208 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.8 5. August 1981
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Einfriedung .
Die vordere Einfriedung der Parzellen an den Stich-
wegen muß in einheitlicher Form geschehen. Die Gar-
tentür zum Weg soll 1m breit und 1m hoch sein.
Nachbarparzellen sollen nur mit zwei Spanndrähten
oder mit Maschendraht bis zu einer Höhe von 1m ge-
geneinander abgegrenzt werden; die verwendeten
Pfosten sollen in ihrer Art gleichmäßig sein.
Wasserleitung
Die Kleingartenanlage wird an das städtische Wasser-
versorgungsnetz angeschlossen werden. Jede Parzelle
ist, wenn es die Hauptanlage der Wasserleitung er-
fordert, mit einem Zwischenzähler auszustatten. Was-
sertonnen sind abzupflanzen und abzudecken. Das Auf-
stellen von Badewannen und dergleichen als Wasser-
behälter ist untersagt. E
Bepflanzung
Die Kleingartenparzellen sind angemessen zu bepflan-
zen.
Die Höchstanzahl der zulässigen Obstbäume und Sträu-
cher wird durch den Verpächter festgelegt. Überzählige
Obstgehölze und Beerensträucher sind zu entfernen.
Anlage 5
des Generalpachtvertrages für die Dauer-
kleingartenanlage
Den Vertragsparteien ist bekannt, daß der
Unterpächter ........ En
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auf seiner Kleingartenparzelle eine Baulichkeit er-
richtet hat, die nach Größe, Ausführung und Stand-
ort nicht den Bebauungsvorschriften für die Dauer-
kleingartenanlage entspricht (87 Abs.3 des General-
pachtvertrages)*);
die auf der Kleingartenparzelle errichtete Baulichkeit
zu Wohnzwecken nutzt*),
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Für den Verpächter
Bezirksstadtrat der
Abteilung Bauwesen
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1. Vorsitzender
des Bezirksverbandes der
Kleingärtner esse
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*) Nichtzutreffendes streichen
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Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 59 10, intern 95 - 59 10
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