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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.14 21. Dezember 1981
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Bezirksämter ; ABl. S. 2160
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABl. S. 2155
das Landesamt für Wohnungswesen
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats e
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
Richtlinien über die Förderung des steuerbegünstigten
Wohnungsbaues in Berlin durch Aufwendungsdarlehen und
Aufwendungszuschüsse
(Förderungsrichtlinien für steuerbegünstigte Wohnungen
1982 — FstWo 1982 —)
Vom 2. November 1981
BauWohn IV a A 1
Fernruf: 867 - 48 10 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 10
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischeı
Baubestimmungen — Gärfutterbehälter — (3)
Vom 17. November 1981
‚. BauWohnIaC3
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97
Auf Grund 8 3 Abs.3 und 8 109 der Bauordnung für Berlir-
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898
wird bestimmt:
1. Die Norm
DIN 11622 Blatt3 Ausgabe August 1973*)
Gärfutterbehälter; Bemessung,
Ausführung, Beschaffenheit;
Gärfutterbehälter aus Holz
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 28. November
1981 in Kraft und mit Ablauf des 27. November 1991
außer Kraft.
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstaben a und b AZG und
des 8 14 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin wird zur Durchführung der 88 88 bis
88d und 116 Nr,2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(II. WoBauG) im Einvernehmen mit den Senatoren für
Finanzen und für Wirtschaft und Verkehr bestimmt:
1 —- Gegenstand der Förderung
(1) Wohnungen, die als steuerbegünstigt anerkannt wor-
den sind, können auf Antrag des Bauherrn durch Ge-
währung von Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszu-
schüssen im Rahmen des Wohnungsbauprogramms 1982
oder eines späteren Programms gefördert werden.
(2) Durch die Gewährung von Aufwendungsdarlehen und
Aufwendungszuschüssen sollen die Kostenmieten oder Be-
lastungen der geförderten Wohnungen auf einen Betrag
gesenkt werden, der den unterschiedlichen Einkommensver-
hältnissen des nach diesen Richtlinien begünstigten Per-
sonenkreises angemessen ist.
(3) Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse
werden im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel
gewährt. Sie sind keine öffentlichen Mittel im Sinne des
3 6 Abs. 1 II. WoBauG.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Aufwen-
dungsdarlehen und Aufwendungszuschüssen besteht nicht.
A
Im Auftrag
Noack
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Bezirksämter ABI. S. 2160
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Gärfutterbehälter — (4)
Vom 17. November 1981
BauWohnIa C3
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1. intern 95 - 48 97
2? — Begünstigter Personenkreis
(1) Die geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen
dürfen .in. der Regel nur Wohnungsuchenden zum Ge-
brauch überlassen werden,
a) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich ge-
förderte Mietwohnung freimachen oder
deren Gesamteinkommen die in 825 in Verbindung
mit 8116 Nr.1 II. WoBauG bestimmte. Einkommens-
grenze nicht um mehr als 100 v. H. übersteigt.
(2) (Kauf-)Eigenheime, (Träger-)Kleinsiedlungen und ei-
gengenutzte (Kauf-)Eigentumswohnungen werden geför-
dert für Wohnungsuchende, deren Gesamteinkommen die
in 825 in Verbindung mit 8116 Nr.1 II. WoBauG be-
stimmte Einkommensgrenze
a) nicht um mehr als 40 v. H. übersteigt (Eigentumspro-
gramm B) oder
b) nicht um mehr als 100 v.H. übersteigt (Eigentums-
programm C).
Wohnungsuchende, die. durch den. Bezug der Wohnung
eine öffentlich geförderte Mietwohnung freimachen, kön-
nen im Eigentumsprogramm C gefördert werden. .
(3) Die Zweckbestimmung der Wohnungen ist nach 8 88a
II. WoBauG bei der Bewilligung der Aufwendungsdarlehen
und Aufwendungszuschüsse sicherzustellen.
(4) Der Verfügungsberechtigte darf die geförderte Woh-
nung nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung des
Landesamtes für Wohnungswesen über die Berechtigung
nach Absatzlı einem Wohnungsuchenden zum Gebrauch
überlassen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt
ein Jahr und muß den Zeitpunkt der Überlassung ein-
Schließen. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen darf der
Auf Grund 83 Abs. 3 und 8109 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898°
wird bestimmt:
1. Die Norm
DIN 11622 Blatt4 Ausgabe August 1973*)
Gärfutterbehälter; Bemessung,
Ausführung, Beschaffenheit;
Gärfutterbehälter aus Stahl
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
(1) Die Haltbarkeit mittels hochfester Schrauben vor-
gespannter Klebeverbindungen. (VK-Verbindungen)
nach Abschnitt 3.3.4 muß durch Prüfzeugnisse aner-
kannter Materialprüfanstalten nachgewiesen werden
Bei den Untersuchungen müssen die Proben mit 1,5-
facher Last bei 70° C über 1000 h belastet sein und an-
schließend ohne Entlastung bei gleicher Temperatur bis
zum Bruch belastet werden.
(2) Die zulässige Scherspannung ist mit einer 4fachen
Sicherheit gegen die 5 % Fraktile dieser Bruchspan-
nungen anzunehmen.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 28. November
1981 in Kraft und mit Ablauf des 27. November 1981
außer Kraft.
3
Im Auftrag
Noack
*) Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4—10, 1000 Ber
lin 30, Fernruf: 2 60.12 60.