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Volume Nr. 14, 21. Dezember 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.14 21. Dezember 1981 
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261 
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Verfügungsberechtigte dem Wohnungsuchenden eine Woh- 
nung mit je einem Wohnraum für ihn und seine auf der 
Bescheinigung angegebenen Angehörigen und einem zu- 
sätzlichen Wohnraum überlassen. 
(5) Der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte Woh- 
nung selbst benutzen, wenn er nachweist, daß er die Vor- 
aussetzungen nach Absatzl erfüllt oder mindestens vier 
nach diesen Richtlinien geförderte Wohnungen geschaffen 
hat. 
[I. WoBauG), so ist der Unterschiedsbetrag durch entspre- 
chende Kürzung der Aufwendungszuschüsse und gegebe- 
nenfalls auch des Aufwendungsdarlehens auszugleichen. 
‘7) Bei Miet- und Genossenschaftswohnungen können ne- 
en der Förderung nach den Absätzen 2 und 3 im Rahmen 
ler verfügbaren Mittel zusätzliche Aufwendungszuschüsse 
zewährt werden. Die Höhe der zusätzlichen Aufwendungs- 
zuschüsse wird für die einzelnen Förderungsjahre so fest- 
zesetzt, daß sich unter Berücksichtigung der jeweiligen 
Xürzungen der Darlehensraten (Absatz 2 Satz 2) ein jähr- 
üicher Abbau der gesamten Förderungsmittel von 0,25 DM 
je Quadratmeter. Wohnfläche monatlich ergibt; eine Er- 
aöhung dieses Betrages durch allgemeine Anordnung des 
Senators für Bau- und Wohnungswesen bleibt vorbehalten. 
(8). Das. Aufwendungsdarlehen ist für die Dauer ‚von 
14 Jahren —- gerechnet von dem jeweils auf die mittlere Be- 
zugsfertigkeit der Wohnungen folgenden 1.Januar bzw. 
1.Juli an — zins- und tilgungsfrei. Danach ist es jährlich 
mit 6 v.H. zu verzinsen und mit 2 v. H. zuzüglich ersparter 
Zinsen zu tilgen. Zinsen und Tilgung werden halbjährlich 
fällig. .Der Zinssatz kann von der Bewilligungsstelle im 
Benehmen mit dem Bund bis auf 0 v.H. gesenkt werden, 
soweit und solange die allgemeine wirtschaftliche Entwick- 
lung oder die Lage auf dem Wohnungsmarkt es erfordert. 
Neben der Verzinsung und Tilgung kann vom 15. Jahr an 
ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,55 
v. H. gerechnet auf den Darlehensbetrag zu Beginn des 15. 
Jahres und nach dessen Tilgung um 50 v.H. gerechnet auf 
len halben Darlehensbetrag erhoben werden. 
3 — Förderungsvoraussetzungen 
(1) Mit Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüs- 
sen nach diesen Richtlinien werden nur. steuerbegünstigte 
Wohnungen gefördert, die den im Öffentlich geförderten 
sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen in bezug 
auf” Gründriß und Ausstattung mindestens gleichwertig 
sind. Die Nummern 2 und 18 bis 26 der Wohnungsbau- 
förderungsbestimmungen 1977 (WFB 1977) in der jeweils 
geltenden Fassung sind anzuwenden. 
(2) Die Finanzierung der Gesamtkosten des Bauvorhabens 
muß gesichert sein. Darlehen dürfen höchstens zu. den auf 
dem Kapitalmarkt üblichen Bedingungen in Anspruch ge- 
nommen werden. 
(3). Die Höhe der angemessenen Eigenleistung beträgt 
mindestens 
im Eigentumsprogramm B 
15 v.H. 
im Eigentumsprogramm C 
20 v.H. 
der Gesamtkosten. 
(4) Antragsteller, die Wohnfürsorgemittel aus öffentlichen 
Haushalten erhalten, können nach diesen Richtlinien nicht 
gefördert werden. 
5 — Förderungsfähige Wohnfläche 
‘1) Bei. Hauptwohnungen in (Kauf-)Eigenheimen und 
(Träger-)Kleinsiedlungen und bei eigengenutzten Eigen- 
cumswohnungen kann für einen Familienhaushalt mit vier 
Personen höchstens eine Wohnfläche von 90 Quadratmetern 
gefördert werden. Gehören zum Familienhaushalt mehr 
»>der weniger als vier Personen, so vergrößert oder ver- 
ingert sich die förderungsfähige Wohnfläche um.10 Qua- 
iratmeter je Person. Bei zweiten Wohnungen in (Kauf-) 
Zigenheimen und. (Träger-)Kleinsiedlungen ist die tat- 
sächliche Wohnfläche förderungsfähig, soweit sie die ge- 
[örderte Wohnfläche der Hauptwohnung nicht überschrei- 
tet. Bei Miet- und Genossenschaftswohnungen wird die 
tatsächliche Wohnfläche gefördert. 
