Path:
Volume Nr. 14, 21. Dezember 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

260 
AA 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.14 21. Dezember 1981 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Bezirksämter ; ABl. S. 2160 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABl. S. 2155 
das Landesamt für Wohnungswesen 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats e 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
Richtlinien über die Förderung des steuerbegünstigten 
Wohnungsbaues in Berlin durch Aufwendungsdarlehen und 
Aufwendungszuschüsse 
(Förderungsrichtlinien für steuerbegünstigte Wohnungen 
1982 — FstWo 1982 —) 
Vom 2. November 1981 
BauWohn IV a A 1 
Fernruf: 867 - 48 10 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 10 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischeı 
Baubestimmungen — Gärfutterbehälter — (3) 
Vom 17. November 1981 
‚. BauWohnIaC3 
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97 
Auf Grund 8 3 Abs.3 und 8 109 der Bauordnung für Berlir- 
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898 
wird bestimmt: 
1. Die Norm 
DIN 11622 Blatt3 Ausgabe August 1973*) 
Gärfutterbehälter; Bemessung, 
Ausführung, Beschaffenheit; 
Gärfutterbehälter aus Holz 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 28. November 
1981 in Kraft und mit Ablauf des 27. November 1991 
außer Kraft. 
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstaben a und b AZG und 
des 8 14 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin wird zur Durchführung der 88 88 bis 
88d und 116 Nr,2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 
(II. WoBauG) im Einvernehmen mit den Senatoren für 
Finanzen und für Wirtschaft und Verkehr bestimmt: 
1 —- Gegenstand der Förderung 
(1) Wohnungen, die als steuerbegünstigt anerkannt wor- 
den sind, können auf Antrag des Bauherrn durch Ge- 
währung von Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszu- 
schüssen im Rahmen des Wohnungsbauprogramms 1982 
oder eines späteren Programms gefördert werden. 
(2) Durch die Gewährung von Aufwendungsdarlehen und 
Aufwendungszuschüssen sollen die Kostenmieten oder Be- 
lastungen der geförderten Wohnungen auf einen Betrag 
gesenkt werden, der den unterschiedlichen Einkommensver- 
hältnissen des nach diesen Richtlinien begünstigten Per- 
sonenkreises angemessen ist. 
(3) Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse 
werden im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel 
gewährt. Sie sind keine öffentlichen Mittel im Sinne des 
3 6 Abs. 1 II. WoBauG. 
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Aufwen- 
dungsdarlehen und Aufwendungszuschüssen besteht nicht. 
A 
Im Auftrag 
Noack 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Bezirksämter ABI. S. 2160 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer 
Baubestimmungen — Gärfutterbehälter — (4) 
Vom 17. November 1981 
BauWohnIa C3 
Fernruf: 8 67 - 48 97 oder 8 67 - 1. intern 95 - 48 97 
2? — Begünstigter Personenkreis 
(1) Die geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen 
dürfen .in. der Regel nur Wohnungsuchenden zum Ge- 
brauch überlassen werden, 
a) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich ge- 
förderte Mietwohnung freimachen oder 
deren Gesamteinkommen die in 825 in Verbindung 
mit 8116 Nr.1 II. WoBauG bestimmte. Einkommens- 
grenze nicht um mehr als 100 v. H. übersteigt. 
(2) (Kauf-)Eigenheime, (Träger-)Kleinsiedlungen und ei- 
gengenutzte (Kauf-)Eigentumswohnungen werden geför- 
dert für Wohnungsuchende, deren Gesamteinkommen die 
in 825 in Verbindung mit 8116 Nr.1 II. WoBauG  be- 
stimmte Einkommensgrenze 
a) nicht um mehr als 40 v. H. übersteigt (Eigentumspro- 
gramm B) oder 
b) nicht um mehr als 100 v.H. übersteigt (Eigentums- 
programm C). 
Wohnungsuchende, die. durch den. Bezug der Wohnung 
eine öffentlich geförderte Mietwohnung freimachen, kön- 
nen im Eigentumsprogramm C gefördert werden. . 
(3) Die Zweckbestimmung der Wohnungen ist nach 8 88a 
II. WoBauG bei der Bewilligung der Aufwendungsdarlehen 
und Aufwendungszuschüsse sicherzustellen. 
(4) Der Verfügungsberechtigte darf die geförderte Woh- 
nung nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung des 
Landesamtes für Wohnungswesen über die Berechtigung 
nach Absatzlı einem Wohnungsuchenden zum Gebrauch 
überlassen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt 
ein Jahr und muß den Zeitpunkt der Überlassung ein- 
Schließen. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen darf der 
Auf Grund 83 Abs. 3 und 8109 der Bauordnung für Berlin 
(BauO Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898° 
wird bestimmt: 
1. Die Norm 
DIN 11622 Blatt4 Ausgabe August 1973*) 
Gärfutterbehälter; Bemessung, 
Ausführung, Beschaffenheit; 
Gärfutterbehälter aus Stahl 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
(1) Die Haltbarkeit mittels hochfester Schrauben vor- 
gespannter Klebeverbindungen. (VK-Verbindungen) 
nach Abschnitt 3.3.4 muß durch Prüfzeugnisse aner- 
kannter Materialprüfanstalten nachgewiesen werden 
Bei den Untersuchungen müssen die Proben mit 1,5- 
facher Last bei 70° C über 1000 h belastet sein und an- 
schließend ohne Entlastung bei gleicher Temperatur bis 
zum Bruch belastet werden. 
(2) Die zulässige Scherspannung ist mit einer 4fachen 
Sicherheit gegen die 5 % Fraktile dieser Bruchspan- 
nungen anzunehmen. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 28. November 
1981 in Kraft und mit Ablauf des 27. November 1981 
außer Kraft. 
3 
Im Auftrag 
Noack 
*) Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4—10, 1000 Ber 
lin 30, Fernruf: 2 60.12 60.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.