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Volume Nr. 4, 27. März 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.4 27. März 1981 
ADS 
SE RENNENS 
2). Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stun- 
den — von Montag bis Freitag. Eine anderweitige Ver- 
einbarung über die tägliche Arbeitszeit im Betrieb bedarf 
der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. 
Die Zulage ist in jedem Falle zuzüglich zum. Stundenlohn 
zu gewähren. 
8 10 
Fahrgeld- und Laufzeitenentschädigung . 
. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeits- 
zeit sowie der Pausen werden im Einvernehmen mit der 
gesetzlichen Betriebsvertretung bzw. — wo eine solche 
nicht vorhanden ist — mit der Belegschaft festgelegt. 
„In Geschäfts- oder Fabrikbetrieben, in denen Montage- 
arbeiten ausgeführt werden, kann die in Absatz 1 fest- 
gelegte Arbeitszeit der in diesen Betrieben eingeführten 
Arbeitszeit angepaßt‘ werden. Die wöchentliche Gesamt- 
stundenzahl darf jedoch die nach Absatz 1 festgelegte 
Arbeitszeit nicht übersteigen. 
Mehrarbeit (Überstunden), Nachtarbeit, 
Sonn- und Felertagsarbeit 
. Mehrarbeit (Überstunden) ist die über die regelmäßige 
werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. 
1. Den Arbeitnehmern wird das Fahrgeld ersetzt, das sie 
bei -Benutzung- Öffentlicher Verkehrsmittel über den 
2fachen Betrag eines Umsteigefahrscheines täglich ins- 
gesamt aufwenden müssen, um von ihrer in Berlin ge- 
legenen Wohnung oder Unterkunft zu der in Berlin ge- 
legenen Werkstatt bzw. Baustelle und zurück zu gelan- 
gen. 
Die gesamten Fahrkosten zwischen Werkstatt (Lager) und 
Arbeitsstelle und zurück, werden vom Arbeitgeber ge- 
tragen. 
Auszubildende erhalten für den Fahrgeldaufwand den 
Betrag für eine Schülermonatskarte monatlich vergütet. 
Mit diesem Betrag sind nur die Fahrten zwischen Woh- 
nung und Werkstatt und Berufsschule abgedeckt. Wird 
der Auszubildende. auf Bau- oder Arbeitsstellen einge- 
setzt, so: ist das zusätzlich benötigte Fahrgeld, berechnet 
auf der Grundlage der 5-Sammelfahrscheinkarte, neben 
dem Betrag der Schülermonatskarte zu vergüten. 
3. Benutzt der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende ein 
eigenes Fahrzeug, so ist ihm trotzdem das Fahrgeld, das 
er andernfalls aufgewendet hätte, im Sinne des Ab- 
satzes 1 zu zahlen. 
2 Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit sowie die Arbeit 
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen‘ sind nur in 
dringenden Fällen und im Rahmen der gesetzlichen Be- 
stimmungen zulässig. Diese Bestimmungen dürfen nicht 
mißbräuchlich ausgenutzt werden. Die Zustimmung des 
Betriebsrates für die Verrichtung der Mehrarbeit ist er- 
torderlich. 
3. Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen 
(Abschnitt C) -gilt die Zeit von 21.00 Uhr bis zum Be- 
ginn der regelmäßigen Arbeitszeit. 
1. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an. Sonn-. und Feier- 
tagen in der Zeit von 0—24.00 Uhr geleistete Arbeit. 
Die Laufzeit, die täglich die Dauer von einer halben 
Stunde von der letzten Fahrgelegenheit bzw. Haltestelle 
bis zur Arbeitsstelle übersteigt, wird als Arbeitszeit mit 
dem tariflichen Stundenlohn vergütet. 
Stellt der Arbeitnehmer freiwillig sein eigenes Fahrzeug 
für Dienstfahrten zur Verfügung, so ist ihm der Aufwand 
nach den steuerlichen Richtlinien zu vergüten. 
Die Sätze betragen zur Zeit: 
Beim PKW pro gefahrenen km “= 0,36 DM und 
beim Moped pro gefahrenen km = 0,18 DM 
5. Für die Absätze 1, 2, 3 und 5, sind dem Arbeitnehmer 
die aufgewendeten bzw. zustehenden Beträge ‚steuerfrei 
durch den Arbeitgeber zur Auszahlung zu bringen, so- 
weit es die steuerrechtlichen Richtlinien zulassen. 
S$ 16 
Inkrafttreten und Laufdauer 
I. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1980 in Kraft und 
ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines 
Kalenderjahres, erstmalig zum 31. Dezember 1983 schrift- 
lich kündbar. 
2. Mit dem Abschluß dieses Tarifvertrages tritt der Rahmen- 
tarifvertrag vom 10. .Mai 1977 außer Kraft. 
3. Die Allgemeinverbindlichkeit ist zu beantragen. 
C. Zuschläge 
Für Mehrarbeit (Überstunden), Nachtarbeit, Sonn- und 
Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: 
1. Für Mehrarbeit (Überstunden) bis 21.00 Uhr 
Stundenlohn plus 25 % 
Stundenlohn plus 50 % 
Stundenlohn plus 50 % 
}. Für Arbeiten, an denen kraft 
gesetzlicher Vorschriften Arbeits- 
ruhe, aber keine Lohnzahlungs- 
oflicht besteht 
Stundenlohn plus 100 % 
;. Für Arbeiten an Feiertagen, an 
denen kraft. gesetzlicher. Vor- 
schriften Arbeitsruhe, jedoch 
Lohnzahlungspflicht besteht Stundenlohn plus 150 % 
Die Zuschläge sind aus dem tatsächlichen Stundenlohn 
zu berechnen. 
$7 
Erschwernis- und Gefahrenzuschläge 
Bei nachstehend aufgeführten Arbeiten ist wegen außer- 
gewöhnlicher Erschwernis und Gefahr eine Zulage von 
1,10. DM je Stunde zu zahlen: 
a) Arbeiten, die von Leitern (Anlegeleitern) über 8 m Höhe 
ausgeführt werden, 
b) Arbeiten auf Hänge- und Schwebegerüsten, 
c) Arbeiten, die mit Rettungsgurt oder -leine ausgeführt 
werden müssen. 
Berlin, den 25. Januar 1980 
Glaser-Innung Berlin 
gez. Jost 
industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden 
Landesverband Berlin 
gez. Koch 
Schriftleitung: 
Reservelager: 
Druck: 
jenatsverwaltung für Inneres - IB 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61 
jenatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 59 10, intern 95 - 59 10 
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.
	        
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