarbeit (Überstunden) bis 21.00 Uhr
Stundenlohn plus 25 %
Stundenlohn plus 50 %
Stundenlohn plus 50 %
}. Für Arbeiten, an denen kraft
gesetzlicher Vorschriften Arbeits-
ruhe, aber keine Lohnzahlungs-
oflicht besteht
Stundenlohn plus 100 %
;. Für Arbeiten an Feiertagen, an
denen kraft. gesetzlicher. Vor-
schriften Arbeitsruhe, jedoch
Lohnzahlungspflicht besteht Stundenlohn plus 150 %
Die Zuschläge sind aus dem tatsächlichen Stundenlohn
zu berechnen.
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Erschwernis- und Gefahrenzuschläge
Bei nachstehend aufgeführten Arbeiten ist wegen außer-
gewöhnlicher Erschwernis und Gefahr eine Zulage von
1,10. DM je Stunde zu zahlen:
a) Arbeiten, die von Leitern (Anlegeleitern) über 8 m Höhe
ausgeführt werden,
b) Arbeiten auf Hänge- und Schwebegerüsten,
c) Arbeiten, die mit Rettungsgurt oder -leine ausgeführt
werden müssen.
Berlin, den 25. Januar 1980
Glaser-Innung Berlin
gez. Jost
industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Landesverband Berlin
gez. Koch
Schriftleitung:
Reservelager:
Druck:
jenatsverwaltung für Inneres - IB 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61
jenatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 59 10, intern 95 - 59 10
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.