(2) Die förderungsfähige Wohnfläche kann um 10 Qua- 
iratmeter erhöht werden, wenn 
a) der Bauherr oder ein zum Haushalt gehörendes Fa- 
milienmitglied schwerbehindert ist und deshalb zu- 
sätzlichen Wohnraum benötigt, 
nachgewiesen wird (z.B. durch Vorlage des Mutter- 
passes), daß eine Schwangerschaft mindestens im vier- 
ten Monat besteht. 
(3) Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der 
Antragstellung. 
4 —- Umfang der Förderung 
(1) Die Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse 
werden für die Dauer von zwölf Jahren ab Bezugsfertigkeit 
yewährt. 
(2) Die Raten der Aufwendungsdarlehens betragen anfangs 
je Quadratmeter Wohnfläche monatlich 
a) für Miet- und Genossenschaftswohnungen 3,— DM, 
b) für Eigentumsmaßnahmen (Nr. 2 Abs. 2) 6,— DM. 
Sie verringern sich nach jeweils drei Jahren um ein Viertel 
des Anfangsbetrages, im Eigentumsprogramm B jedoch 
um höchstens 1,— DM alle drei Jahre. 
(3) Die Aufwendungszuschüsse betragen anfangs je Qua- 
iratmeter Wohnfläche monatlich 
a) für Miet- und Genossenschaftswohnungen 6,— DM. 
b) im Eigentumsprogramm B 6,— DM 
c) im Eigentumsprogramm C | 3,— DM. 
Sie verringern sich je Quadratmeter Wohnfläche monatlich 
im Eigentumsprogramm B 
nach Ablauf des dritten Förderungsjahres um 0,50 DM, 
des sechsten Förderungsjahres um weitere 1,— DM 
und des neunten Förderungsjahres um weitere 2,— DM 
im Eigentumsprogramm C 
nach Ablauf des dritten, sechsten und neunten Förde- 
rungsjahres jeweils um 0,75 DM. 
4) Bei zweiten Wohnungen in (Kauf-)Eigenheimen und 
(Träger-)Kleinsiedlungen (89 Abs.3 oder 811 II. Wo- 
BauG) darf die Höhe der Förderungssätze die für die 
Häauptwohnung bestimmten‘ Beträge (Absätze 2 und 3) 
nicht überschreiten. 
(5) Für Wohnungen, die durch Ausbau des Dachgeschosses 
(817 Abs.1 II. WoBauG) neu geschaffen werden, soll der 
Förderungssatz 50 v.H. des Beträges für eine vergleich- 
bare Neubauwohnung nicht überschreiten. Den Förde- 
rungssatz bestimmt der Bewilligungsausschuß im Einzel- 
fall. 
(6) Ergibt sich bei Anwendung der Förderungssätze (Ab- 
sätze 2 bis 4) eine niedrigere Belastung als die im Zeit- 
punkt der Bewilligung maßgebende Mietobergrenze im 
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (872 Abs. 3 
6 — Einkommensabhängige Kürzung zusätzlicher Aufwen- 
dungszuschüsse 
(1) Der Anspruch auf Zahlung der bewilligten zusätzli- 
hen Aufwendungszuschüsse (Nummer 4 Abs. 7) verringert 
sich nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn für die geför- 
jerte Wohnung bei erstmaliger und späterer Überlassung 
sowie mit Ablauf des vierten und achten Jahres nach mitt- 
lerer Bezugsfertigkeit nicht nachgewiesen wird, daß das 
sesamteinkommen des Wohnungsinhabers die in 825 in 
Verbindung mit 8116 Nr.1 II. WoBauG bestimmte Ein- 
kommensgrenze nicht um mehr als 40 v.H. übersteigt. 
2) Die Kürzung der zusätzlichen Aufwendungszuschüsse 
richtet sich nach dem jeweils vom Landesamt für Woh- 
naungswesen bescheinigten Prozentsatz, um den das Ge- 
samteinkommen des Wohnungsinhabers die in 8 25 in Ver- 
dindung mit 8116 Nr.1 II; WoBauG bestimmte Einkom- 
mensgrenze übersteigt. Die Kürzung beträgt bei einem 
Prozentsatz von mehr als 40 je angefangene 10 Prozent 
0,25 DM je Quadratmeter monatlich. Bei der Ermittlung 
jes Kürzungsbetrages für die einzelne Wohnung sind frü- 
here einkommensabhängige Veränderungen des Zahlungs- 
anspruchs anzurechnen. Wird kein Einkommensnachweis 
yeführt, ist die Zuschußgewähruneg einzustellen. )
	        
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